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VwGH 13.01.1967, 1142/66

VwGH 13.01.1967, 1142/66

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §4 Abs4;
EStG 1953 §6 Abs1 Z1;
Vermögensvertrag BRD 1958;
RS 1
Nur Aufwendungen, die dazu dienen, den LAUFENDEN Gewinn vor einer Einbuße zu bewahren oder einen Verlust zu vermeiden, sind "Abwehrkosten" und als solche abzugsfähige Betriebsausgaben. Hingegen führt die Freistellung von einer Last (hier Ablöse für den der Republik Österreich zukommenden Anspruch auf einen Anteil am Betriebsvermögen gem dem Vermögensvertrag BRD 1958, BGBl 119/58) lediglich zu nicht abzugsfähigen Anschaffungskosten.

*

E , 1142/66 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001142.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-54018