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VwGH 06.09.1973, 1151/72

VwGH 06.09.1973, 1151/72

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §3 Z6 idF 1969/277 ;
RS 1
Die Beurteilung der Gleichwertigkeit eines enteigneten Grundstückes und eines Ersatzgrundstückes erfolgt gemäß § 3 Z 6 GrEStG-Nov 1969 ausschließlich nach den Einheitswerten der beiden Grundstücke (Hinweis E , 1787/71). Dies gilt auch dann, wenn Einheitswerte nach verschiedenen Grundsätzen ermittelt werden, zB wenn für landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen angeschafft wird.
Norm
RS 2
Stellt die Abgabenbehörde zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus (Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind nicht als Bescheide anzusehen), so ist sie dennoch berechtigt, nachträglich Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4567 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001151.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-54039

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