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VwGH 06.04.1973, 1148/72

VwGH 06.04.1973, 1148/72

Rechtssätze


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Normen
ASVG §49 Abs3 Z2;
KollV Angestellte des Gewerbes §2 Abs1 litc impl;
RS 1
Ein Beschäftigungsverhältnis als Angestellter liegt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht nur dann vor, wenn die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses schon nach den Bestimmungen über das Anwendungsgebiet des Angestelltengesetzes gegeben ist, sondern auch wenn es auf einer zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung beruht, sofern nicht dadurch unabdingbare Rechte des Dienstnehmers verletzt werden. (Hinweis auf das E d. OGH SZ XXVIII 156 und SZ XXXIX 202, sowie RS 1) zu E vom , Zl. 0049/62, VwSlg. 5966 A/1963)
Norm
RS 2
Da in dem für Angestellte des Gewerbes maßgeblichen Kollektivvertrag Schmutzzulagen nicht vorgesehen sind, sind an solche Angestellte ausbezahlte "Schmutzzulagen" als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu beurteilen und in die allgemeine Beitragsgrundlage einzubeziehen. (Hinweis auf das E vom , Zl. 1526/64, VwSlg. 6729 A/1965)
Norm
RS 3
Im Bereiche der Sozialversicherung sind Vereinbarungen zwischen Versicherungsträger und Dienstgeber nur dann zulässig, wenn das im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (z. B. § 34 Abs 2 ASVG)
Norm
VwRallg;
RS 4
Aus einer mit den Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehenden Verwaltungsübung kann ein Recht auf Beibehaltung dieser Übung weder für vergangene noch für zukünftige Zeiträume abgeleitet werden (Hinweis E , 1963/56).
Norm
VwRallg;
RS 5
In einem Abgehen von einer früheren, wen auch ständigen Verwaltungsübung oder einer vor dem maßgebend angesehenen Rechtsauffassung oder Tatsachenwürdigung kann kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden.
Norm
MRK Art7;
RS 6
Art 7 der MRK gilt nur für das Strafrecht und ist auf andere Rechtsgebiete nicht anwendbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 8396 A/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-54030