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VwGH 04.07.1958, 1155/57

VwGH 04.07.1958, 1155/57

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Wird von der Zollbehörde wegen eines Zolldeliktes nicht nur eine Geldstrafe verhängt, sondern auch ein zum Betriebsvermögen gehöriger Kraftwagen eingezogen und dem Steuerpflichtigen zurückverkauft, dann ist weder der Rückkaufspreis noch die Geldstrafe in der Bilanz zu aktivieren, sondern der Kraftwagen mit dem Wert, mit dem er vor der Einziehung durch die Zollbehörde zu Buch stand, in der Bilanz weiterzuführen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1860 F/1958;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001155.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-54057