VwGH 28.03.1963, 1139/62
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | StVO 1960 §24 Abs3 lita |
RS 1 | Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, kommt es nur auf äußere Merkmale (Haustor, kein Randstein, abgeschrägter Gehsteig) an und nicht darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benutzt wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Porias, und die Hofräte Dr. Chamrath, Dr. Kaniak, Dr. Umshaus und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskommissärs Dr. Jezek, über die Beschwerde des AR in G gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 11-393/I Re 31/1-1962, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom sprach die Bundespolizeidirektion Graz aus, der Beschwerdeführer habe am um 16.45 Uhr und längere Zeit nachher seinen Personenkraftwagen G nnn vor der Hauseinfahrt des Hauses Graz, P-platz Nr. 5, geparkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begangen. Es wurde gegen ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 250,--, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 48 Stunden, verhängt. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem Bescheid vom keine Folge.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Hauseinfahrt handelt. Da er dort seine Geschäftslokale besitze, kenne er die örtlichen Verhältnisse sehr genau. Die linke Hälfte des Haustürflures sei völlig verräumt. Die Einfahrt mit einem zweispurigen Fahrzeug sei deshalb unmöglich. Es sei auch nicht möglich, die im Flur abgestellten Gegenstände wegen ihres Ausmaßes und Gewichtes kurzerhand wegzuräumen. Der Flur habe nur mehr einen freien Durchgang von 0,97 m, es sei unmöglich, innen ein zweispuriges Fahrzeug abzustellen. Der linke Haustorflügel sei deshalb ständig versperrt. Dieser Zustand bestehe schon seit vielen Jahren. Ein einspuriges Fahrzeug dürfe zufolge § 69 Abs. 2 StVO 1960 gar nicht einfahren, weil es den Gehsteig überqueren müßte.
Nach § 24 Abs. 3 lit. a StVO 1960 ist das Parken vor Haus- oder Grundstückeinfahrten verboten.
Es ist unbestritten, daß das Haus P-platz Nr. 5 ein Haustor besitzt, das die Einfahrt von Fahrzeugen gestattet. Es ist ferner unbestritten, daß vor dem Haus kein Randstein angebracht und der Gehsteig zur Fahrbahn abgeschrägt ist. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß es sich hier um eine deutlich erkennbare Hauseinfahrt handelt.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, daß es bei Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Hauseinfahrt handelt, nur auf diese äußeren Merkmale ankommt, nicht aber darauf, ob die Einfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird.
Der Standpunkt des Beschwerdeführers würde zu Folgen führen, die mit den Intentionen des Gesetzes unvereinbar wären. Es würde sich dann ergeben, daß wohl der Ortsvertraute, nicht aber der Ortsfremde vor der gegenständlichen Hauseinfahrt parken dürfte, bzw. müßte sich das überwachende Organ in jedem Fall erst überzeugen, ob die Hauseinfahrt auch tatsächlich als solche benützt wird, was eine polizeiliche Überwachung des Einhaltens des Parkverbotes nahezu unmöglich machen würde.
Im übrigen wäre unter den vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Umständen das Einfahren mit einem einspurigen Fahrzeug, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, möglich, ohne daß die im Hausflur abgestellten Gegenstände weggeräumt werden müßten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 69 Abs. 2 StVO 1960 geht deshalb fehl, weil diese Vorschrift nur Motorfahrräder betrifft, für Motorräder aber z. B. das Überqueren von Gehsteigen zum Einfahren in Häusern zufolge § 8 Abs. 4 StVO erlaubt ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch auf § 5 VStG.
Da ihm als Nachbar seit vielen Jahren die Umstände bekannt seien, sei er im guten Glauben gewesen, daß eine Toreinfahrt überhaupt nicht bestehe. Habe er sich geirrt, so sei ihm lediglich ein Tatsachenirrtum unterlaufen, der ein Verschulden und damit eine Bestrafung ausschließe.
Es handelt sich hier um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei solchen Delikten zieht nach § 5 Abs. 1 VStG, schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Dies kann der Beschwerdeführer selbst nicht behaupten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Unerlaubtheit seiner Handlung nicht einzusehen vermocht, er sei guten Glaubens gewesen, könnte nur in Verbindung mit unverschuldeter Unkenntnis der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift einen Schuldausschließungsgrund bilden (§ 5 Abs. 2 VStG). Auch dies behauptet der Beschwerdeführer nicht; es wäre auch von vornherein auszuschließen, weil sich der Lenker eines Kraftwagens mit der Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nicht zu rechtfertigen vermochte.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | StVO 1960 §24 Abs3 lita |
Schlagworte | Parkverbot |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1962001139.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-54009