VwGH 24.01.1962, 1154/60
VwGH 24.01.1962, 1154/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ausführungen darüber, daß und warum im Beschwerdefall die Inkassanten und Kundenwerber eines Lesezirkels nicht als Dienstnehmer, sondern als selbständig Erwerbstätige zu betrachten sind. Gründe dafür: keine Verpflichtung zu persönlicher Arbeitsleistung eine etwaige Vertretung geht zu ihren Lasten; Haftung für die vollständige Entrichtung der Leihgebühr durch die Kunden; zeitweise Einhebung der Zustellgebühr unmittelbar bei den Kunden; keine Beaufsichtung der Einhebungstätigkeit und Werbetätigkeit; keine Einflußnahme des Dienstgebers auf die Durchfürhung der Geschäfte im Einzelfall; Möglichkeit, die Tätigkeit jederzeit ohne Kündigung zu beenden; das Unternehmerwagnis wird durch die vertragliche Bindung nicht ausgeschlossen; mit dem Spesenersatz, der an sich gegen die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spräche, werden keineswegs alle mit der Tätigkeit verbundenen Wagnisse ausgeglichen (Hinweis: E , 415/61). |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen zu dem Begriff der Weisungsgebundenheit; danach kann Weisungsgebundenheit vernünftigerweise nicht schon dann angenommen werden, wenn irgendeine Verpflichtung zur Befolgung allgemeiner Anordnungen besteht (hier: Inkassanten und Kundenwerber eines Lesezirkels). Hinweis: auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach nur eine solche Weisungsgebundenheit das dem selbständig Erwerbstätigen eigene Unternehmerwagnis ausschließt, die die Entschlußfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus beschränkt; vgl E , 1654/48 VwSlg 212 F/1950; E , 60/52 VwSlg 750 F/1953; E , 1050/51 VwSlg 876 F/1954; E 195/52 VwSlg 1007 F/1954; E , 2190/52 VwSlg 1024 F/1954; E , 2110/56 VwSlg 1794 F/1958). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960001154.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54048