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VwGH 26.03.1957, 1155/56

VwGH 26.03.1957, 1155/56

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §9 Abs1;
RS 1
Aufgabe des wasserrechtlichen Verfahrens zwecks Erteilung einer Bewilligung ist es, festzustellen, ob durch das begehrte Vorhaben die im Gesetz angeführten Wirkungen herbeigeführt werden, oder ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese Wirkungen entweder überhaupt auszuschließen oder sie auf ein den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen erträgliches Maß herabzusetzen, falls dies aber nicht möglich ist, die beauftragte Bewilligung zu versagen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler als Vorsitzenden und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Krzizek und Penzinger als Richter, im Beisein des Landesregierungsoberkommissärs Kinscher als Schriftführer, über die Beschwerde des J und des R S, des F A und des F S, sämtliche in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 995/1 - I - 1956, betreffend einen wasserrechtlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Berufung des J S keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am zeigte F L beim Stadtmagistrat Salzburg an, er habe seinerzeit den Teichgrund und die Wasserabläufe seiner auf den Grundstücken 2283/20, 2283/3 und 2283/22 (E.Zl. 360 der Kat.Gem. H) betriebenen Teichwirtschaft nach dem Gefälle des bestandenen Wiesengerinnes so angelegt, daß der Teichgrund bei Normalwasserstand vollkommen trockenliege. Durch Verrohrung des Gerinnes von Seiten der Anrainer J und R S und F A sei indes der Wasserspiegel im Teichboden um 28 cm gestiegen, sodaß der Halterteich einen Wasserrückstau von 25 cm aufweise. In einer weiteren Eingabe vom brachte F L dem Stadtmagistrat zur Kenntnis, daß durch den infolge unsachgemäßer bzw. mangelhafter Durchführung der Arbeiten eingetretenen Rückstau im Frühjahr dieses Jahres ein bedeutendes Fischsterben eingetreten sei, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von S 6.480,-- erwachsen sei. Inzwischen, nämlich am , hatten auch M und K S angezeigt, daß die JS erlaubte Rohrlegung sich nicht bewährt habe. Als ein durch Rückstau des Hochwassers des S-baches entstandenes Hochwasser zurückgegangen sei, seien A und W am nächsten Morgen "trocken gelegen", während L und die Anzeiger, obwohl sie höher liegen, noch 7 Tage "Wasser gehabt hätten". Auf Grund dieser Anzeigen führte der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg am einen Ortsaugenschein über die Abflußverhältnisse des Entwässerungsgrabens vom sogenannten Lteich zum Seitenarm des S-baches durch. Hiebei wurde im wesentlichen festgestellt, daß mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom J S die wasserrechtliche Genehmigung zur Zuschüttung seines auf der Grundparzelle 2283/19 angelegten Fischteiches sowie zur Verrohrung des Entwässerungsgrabens auf seinem Grundstück erteilt und eine weitere Verrohrung des gegenständlichen Entwässerungsgrabens vor ca. 12 Jahren durchgeführt worden war, daß jedoch hiefür keine wasserrechtliche Genehmigung vorliege. Auf Grund des Ergebnisses dieses Ortsaugenscheines erteilte der Stadtmagistrat Salzburg mit Bescheid vom gemäß § 34 des Wasserrechtsgesetzes, Fassung nach BGBl. Nr. 144/1947 - im folgenden kurz als "WRG" bezeichnet den Liegenschaftseigentümern F S, L K, F A, R S, J und

O S und M S den Auftrag, die Rohrleitungen, soweit sich diese auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken befinden, bis spätestens zu entfernen und das gegenständliche Gerinne als offenen Entwässerungsgraben mit gleichmäßigem Gefälle wieder herzustellen. Der Graben müsse eine Sohlbreite von mindestens 30 cm besitzen und die Böschungen dürfen nicht steiler als im Verhältnis 1 : 1 hergestellt werden, wobei dieselben mit Rasenziegeln abzudecken seien. Im einzelnen seien folgende Vorschreibungen zu erfüllen:

"1. Auf dem Grundstück FS habe die Tiefe des offenen Grabens an der Grundgrenze zur unbenannten Wohnschleuse rund 1,70 m zu betragen. Von hier grabenabwärts sei, ein einheitliches Gefälle bis zum Niederwasserspiegel des Seitenarmes des S-baches auszubilden.

2. Auf dem Grundstück F A sei an der Grundgrenze zur unbenannten Wohnschleuse eine Grabentiefe von 1,70 m auszubilden und der Graben flußaufwärts mit 3 %o Sohlengefälle herzustellen.

3. Der offene Entwässerungsgraben auf dem Grundstück R S, der am Kommissionstage vollkommen verschlammt und verunkrautet war, habe eine durchgehende Tiefe von rd. 1 m zu erhalten.

4. Der gegenständliche Graben auf dem Grundstück M S sei entsprechend zu vertiefen, zu räumen und die Grabensohle innerhalb der nicht genehmigten Verrohrungen nach Entfernung derselben dem übrigen Grabenverlauf anzupassen."

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer Berufung ein, der die belangte Behörde nach Durchführung eines neuerlichen Ortsaugenscheines am  mit Bescheid vom 20.Apri1 1956 keine Folge gab, den erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahin ergänzte, daß es den Berufungswerbern freigestellt wurde, an Stelle des Grabens eine Verrohrung mit entsprechend gleichmäßigem Gefälle sowie Schächten an den Knickpunkten und Grundgrenzen herzustellen und bis beim Magistrat Salzburg ein diesbezügliches Ansuchen um Genehmigung zu stellen oder, entsprechend dem Bescheid des Magistrates, bis zu diesem Zeitpunkt die Verrohrungen zu entfernen. In der Begründung dieses Bescheides hieß es, auf Grund einer mündlichen Verhandlung am sei festgestellt worden, daß die Verhältnisse sich seit den früheren Verhandlungen nicht geändert hätten. Aus Billigkeitsgründen und aus der Überlegung, daß die Verrohrung eine ideale Lösung darstelle, sei den Berufungswerbern die Möglichkeit gegeben worden, ein Projekt hinsichtlich einer Verrohrung der ganzen Strecke einzubringen. Gegen diesem Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende wegen "Rechts- und Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" erhobene Beschwerde. Über sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, daß die Eigentumsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden seien. So sei Eigentümer der Liegenschaft Salzburg, S-straße 45 b, nicht der Beschwerdeführer F A, sondern der Sohn F A und dessen Ehegattin E, Eigentümer der Liegenschaft S-straße 47 nicht der Beschwerdeführer R S allein, sondern dieser zusammen mit seiner Gattin M, Eigentümer der Liegenschaft S-straße 43 b gleichfalls nicht der Beschwerdeführer F S allein, sondern auch seine Ehegattin M S. Auf dieses Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht einzugehen. In dem Bescheid des Magistrates Salzburg vom wurden die Beschwerdeführer als Eigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaften bezeichnet. In den gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen haben die Beschwerdeführer die unrichtige Beurteilung der Eigentumsverhältnisse nicht geltend gemacht. Das Vorbringen erweist sich daher als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs.1 VwGG 1952).

Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, daß der Entwässerungsgraben sich bereits seit Jahrzehnten auf ihren Grundstücken befinde und einen Meliorationsgraben darstelle, der zur Wasserableitung von versumpften Wiesen diene. Nunmehr diene er auch als Abfluß des L-teiches. Er sei daher nach § 3 Abs. 1 lit. e WRG ein Privatgewässer, sodaß auf ihn nicht die Vorschriften des § 34, sondern die des § 9 Abs. 2 WRG Anwendung zu finden hätten.

Hiezu ist nachstehendes zu bemerken: Gemäß § 34 Abe. 1 WRG. ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 110 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 37 dieses Gesetzes erforderlich ist. Nach § 9 Abs. 2 WRG bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit Öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Nun ist es zutreffend, daß der den Beschwerdeführern erteilte wasserrechtliche Auftrag auf die Vorschrift des § 34 Abe. 1 WRG nicht gestützt werden kann, weil diese gesetzliche Vorschrift nur besagt, welche Herstellungen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen.

Durch den Hinweis auf diese Gesetzesstelle wollte die belangte Behörde offenbar nur zum Ausdruck bringen, daß die vorgenommene Verrohrung des Abwässergrabens einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Der angefochtene Bescheid ist aber nicht schon deswegen rechtswidrig, weil es sich bei dem in Betracht kommenden Wasserlauf um private Tagwässer handelt, da auch bei diesen, soferne die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 WRG gegeben sind, gewisse Herstellungen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Eine Rechtsgrundlage für den erteilten wasserrechtlichen Auftrag findet sich im § 121 Abs. 2 WRG, wonach in allen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, soferne nicht die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung zu finden haben, die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen hat, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die Neuerung zu beseitigen ist. Durch die unterlassene Anführung des § 121 Abs. 2 WRG kann jedoch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden, zumal ein Bescheid auch dann im Gesetz begründet und der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt ist, wenn eine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist, die den angefochtenen Bescheid zu tragen vermag.

Der Beschwerdeführer R S bringt vor, daß er an seinem Graben überhaupt nichts geändert habe. Es könnten ihm daher auch keine wasserrechtlichen Vorschreibungen gemacht werden, da er an dem Gefälle keine Veränderungen vorgenommen habe. Der durch den angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene erstinstanzliche Bescheid enthält zunächst den Auftrag, die Rohrleitungen, soweit sich diese auf den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken befinden, zu entfernen. Wenn sich daher auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers R S keine Rohrleitungen befinden, so richtet sich dieser Auftrag nicht an ihn; er kann daher durch diesen Auftrag in einem Recht nicht verletzt sein. Hinsichtlich der Liegenschaft dieses Beschwerdeführers enthält der im Instanzenzuge bestätigte Bescheid des Magistrates Salzburg allerdings auch noch den Auftrag, den offenen Entwässerungsgraben der am Kommissionstage vollkommen. verschlammt und "verunkrautet" gewesen sei, mit einer durchgehenden Tiefe von rund 1 m zu versehen. Dieser Auftrag ist aber im § 43 Abs. 1 lit. c WRG begründet, demzufolge den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde u.a. die Räumung kleinerer Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und anderen den Abfluß hindernden oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernden Gegenständen aufgetragen werden kann, soweit dies keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden ist.

Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, daß die belangte Behörde es unterlassen habe zu prüfen, ob durch die vorgenommene Verrohrung die im § 9 Abs. 2 WRG angeführten Rückwirkungen auftreten. Sie bringen in diesem Zusammenhang vor, daß der erstinstanzliche Bescheid auf ein Nivellement vom aufgebaut sei. Auf Grund dieses Nivellements sei am ein technisches Gutachten erstattet worden, demzufolge die Überflutungen hauptsächlich durch den Rückstau des Hochwasser führenden S-baches hervorgerufen seien. Querschnitts- und Gefälleverbesserungen bringen keine merklichen Vorteile. Lediglich die Zeit des Hochwasserabflusses werde dadurch um einiges verkürzt. Überflutungen des Grundstückes S würden auch bei reguliertem Graben immer wieder auftreten. Der erzielte wirtschaftliche Vorteil stehe in keinem Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten. In einem Schreiben des Stadtmagistrates Salzburg vom sei festgestellt worden, daß der Rückstau nicht durch unsachgemäße Verrohrung, sondern durch Hochwasserführung des S-baches entstehe. Da die Beschwerdeführer F A und F S die Verrohrung bereits im Jahre 1943 vorgenommen hätten, hinsichtlich dieses Zeitpunktes aber keine Feststellungen getroffen worden seien, sei das Verfahren mangelhaft. Eine weitere Mangelhaftigkeit sei darin gelegen, daß sich der Magistrat mit diesem Sachverständigengutachten nicht auseinandergesetzt habe. Der Amtssachverständige habe bei der Verhandlung vom behauptet, die unterschiedlichen Wasserstände seien vor etlichen Wochen festgestellt worden. Dies sei unwahr, da das einzige Nivellement vom stamme. Der Sachverständige beschäftige sich ferner mit Rechtsfragen, wofür er nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführer hätten in der Berufung auch verlangt, daß auch der Teich des FL besichtigt werde, wobei festgestellt worden wäre, daß dieser den Grund seines Teiches zu tief angelegt habe. In der Unterlassung der Besichtigung liege eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes. Der angefochtene Bescheid würde dazu führen, daß der Entwässerungsgraben bedeutend vertieft werden müsse, jedoch nur deswegen, weil sich der Teichbesitzer nicht nach den bereits bestehenden Entwässerungsgraben gerichtet habe. Das Projekt würde einen Kostenaufwand von 80.000 S erfordern, der Erfolg jedoch fragwürdig bleiben.

Dieses Vorbringen zeigt, daß die Beschwerdeführer die bestehende Rechtslage verkennen. Mit dem im Instanzenzug aufrecht erhaltenen Bescheid vom wurde den Beschwerdeführern im wesentlichen der Auftrag erteilt, die eigenmächtig vorgenommene Verrohrung zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen oder um die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung anzusuchen. Ein solcher Auftrag kann nur rechtswidrig sein, wenn entweder die von den Beschwerdeführern vorgenommene Verrohrung keine "eigenmächtig vorgenommene Neuerung" im Sinne des § 121 WRG ist oder für diese Maßnahme eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde.

Was zunächst die Frage anlangt, ob die Verrohrung eines offenen Gerinnes eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung ist, so ist davon auszugehen, daß eine solche immer dann gegeben ist, wenn die Herstellungen oder Maßnahmen nach den Bestimmungen des § 34 WRG oder nach § 9 Abs. 2 WRG einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Eine derartige Bewilligungspflicht ist gegeben, wenn die Herstellungen oder Maßnahmen an sich geeignet sind, die in diesen Bestimmungen angeführten Wirkungen hervorzurufen. Dies aus der Erwägung, daß es Aufgabe des wasserrechtlichen Verfahrens über die die Erteilung einer Bewilligung ist, festzustellen, ob durch das Vorhaben des Einschreiters die im Gesetz angeführten Wirkungen herbeigeführt werden, oder ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese Wirkungen entweder überhaupt auszusieben oder sie auf ein mit den öffentlichen Interessen und den Interessen der Betroffenen erträgliches Maß herabzusetzen, falls dies aber nicht möglich ist, die beantragte Bewilligung zu versagen. Daß aber die Verrohrung des gegenständlichen Gerinnes nicht geeignet ist, Wirkungen der im § 9 Abs. 2 WRG angeführten Art hervorzurufen, haben die Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten. Sie haben vielmehr nur darauf hingewiesen, daß an dem festgestellten Rückstau ihrer Meinung nach nicht nur die vorgenommene Verrohrung, sondern möglicherweise auch das Hochwasser des S-baches oder die Anlage des Fischteiches schuldtragend sind. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, kann damit die Rechtswidrigkeit des erteilten Auftrages nicht dargetan werden, da, wie bereits ausgeführt, die Genehmigungspflicht einer Herstellung schon immer dann gegeben ist, wenn diese Herstellung an sich geeignet ist, die aufgezeigten Rückwirkungen hervorzurufen. Im übrigen ist die Annahme der belangten Behörde, daß die vorgenommene Verrohrung die im Gesetz geforderten Rückwirkungen hervorruft, durch das abgeführte Ermittlungsverfahren gedeckt.

Ist aber die Verrohrung des offenen Gerinnes nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungspflichtig, so könnte der angefochtene Bescheid nur rechtswidrig sein, wenn die Beschwerdeführer nachzuweisen in der Lage wären, daß die Herstellungen mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorgenommen wurden. Eine solche Behauptung hat nur der Beschwerdeführer J S aufgestellt, indem er auf den Bescheid des Magistrates Salzburg vom , Zl. I/A - v/52, Dr. Schm., hingewiesen hat. Hiezu hat die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, die Überprüfung habe ergeben, daß die bewilligte Verrohrung unsachgemäß ausgeführt worden sei, da die Verlegung der Rohrleitung auf einem frisch ausgefüllten und nicht verdichteten Damm erfolgt sei und im Laufe der Zeit eine Absenkung des Rohrstranges, insbesondere in der Mitte des Grundstückes entstanden sei. Der hiedureh entstehende Rückstau könnte nur durch eine vollständige Entfernung der Rohrleitung beseitigt werden. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer JS diesen Feststellungen nicht widersprochen. In der Beschwerde hat er jedoch geltend gemacht, er sei mit Schreiben des Magistrates Salzburg vom aufgefordert worden, bekannt zu geben, auf welche Weise die Verrohrung durchgeführt worden sei. Aus einem Aktenvermerk ergebe sich, daß er den Vorschreibungen des Bescheides vom nachgekommen sei. Ferner hätte die Abteilung VI des Magistrates berichtet, daß der Beschwerdeführer die Verrohrung nach dem vorangeführten Bescheid ordnungsgemäß durchgeführt habe und eine Behinderung für den Abfluß des Wassers nicht gegeben sei. Durch diese Feststellungen sei aber erwiesen, daß auch die nach § 102 WRG durchgeführte Überprüfung stattgefunden habe und die Anlage als in Ordnung befindlich anerkannt wurde. Es könne daher dem Beschwerdeführer lediglich aufgetragen werden, die gesenkten Rohre zu heben, nicht jedoch sie ca. 70 cm tiefer zu verlegen.

In dieser Hinsicht ist die Beschwerde berechtigt. Da die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, daß die Verrohrung im Bereiche der Liegenschaft des Beschwerdeführers JS wasserrechtlich bewilligt wurde, kann diese Maßnahme nicht als eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung im Sinne des § 121 WRG. angesehen werden. Daher wäre es vor Erlassung des Bescheides an den Beschwerdeführer JS erforderlich gewesen, festzustellen, welche Ausführung der Verrohrung bewilligt wurde und ob die Herstellung konsensgemäß erfolgt ist. Denn nur dann, wenn die Herstellung nicht konsensgemäß ist, ist die Anlage im Bereiche dieser Liegenschaft eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung. Erfolgte die Herstellung dagegen konsensgemäß, traten aber im Laufe der Zeit Mängel der Anlage auf, so ermächtigt § 45 WRG die Behörde lediglich zur Erteilung eines Auftrages auf Instandhaltung. Der Sachverhalt erweist sich daher in dieser Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Der angefochtene Bescheid mußte daher, soweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers JS als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §9 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1956001155.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-54056