VwGH 04.07.1958, 1155/57
VwGH 04.07.1958, 1155/57
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wird von der Zollbehörde wegen eines Zolldeliktes nicht nur eine Geldstrafe verhängt, sondern auch ein zum Betriebsvermögen gehöriger Kraftwagen eingezogen und dem Steuerpflichtigen zurückverkauft, dann ist weder der Rückkaufspreis noch die Geldstrafe in der Bilanz zu aktivieren, sondern der Kraftwagen mit dem Wert, mit dem er vor der Einziehung durch die Zollbehörde zu Buch stand, in der Bilanz weiterzuführen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 1860 F/1958; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1957001155.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-54057