VwGH 28.01.1963, 1154/62
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Stmk 1857 §3 BauO Stmk 1857 §30 |
RS 1 | Der Begriff des "Gebäudes" im Sinne des § 30 der BauO f Steiermark deckt sich nicht mit der "baubewilligungspflichtigen Anlage" im Sinne des § 3 legcit (Hinweis E , 1959, VwSlg 4189 A/1906, E 11.6.1890, 2286, VwSlg 5424 A/1890, E , 1540, VwSlg 9409 A/1913) |
Normen | BauO Stmk 1857 §3 BauO Stmk 1857 §30 |
RS 2 | Eine Freitreppe ist, wenn sie auch den Zwecken der Bewohner des Hauses dient und auf Dauer bestehen soll, an sich eine für sich zu betrachtende bauliche Anlage. Sie gehört wohl ihrem Zweck nach zum Gebäude, stellt aber selbst kein "Gebäude", sondern nur einen Bau dar. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Striebl und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialkommissärs Dr. Svoboda, über die Beschwerde des AR in L gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vorn , Zl. 3-338 Ru 7/1-1962, betreffend eine Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der in dieser Hinsicht nicht bestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers war dem Architekten Dipl. Ing. ED im Mai 1958 vom Stadtamt Leoben eine Baubewilligung für ein Wohn- und Bürohaus in Leoben-Mühltal, R Gasse Nr. 9, erteilt worden. Die Pläne sahen einen nordseitig vom Hause gelegenen Stiegenaufbau vor. Bei der Bauausführung wurde jedoch südseitig an der Grenze der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine Stiege errichtet. Der Beschwerdeführer begehrte im Juli 1960 vom Stadtamt Leoben die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Die mitbeteiligte Partei wurde von der Behörde dazu angehalten, ein Bauansuchen vorzulegen, und entsprach nach einer zweiten behördlichen Zuschrift dieser Aufforderung. Bei einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der Beschwerdeführer die Einwendung, daß der erforderliche Abstand von der Grenze seiner Liegenschaft nicht eingehalten sei und machte auch geltend, daß die Freitreppe dem guten Geschmack widerstreite. Mit Bescheid des Stadtamtes Leoben vom wurde gemäß § 150 der Steiermärkischen Bauordnung vom 9. Februar 1857, LGBl. Nr. 5 II. Abt., das Bauvorhaben „in öffentlicher und polizeilicher Beziehung als zulässig erklärt“ und zu der ersten Einwendung des Beschwerdeführers festgestellt, daß keine Vorschrift für den Abstand einer Freitreppe bestehe, die zur Überwindung des Höhenunterschiedes eines Gartengeländes angelegt werde. Die Behörde nahm hiebei den § 30 der zitierten Bauordnung Bezug. Der Beschwerdeführer wurde mit seiner ersten Einwendung auf den Zivildienstweg verwiesen. Bezüglich seiner zweiten Einwendung wurde dem entgegengehalten, daß die Beurteilung in geschmacklicher Hinsicht nicht dem Anrainer, sondern nur der Baubehörde zustehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, Berufung und machte geltend, er habe in der Abstandsfrage keine Privatrechte, sondern subjektive öffentliche Rechte geltend gemacht. Ferner vertrat er den Standpunkt, § 30 der Steiermärkischen Bauordnung auch auf die Freitreppe anwendbar sei, die er als ein „solides Bauwerk“ bezeichnete. Er machte ferner auch geltend, daß, wenngleich der Anrainer keinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf haben möge, doch eine behördliche Pflicht zur Wahrung des guten Geschmackes bestehe.
Der Gemeinderat der Stadt Leoben beschloß in einer Sitzung vom , dem Einspruch keine Folge zu geben und den Bescheid der Baupolizei aus den Gründen desselben zu bestätigen.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er bekämpfte die Begründung des Bescheides, die er für unzureichend hielt, und behauptete, es handle sich nicht um eine Gartentreppe im Freiland, sondern um eine Steintreppe, die in konstruktivem und tatsächlichem innigen Zusammenhang mit den übrigen Bauelementen des Hauses, führte Daten über das Ausmaß des Baues an und machte geltend, daß das Bauwerk dem Begriff „Gebäude“ im § 30 der Steiermärkischen Bauordnung zu unterstellen sei. Er wies schließlich darauf hin, daß es sich um eine nachträgliche Bewilligung handle, bei der offenbar ein milderer Maßstab angewendet worden sei als dies bei einem ordnungsgemäßen rechtzeitigen Ansuchen der Fall gewesen wäre. Wenn der Mitbeteiligte durch einen Bau ohne Bewilligung sich in eine gewisse Gefahr begeben habe, so werde es eben seine Sache sein, den gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen, indem er die Treppe wieder einreiße oder „in geeigneter Weise“ die Zustimmung des Nachbarn erwirke.
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben gab dieser Berufung mit Bescheid vom keine Folge, änderte jedoch den Einspruchsbescheid des Stadtamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und gab der Entscheidung die folgende Form: „Gemäß § 144 ff der Bauordnung für das Land Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz vom 9. Februar 1857, LGBl. Nr. 5, II. Abt., wird dem Architekten Dipl. Ing. ED für die auf der Liegenschaft Leoben, R Gasse Nr. 9, GP. nn/15, KG. M, errichtete Freitreppe die nachträgliche Baubewilligung erteilt.“ Die Behörde stellte in der Begründung des Bescheides zunächst den Sachverhalt fest: Die Treppe überbrücke den Niveauunterschied zwischen Vorplatz und rückwärtigem Hofgelände und sei auf der schon früher vorhanden gewesenen Böschung so angelegt, daß sie diese nur unwesentlich überrage. Unmittelbar an die Grundgrenze schließe sich im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein ca. 3,50 m breites Garagenobjekt an, während sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers in einer Entfernung von 5 m von der Grundgrenze und damit auch von der Freitreppe befinde. In der Folge legte die Behörde dar, weshalb sie - wenn auch Bedenken gegen die Begründung des zuletzt mit Berufung angefochtenen Bescheides teilweise berechtigt sein mögen - die bisher geäußerte behördliche Rechtsansicht teile; sie schied die Begriffe der „Anlagen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei“ und die einer Baubewilligung bedürfen einerseits, und der Gebäude anderseits voneinander. Sie legte ferner dar, daß die Treppe kein Teil des Gebäudes sei, wies darauf hin, daß nach § 30 der Steiermärkischen Bauordnung, der der Verhütung bedenklicher Bebauung diene, in erster Linie feuerpolizeiliche Richtlinien maßgebend seien, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Freitreppe nicht berührt werden könnten. Die Änderung des Spruches trug aber dem als zutreffend beurteilten Vorbringen des Beschwerdeführers über den öffentlich-rechtlichen Charakter seiner Einwendungen Rechnung.
Auch gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Er hielt an der Anschauung fest, daß jede bauliche Anlage ein Gebäude im Sinne des § 30 der Steiermärkischen Bauordnung sei, vertrat weiter den Standpunkt, daß die Freitreppe ein Teil des Gebäudes sei und lehnte die Auffassung ab, daß die bedenklichen Verbauungen im Sinne des § 30 in erster Linie aus feuerpolizeilichen Rücksichten verhindert werden sollten. Er machte dabei geltend, daß die Errichtung der Freitreppe wegen „der gewaltigen Erdbewegung“ zu einer teilweisen Verschüttung des Grenzdrahtzaunes geführt habe, daß sein Grundstück jetzt bedeutend tiefer zu liegen komme und daß er von seiner Garagenterrasse aus „das Vergnügen habe“, die Traversenkonstruktion der kühnen Freitreppe ständig vor Augen zu haben. Schließlich machte der Beschwerdeführer neuerlich geltend, daß die Errichtung der Treppe ohne behördliche Bewilligung erfolgt sei; deshalb wäre keine Bewilligung zu erteilen, sondern die Entfernung der Treppe zu verfügen gewesen. Die nachträgliche Bewilligung der Freitreppe bedeute die Sanktionierung eines baupolizeilich verbotenen Verhaltens.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der Berufung aus den zutreffenden Gründen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft, die durch die Berufungsausführungen nicht hätten entkräftet werden können, keine Folge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 der Bauordnung für das Land Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Kundmachung der Statthalterei vom 9. Februar 1857, LGBl. Nr. 5, II. Abt.) müssen alle Bauherstellungen dem Gesundheitswohle, der Eigentums- und sonstigen Sicherheit, dem öffentlichen Anstande, der Bequemlichkeit, dem guten Geschmack und dem Rechte der Anrainer entsprechen. Dies gilt sowohl von Neubauten, was immer für eine Art, somit auch Werks- und Wirtschaftsgebäude nicht ausgenommen, als auch von bedeutenden Bauveränderungen und Herstellungen eines schon bestehenden Gebäudes im Inneren und Äußeren und besonders an Feuerstellen jeder Art. Die hier verwendeten Begriffe werden in den folgenden §§ 4 bis 7 näher erläutert. Im § 5 werden als bedeutende Bauveränderungen „Hinwegnahmen und Hinzufügungen von Baubestandteilen, welche auf die Festigkeit und die Feuersicherheit, die innere Einteilung und das äußere Aussehen des bestehenden Zustandes eines Gebäudes oder auf die Rechte der Nachbarn von Einfluß sein können“, bezeichnet, dann aber als solche Veränderungen „Abrechnungen alter und Aufführung neuer Gemäuer und Dachungen“, „Ausbrechungen von Türen oder Fenster gegen die Gasse oder Nachbarhäuser“ ... doch auch „Erdausgrabungeninnerhalb oder in der Nähe des eigenen Gebäudes oder an einer nachbarlichen Besitzung“ sowie „Änderungen in der Länge, Breite, Richtung oder in dem Gefälle eines Hauskanals u. dgl. mehr“ angeführt.
Gesäß § 30 der Steiermärkischen Bauordnung sind „zur Verhütung bedenklicher Verbauungen“ die Gebäude auch an ihren beiden schmalen oder Stirnseiten von anderen Gebäuden entweder mindestens 6 m fernzuhalten oder wenn ein solcher Abstand nicht zu erreichen sein sollte, mit Vermeidung von Reichen an die Nachbargebäude unmittelbar anzuschließen und die nötigen Abscheidungen durch Aufführung von Brand- oder Feuermauern „zu erzwecken“.
Der Beschwerdeführer bestreitet nun in der Beschwerde wie in seinem Rechtsmittel die Richtigkeit der Rechtsanschauung, der Begriff des Gebäudes nach § 30 der Steiermärkischen Bauordnung sei ein anderer als der der „baubewilligungspflichtigen Anlage“ nach § 3 desselben Gesetzes. Die mitbeteiligte Partei dagegen ist der Auffassung, daß die umstrittene Freitreppe auch nach § 3 leg. cit. nicht bewilligungspflichtig sei. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Anschauung der belangten Behörde, die zwar eine Bewilligungspflicht nach § 3 leg. cit. bejaht, die Anwendbarkeit des § 30 aber abgelehnt. Für diese Anschauung spricht schon der Umstand, daß der § 3 leg. cit. zunächst den allgemeinen Begriff „Bauherstellungen“ verwendet, diesen jedoch dann im zweiten Absatz aufgegliedert, indem er von Neubauten, von bedeutenden Bauveränderungen und Herstellungen eines schon bestehenden Gebäudes im Inneren oder Äußeren und besonders an Feuerstellen jeder Art spricht. Unter den bedeutenden Bauveränderungen sind auch Erdausgrabungen angeführt, die an sich gewiß nicht unter den Begriff des Gebäudes fallen. Der § 30 des Gesetzes verwendet nun nicht den Ausdruck Bauherstellungen, sondern den Ausdruck Gebäude. Der Gerichtshof kann nicht annehmen, daß hier Worte vorliegen, deren Begriffsumfang sich deckt. Die Gegenüberstellung der baulichen Anlage und des Gebäudes ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit langem geläufig. So wurde etwa zum Begriff des Gebäudes in dem zur Bauordnung für Prag ergangenen Erkenntnis vom , Slg. Nr. 4189/A, gesagt, es handle sich dabei um eine in fester Verbindung mit dem Boden über denselben herzustellende kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung allseits abgeschlossener Räume. Nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1890, Slg. 5424/A, zur Tiroler Bauordnung war unter einem „Gebäude“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein nach den Regeln der Baukunst umschlossener Raum, nicht aber eine Mauer zu verstehen. (Vgl. auch das gleichfalls zur Tiroler Bauordnung ergangene Erkenntnis vom , Slg. 9409/A, in dem eine Einfriedungsmauer als bewilligungspflichtiger Bau bezeichnet und gesagt wurde, daß die „Entfernungsvorschrift“ sich nur auf den Mindestabstand zwischen Nachbarhäusern - wenn sie nicht zusammengebaut werden - beziehe.) Da der Gerichtshof seine Auslegung auf den allgemeinen Sprachgebrauch stützte, bestehen keine Bedenken dagegen, anzunehmen, daß auch in der Gesetzessprache der Steiermark im Jahre 1857 dem Wort „Gebäude“ der gleiche Sinn zukommt, der enger ist als der der baulichen Anlage oder Bauherstellung.
Der Beschwerdeführer läßt sich freilich auf die Terminologie des § 3 des Gesetzes nicht näher ein, sondern will aus § 30 desselben, und zwar aus dem dort angegebenen Zweck (Verhütung bedenklicher Verbauungen) in einer seiner Auffassung nach eindeutigen Weise abgeleitet wissen, daß unter „Gebäude“ im Sinne des § 30 alle baulichen Anlagen im Sinne des § 3 des Gesetzes verstanden werden müßten. Es sei nämlich kein Grund einzusehen, warum es ein „von allen Seiten nach den Regeln der Baukunst umschlossener Raum“ eine bedenkliche Verbauung bedeuten könne und warum andere Bauwerke keine solche Verbauung darstellen könnten. Die Herstellung einer Mauer z. B. könne naturgemäß genau so bedenklich sein wie ein Gebäude. Die belangte Behörde hat die Anschauung der Vorinstanz geteilt, daß für die Abstandsvorschriften in erster Linie feuerpolizeiliche Rücksichten bestimmend waren. Darauf weist im § 30 des Gesetzes die Regelung unmittelbar hin, wonach, wenn kein Abstand erreichbar sein sollte und die Gebäude unmittelbar an Nachbargebäude anschließen, die nötige Abscheidung durch Aufführung von Brand- oder Feuermauern „zu erzwecken“ ist. Doch dient der Seitenabstand gewiß nicht nur diesem historisch primär maßgebend gewesenen Zweck. Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat aber mit Recht darauf hingewiesen, daß eine Auslegung im Sinne des Beschwerdeführers dazu führen müßte, daß auch eine Einfriedungsmauer, die ein bewilligungspflichtiges Bauwerk sei, nicht an der Grenze stehen dürfte; zutreffend wurde festgestellt, daß dieses Auslegungsergebnis einen Widersinn darstellen würde.
Der Beschwerdeführer vertritt auch den Standpunkt, daß die Freitreppe als „Gebäudeteil“ bezeichnet werden müsse, weil sie „in konstruktivem Zusammenhang mit den Innenräumen des Hauses“ stehe. Die Treppe habe nur den Zweck, den Zugang zu den Innenräumen entsprechend zu ermöglichen. Auch erweise gerade die Ausführung der Treppe die auf Dauer geplante Zugehörigkeit der baulichen Anlage zum Hause. Nun ist aber die Freitreppe, wenn sie auch den Zwecken der Bewohner des Hauses dient und auf Dauer bestehen soll, an sich - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig ausführt - eine für sich zu betrachtende bauliche Anlage. Sie gehört wohl ihrem Zweck nach zum Gebäude, stellt aber selbst kein „Gebäude“, sondern nur einen Bau dar.
Der Beschwerdeführer ist schließlich der Meinung, daß Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Unter diesem Gesichtspunkt wiederholt er sein Vorbringen, daß die Behörden verpflichtet gewesen seien, die ohne Bewilligung errichtete Freitreppe entfernen zu lassen. Dies ist in Wahrheit wohl eher die Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Auch kann dem Vorbringen nicht zugestimmt werden. Die Sanktion des Gesetzes für das Unterbleiben eines Ansuchens um Baubewilligung ist in Fällen, in denen eine nachträgliche Baubewilligung möglich erscheint, eben nicht die Entfernung des Bauwerken, sondern unter Umständen eine Strafe. Dem Anrainer kommt jedenfalls kein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein bewilligungsfähiges Bauwerk deshalb entfernt wird, weil um die Bewilligung nicht rechtzeitig angesucht wurde.
Eine weitere Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die Begründungspflicht verletzt worden sei (§ 58 Abs. 2 und § 60 AVG 1950), weil die belangte Behörde nur auf die Begründung der Vorinstanz verwies. Nun war aber in dem mehrgliedrigen Instanzenzug der Prozeßstoff gründlich erörtert worden und das Vorbringen der letzten Berufung war in vielen wesentlichen Punkten eine Wiederholung des Vorbringens früherer Rechtsmittel. Im übrigen könnte ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung führen, wenn der Beschwerdeführer durch diesen in seiner Rechtsverfolgung behindert worden wäre oder der Verwaltungsgerichtshof durch diesen Mangel bei der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gestört worden wäre (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 5007/A, in dem der Zusammenhang zwischen Rechtsschutzinteresse und Begründungspflicht dargelegt wurde). Dies kann der Verwaltungsgerichtshof aber im Hinblick auf die zuvor dargelegten Gründe nicht annehmen. Somit mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs.1 VwGG 1952 abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauO Stmk 1857 §3 BauO Stmk 1857 §30 |
Sammlungsnummer | VwSlg 5951 A/1963 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001154.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-54050