VwGH 17.05.1962, 1150/61
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | WRG 1959 §12 Abs1; WRG 1959 §12 Abs2; |
RS 1 | Bei der Bewilligung einer Wasserbenutzung können entgegenstehende Wasserrechte Dritter nur insoweit berücksichtigt werden, als sich eine Verletzung dieser Rechte aus der PROJEKTSMÄSSIGEN Wasserbenutzung des Bewilligungswerbers ergeben muß. Auf unvorhergesehene und außerhalb der Projektsabsichten gelegene Fälle an sich möglicher Beeinträchtigungen der Rechte Dritter kann daher nicht Bedacht genommen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Dolp und Dr. Kadecka als Richter, im Beisein des Bezirksrichters Dr. Gottlich als Schriftführer, über die Beschwerde der Fa. F in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 48.780-I/1/1961, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die P-Zementwerke Aktiengesellschaft, die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, stellte am beim Magistrat der Stadt Wien unter Beischluß von Plänen den Antrag, ihr zur Versorgung ihres Werkes mit Nutzwasser die Entnahme von fünf Litern je Sekunde aus der Dürren Liesing wasserrechtlich zu bewilligen. Die derzeitige Versorgung mit Brunnenwasser reiche infolge der in den vergangenen Jahren vorgenommenen Werkserweiterungen nicht mehr voll aus. Bei der hierüber am durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin gegen das Projekt folgende Einwendungen: Sie sei Inhaberin eines Wasserrechtes zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Postzahl 135 des Wasserbuches), die ausschließlich von dem Wasser der Dürren Liesing gespeist werde. Durch die beabsichtigte Wasserentnahme würde das ohnedies geringe Wasseranbot so wesentlich herabgesetzt, daß der Betrieb der zwei Werksturbinen gefährdet würde. Auf das laut Projekt in den Fluß wieder zurückgeführte Wasser habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch, sodaß die Wasserentnahme für sie eine echte Gefährdung darstellen würde. Außerdem trete jedenfalls ein beachtlicher Wasserverlust ein, dessen Ausmaß durch einen Sachverständigen festgestellt werden müßte. Die mitbeteiligte Partei widersprach diesem Vorbringen und machte geltend, daß das entnommene Wasser dem Fluß zur Gänze wieder zugeführt werden solle. Wasserverluste würden nicht eintreten. Vielmehr überstiege bei Betrieb des Werkes das Ausmaß des zurückgegebenen Wassers jenes des entnommenen Wassers bei weitem, weil in den Fluß auch das in den werkseigenen Brunnen gewonnene Nutzwasser eingebracht werde. Der Vertreter der Magistratsabteilung 29, offenkundig ein technischer Amtssachverständiger, erklärte im wesentlichen, daß gegen das Projekt kein Einwand zu erheben sei, solange die von dem Betrieb abgeführten, gereinigten Abwässer im Ausmaße von mindestens 5 l/sec, zusammen mit den entnommenen Wässern in die Dürre Liesing abgeführt werden, solange also für den Ortsbereich keine Kanalisation gebaut werde. Wie sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ergebe, würden erheblich mehr Abwässer in die Dürre Liesing eingeleitet, als Wässer bei der Entnahme abgeleitet werden solle, sodaß für die Beschwerdeführerin als Unterlieger keine Schmälerung im Wasserbezug eintreten werde.
Auf Grund dieses Verhandlungsergebnisses erteilte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 9 und 32 Abs. 2 lit. c des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, (WRG 1959) die Bewilligung zur beabsichtigten Wasserentnahme und zur Einleitung einer gleichen Menge Kühlwasser in die Dürre Liesing. Die Bewilligung wurde bis längstens zu jenem Zeitpunkt erteilt, in dem eine Einleitung der Abwässer in einen öffentlichen Kanal unschwer möglich ist. Sie soll ferner ihre Gültigkeit verlieren, wenn eine Beseitigung der Betriebsabwässer auf eine andere Art als derzeit stattfindet. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden mit der Begründung abgewiesen, daß bereits auf Grund der bisherigen wasserrechtlichen Bewilligungen durch die mitbeteiligte Partei erheblich mehr Abwässer zugeleitet würden (auf welche die Beschwerdeführerin keinen Anspruch habe), als nunmehr aus der Dürren Liesing entnommen werden solle. Dazu komme, daß das Projekt die Verwendung des diesem Fluß entnommenen Wassers als Kühlwasser vorsehe, das in einem eigenen Kreislauf, gesondert von den Nutzwasserkreisläufen der fünf Brunnen, fließen soll und somit zur Gänze wieder in die Dürre Liesing zurückgeleitet werde. Eine Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin sei daher nicht zu befürchten. Um aber den Bedenken der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und eine Gefährdung ihrer Anlage auch für den Fall auszuschließen, daß dereinst sämtliche Abwässer der Konsenswerberin in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden müßten oder eine andere Art der Abwasserbeseitigung gewählt werden sollte und dadurch die 5 l/sec. des Flußwassers der Dürren Liesing für immer entzogen werden sollten, sei die Bewilligung im Falle des Eintrittes eines dieser Ereignisse befristet worden.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der ausgeführt wurde, daß eine Beeinträchtigung des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin darin zu erblicken sei, daß sie auf die aus den Brunnen der mitbeteiligten Partei abgeleiteten Abwässer keinen Anspruch habe, ihre fortdauernde Ableitung in die Dürre Liesing daher nicht begehren könne und daß es deshalb unrichtig sei, diese Ableitungen in einen Zusammenhang mit der geplanten Wasserentnahme zu bringen. Maßgebend könne nur sein, ob das entnommene Wasser dem Gerinne in derselben Menge wieder zugeführt werde. Gegen diese Möglichkeit spreche die Tatsache, daß das Wasser als Kühlwasser verwendet werden solle und daß bei dieser Verwendung durch Verdunstung - oder auch durch andere Umstände - ein Wasserverlust eintreten werde. Die Behörde hätte daher geeignete Maßnahmen treffen müssen, um eine objektive Feststellung der entnommenen und wieder rückgeführten Wassermenge zu ermöglichen, worunter der Einbau von Wassermeßanlagen sowohl beim Einlauf als auch beim Auslauf zu verstehen sei. Nur unter solchen Voraussetzungen wäre die Behauptung der mitbeteiligten Partei, daß kein Wasserverlust eintreten werde, einer Kontrolle zugänglich. Die wasserrechtliche Bewilligung wäre somit entweder nicht zu erteilen oder von der Anbringung der geschilderten Kontrollanlagen abhängig zu machen. Die mitbeteiligte Partei hielt diesen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom entgegen, daß die Wasserführung der Dürren Liesing seit der im Jahre 1902 erfolgten Erwerbung des Wasserrechtes der Beschwerdeführerin durch die Überwässer der von Brunnen gespeisten Nutzwasseranlage und jene Wässer, die aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz für sanitäre Anlagen der mitbeteiligten Partei bezogen und in den Fluß abgeleitet werden, wesentlich verbessert worden sei. Diese Verbesserung komme der Beschwerdeführerin zusätzlich zugute, sodaß sie sich nicht geschädigt erachten könne. Die Wasserentnahme aus dem Fluß diene der Kühlung der Generatorluft. Das Wasser werde in einen Zwischenbehälter gepumpt, aus dem eine eigene Pumpe das notwendige Kühlwasser entnehme und durch den Wärmeaustauscher fördere, von wo es in freiem Auslauf direkt in den Abwasserkanal bzw. in die Dürre Liesing fließe. Die Mindestwassermenge für diese Kühlung betrage 3 l/sec. Zur Sicherung einer genügenden Wasserdarbietung müsse der Zwischenbehälter mit einer Leistung von 5 l/sec. beschickt und mittels Überlaufes ständig voll gehalten werden. Der Überlauf werde direkt in den Fluß zurückgeführt. Die Beschwerdeführerin äußerte sich hiezu dahingehend, daß die Betriebsüberwässer, die nunmehr durch Abwässerkanäle in die Dürre Liesing gelangen, der mitbeteiligten Partei auch früher in Form von Quell-, Grund- und Niederschlagswasser zugekommen und schon immer in dieses Gerinne abgeflossen seien. Von einer Vergrößerung des Wasserdargebotes durch die Vorkehrungen innerhalb des Betriebes der mitbeteiligten Partei könne deshalb nicht gesprochen werden. Auch die nunmehr gegebene Darstellung des betrieblichen Wasserkreislaufes biete keine Gewähr dafür, daß die zu entnehmenden Wassermengen auch tatsächlich im vollen Umfange wieder in die Dürre Diesing rückgeleitet werden. Es werde neuerlich darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin auf diese Wassermengen keinen Anspruch habe und deshalb auch nichts dagegen unternehmen könnte, wenn die Abwässer aus irgendeinem Grunde nicht mehr in die Dürre Diesing rückgeführt würden. Nach wie vor bestehe die Tatsache, daß bei Einlauf und Auslauf keinerlei Kontroll- bzw. Wassermeßanlagen vorgesehen sind. Auch sei die Berufungseinwendung hinsichtlich möglicherweise auftretender Wasserverluste nicht entkräftet worden.
Der Amtssachverständige der belangten Behörde gab zu diesem Parteivorbringen am die Äußerung ab, im bisherigen Verfahren sei von der Konsenswerberin noch nicht hinlänglich dargetan worden, daß die zu Kühlwasserzwecken beantragte Entnahme von 5 l/sec. nach Durchlaufen des Kühlsystems wieder zur Gänze, d.
h. ohne Wasserverluste in die Dürre Liesing rückfließen werde. Es sei auch die Frage nicht erörtert worden, ob neben einem solchen effektiven Wasserverluste nicht allenfalls auch durch im Kühlsystem enthaltene Becken u. dgl. eine gewisse zeitliche Verschiebung zwischen Entnahme und Rückgabe eintreten könne. Aus der Aktenlage gehe jedoch hervor, daß die mitbeteiligte Partei schon bisher eine Wassermenge von weit mehr als 5 l/sec. an nicht mehr weiter verwendeten Kühlwässern in die Dürre Liesing rückleite. Für die Beschwerdeführerin trete daher auch bei verminderter Rückgabe der nun beantragten Kühlwassermenge solange keine Verringerung der ihr zustehenden Vorflutwasserführung ein, als diese rückfließenden Kühlwässer nicht woandershin abfließen, also z. B. in einen Kanalstrang einer künftigen Ortskanalisation eingeschlaucht werden. Nur solange sei aber auch der Konsenswerberin die Entnahmebewilligung erteilt worden, sodaß der Unterlieger derzeit keine Schmälerung erfahre und bei künftiger Änderung der Verhältnisse seine Rechte erneut geltend machen könne. Dennoch erscheine es zweckmäßig, die bescheidmäßig ausgesprochene Befristung so zu formulieren, daß die wasserrechtliche Bewilligung nur solange gelte, als die von allen Kühlsystemen des Werkes ausgeschiedenen, nicht verunreinigten Wässer in mindestens ebensolcher Menge in die Dürre Liesing eingebracht werden, als sie ihr im Rahmen dieses Bescheides zu Kühlzwecken entnommen werden. Zur Kontrolle der in den Vorfluter rückfließenden Kühlwassermengen sei an geeigneter Stelle des Rückgabekanals eine Wassermeßvorrichtung, am besten wohl ein geeichter Meßüberfall im Auslaufprofil, so anzuordnen, daß die Durchflußmenge jederzeit auch vom Unterlieger kontrolliert werden kann. Weiters wäre anläßlich der Kollaudierung der Anlagen von der Konsenswerberin der Nachweis zu erbringen, daß die installierte Pumpe keinesfalls mehr als die konsentierte Entnahmemenge von 5 l/sec, zu fördern vermag. Die von dem wesentlichen Inhalt dieses Sachverständigengutachtens in Kenntnis gesetzte Beschwerdeführerin räumte ein, daß damit ihren Bedenken weitgehend Rechnung getragen erscheine. Sie vertrat jedoch den Standpunkt, daß die begehrte Wasserentnahme unter Umständen, insbesondere in der Zeit sommerlichen Niederwassers, einen Wasserverlust mit sich bringen würde, der unterhalb der Entnahmestelle zum Austrocknen des Flußbettes führen könnte. Auch könnten unvermeidbare technische Störungen im Betriebe der mitbeteiligten Partei auftreten und zu zeitlichen Verzögerungen im Wasserrückfluß führen, die empfindliche Schäden in der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin bewirken müßten. Es müßten daher Messungen der Wasserführung der Dürren Liesing, insbesondere in den Sommermonaten, vorgenommen werden. Erst nach Vorliegen der Meßergebnisse könne gesagt werden, ob die beantragte Wasserentnahme vertretbar sei, ohne die verbleibende Wasserführung zu gefährden, oder ob nicht gegebenenfalls, insbesondere in den Sommermonaten, ein Entnahmeverbot verfügt oder nur eine geringere Menge bewilligt werden solle. Ein Austrocknen des Gerinnes zwischen Entnahme- und Rückgabestelle müsse ebenso verhindert werden wie eine Beeinträchtigung der Anlage der Beschwerdeführerin bei einer auch nur vorübergehenden technischen Störung des Wasserrückflusses. Auch die von der Beschwerdeführerin an sich sehr begrüßte Vorschreibung einer vom Unterlieger kontrollierbaren Wassermeßvorrichtung könne nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn die Wasserführung der Dürren Liesing die beantragte Wasserentnahme überhaupt zulasse. Hinsichtlich der Feststellung des Amtssachverständigen, daß der Betrieb der mitbeteiligten Partei schon bisher eine Wassermenge von weit mehr als 5 l/sec. an verbrauchten Kühlwässern in die Dürre Liesing rückgeleitet habe, verwies die Beschwerdeführerin auf ihre diesbezüglich bereits früher geäußerte Meinung, wonach es sich dabei in Wahrheit um keine zusätzlichen Ableitungen handle. Das Projekt solle durch einen technischen Sachverständigen überprüft und die Wasserführung der Dürren Liesing antragsgemäß gemessen werden. Die ebenfalls von dem Gutachten vom verständigte mitbeteiligte Partei gab bekannt, daß sie eine Entnahmepumpe mit einer Höchstförderungsmenge von 5 l/sec, einbauen und dies durch Vorlage des Fabrikations-Leistungsattestes nachweisen wolle. Eine zeitliche Verschiebung zwischen Entnahme und Rückgabe könne nur beim Anlaufen bzw. bei einer gelegentlichen Entleerung des Wasserkreislaufes erfolgen und werde selten geschehen, da der gegenständliche Kreislauf für die Kühlzwecke kontinuierlich gehalten werden müsse. Mit einer Messung der Rückgabemenge sei sie einverstanden. Da aber die Verdunstungsverluste in dem Kreislaufe gegenüber den in die Dürre Liesing aus dem Werkskanalnetz eingeleiteten Wassermengen minimal sein würden, werde vorgeschlagen, diese Meßanlage beim Auslaufbauwerk des Kanalnetzes anzubringen.
Auf Grund dieser Stellungnahmen schlug der Amtssachverständige bei der belangten Behörde in seinem ergänzenden Gutachten vom vor, der Konsenswerberin den Nachweis der Installation einer Pumpe in der von ihr vorgeschlagenen Art aufzuerlegen. Um die Kontinuität der Wasserführung aufrechtzuerhalten, müsse zu Zeiten, in denen die Entnahmepumpe in Betrieb steht, mindestens eine Menge von 5 l/sec. an nicht verunreinigten Wässern aus dem Kühlsystem des Werkes in die Dürre Liesing eingeleitet werden. Zur Kontrolle dieser in den Vorfluter rückfließenden Kühlwässer sei im Auslaufprofil des Rückgabekanales ein geeichter Meßüberfall so anzuordnen, daß die Durchflußmenge jederzeit auch vom Unterlieger kontrolliert werden könne. Um die Entnahmestrecke in der Dürren Liesing möchlichst zu reduzieren, sei - wie im Projekt vorgesehen - die Rückleitung der entnommenen Kühlwässer möglichst nahe an das Entnahmebauwerk heranzuführen. Die wasserrechtliche Bewilligung sollte nur solange gelten, als die von allen Kühlsystemen des Werkes ausgeschiedenen, nicht verunreinigten Wässer in einer Menge von mindestens 5 l/sec. in die Dürre Liesing eingeleitet werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über das Fehlen eines Rechtsanspruches auf die aus dem Werk abgeleiteten Wässer werde nunmehr durch die Bindung der Wasserentnahme an die gleichzeitige Rückleitung von 5 l/sec, Rechnung getragen.
Mit dem Bescheide vom änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid im Sinne der amtstechnischen Gutachten durch Vorschreibung entsprechender Auflagen ab und gab den Einwendungen der Beschwerdeführerin, soweit sie über den Inhalt dieser Auflagen hinausgehen, keine Folge. In der beigegebenen Begründung hieß es, daß das auf Messung der Dürren Liesing gerichtete Begehren nicht nur über das Berufungsbegehren hinausgehe, sondern angesichts der Rückleitungsbedingungen auch sachlich mit der Bewilligung in keinem Zusammenhang stehe. Dieser Bescheid wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei mit dem gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 erlassenen Bescheide der belangten Behörde vom noch dahin abgeändert, daß der geeichte Meßüberfall nicht im Auslaufprofil des Rückgabekanales, sondern an geeigneter Stelle anzuordnen sei (Punkt 7 der Bescheidauflagen). Der letztere Bescheid ist mit Beschwerde nicht gesondert angefochten worden. Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Berufungsbescheid vom und legt ihm Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Last. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Die für die Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durfte nach § 12 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß das der Beschwerdeführerin zustehende Recht zum Bezug von Wasser für ihre Kraftwerksanlage nicht verletzt wird, das heißt also, daß die Gewähr für einen weiteren Wasserbezug der Beschwerdeführerin im bisherigen Ausmaß gegeben erscheint. Diese Frage konnte gewiß nur auf Grund sachverständiger Begutachtung beantwortet werden. Eine derartige Begutachtung ist aber entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wie sich sowohl aus der im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Verhandlungsschrift als auch aus den im Verfahren der belangten Behörde eingeholten diesbezüglichen Stellungnahmen einwandfrei ergibt, durch technische Amtssachverständige vorgenommen worden, wenngleich eine ausdrückliche Bezeichnung der betreffenden Amtsorgane in den Akten nicht aufscheint.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, daß eine Messung der innerhalb der Jahreszeiten wechselnden Wasserstände notwendig gewesen wäre, weil dies für die Berechtigung zur kontinuierlichen Entnahme von 5 l/sec. von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, so übersieht sie, daß die mitbeteiligte Partei nach Punkt 7 der Bescheidauflagen in jenen Zeiten, in denen die Entnahmepumpe in Betrieb steht, unter allen Umständen mindestens 5 l/sec. in die Dürre Liesing einleiten muß. Für die Beschwerdeführerin ist damit rechtlich die Gewähr gegeben, daß sie bei allen Wasserständen aus der Realisierung des der mitbeteiligten Partei bewilligten Wasserrechtes keine Nachteile erleiden kann. Soweit die Beschwerdeführerin die bescheidmäßig vorgesehenen Kontrolleinrichtungen als unzureichend bemängelt und vorbringt, daß nur Wasserzähler mit Schreibeinrichtung eine taugliche Kontrolle ermöglichen würden, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie in ihrem Schreiben vom der ihr u. a. bekanntgegebenen Absicht der belangten Behörde, an geeigneter Stelle des Rückgabekanals eine Wassermeßvorrichtung, am besten wohl einen geeichten Meßüberfall im Auslaufprofil so anzuordnen, daß die Durchflußmenge jederzeit auch vom Unterlieger kontrolliert werden könne, die "nachdrückliche Zustimmung" erteilt hatte. Sie kann sich daher nicht beschwert erachten, wenn die belangte Behörde die vom Amtssachverständigen als beste Lösung angesehene Art einer Wassermeßvorrichtung (geeichter Meßüberfall) im bekämpften Bescheid zur Durchführung vorgeschrieben hat.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich eine Verletzung ihres Wasserbezugsrechtes darin erblicken will, daß keine Garantie dafür bestehe, daß der Wasserabfluß aus dem Werk der mitbeteiligten Partei bei Auftreten technischer Betriebsstörungen nicht unterbunden werde, so ist folgendes zu erwidern: Die belangte Behörde hatte nur zu beurteilen, ob das Wasserrecht der Beschwerdeführerin bei projektsgemäßer Nutzung des Wassers der Dürren Liesing beeinträchtigt werde, nicht aber auch auf jene außergewöhnlichen und außerhalb der Projektsabsichten gelegenen Fälle Bedacht zu nehmen - sie hat dies auch nicht getan -, in denen der Wasserkreislauf und -ablauf durch nicht vorhergesehene Ereignisse eine Unterbrechung erleiden könnte. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Anspruch, daß das gegenständliche Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt solcher bei technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließender Ausfälle verliehen werden dürfe, findet also in der Vorschrift des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 keine Deckung mehr. Für solche außerhalb der von der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde in Betracht gezogenen Auswirkungen der bewilligten Wassernutzung gelegene und für die Beschwerdeführerin nachteilige Ereignisse steht der Beschwerdeführerin aber gemäß § 26 Abs. 2 WRG 1959 das Recht auf Schadenersatz zu.
Bei diesem Ergebnis mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §12 Abs1; WRG 1959 §12 Abs2; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5803 A/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1961001150.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-54034