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VwGH 11.11.1980, 1147/80

VwGH 11.11.1980, 1147/80

Rechtssätze


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Normen
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg impl;
GaragenO NÖ 1979 §55;
RS 1
Ausführungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen baubehördlichen Beseitigungsauftrag nach § 109 und § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO sowie zur Auslegung des § 55 NÖ Garagenordnung.
Normen
BauO NÖ 1976 §109;
BauRallg impl;
RS 2
Ein auf § 109 NÖ BauO 1976 gestützter Auftrag entspricht nur dann der Rechtslage, wenn die Bauführung noch nicht beendet ist, also die Fortsetzung der Bauarbeiten verhindert werden soll.
Normen
BauO NÖ 1976 §112;
BauRallg impl;
RS 3
Das Vorliegen eines Baugebrechens setzt das Vorliegen eines baubehördlich bewilligten Zustandes voraus, um einen Auftrag im Sinne des § 112 NÖ BauO 1976 erlassen zu können.
Normen
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauRallg impl;
RS 4
Für einen baubehördlichen Auftrag, ein Gebäude an einer anderen Stelle zu errichten und ein Ansuchen bei der Baubehörde einzubringen, bietet § 113 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1976 keine taugliche Rechtsgrundlage.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001147.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-54029