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VwGH 14.10.1963, 1139/63

VwGH 14.10.1963, 1139/63

Rechtssätze


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Norm
BAO §200 Abs2 idF 1961/295;
RS 1
Der vorläufige Bescheid (eines Finanzamtes) wird durch einen endgültigen Bescheid (des Finanzamtes) ersetzt und tritt durch die Erlassung des endgültigen Bescheides außer Kraft.
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Die Beschwerde gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegen eine Berufungsentscheidung, mit der ein vorläufiger Abgabenbescheid bestätigt wird, ist unzulässig, wenn ein endgültiger Abgabenbescheid in der gleichen Sache bereits erlassen ist. Der endgültige Bescheid unterliegt selbst in vollem Umfang der Anfechtung im Rechtsmittelwege.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001139.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-54010