VwGH 02.10.1980, 1152/79
VwGH 02.10.1980, 1152/79
Rechtssätze
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Norm | ZollG 1955 §181 Abs1; |
RS 1 | Die Behörde, deren Bescheid aufgehoben wurde, ist zwar bei der Erlassung des neuen Bescheides an die im Aufhebungsbescheid der Oberbehörde ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, sie ist aber weder gehindert, den dem Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt zu ergänzen, noch denselben Sachverhalt, der dem aufgehobenen Bescheid zugrunde lag,nunmehr einer anderen Rechtsnorm zu unterstellen. |
Norm | ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1; |
RS 2 | Als "Halter" ist jene Person anzusehen, die das Beförderungsmittel auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die tatsächliche Verfügungsgewalt zusteht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5513 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979001152.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-54042