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VwGH 25.04.1962, 1139/61

VwGH 25.04.1962, 1139/61

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
VStG §25 Abs2;
VStG §45;
RS 1
Das VStG kennt keine Bestimmung, wonach ein Beschuldigter während der Dauer des Verfahrens mit seinem Vorbringen präjudiziert werden könnte. Eine Ausschließung neuer Vorbringen vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, d.i. vor Erlassung des Bescheides, bzw. des Berufungsbescheides würde den Grundsätzen des § 25 Abs 2 und § 45 VStG und überhaupt jedes Strafverfahrens widersprechen. Neue Tatschen oder Beweismittel können im Verwaltungsstrafverfahren vom Beschuldigten daher auch noch nach Ablauf der Berufungsfrist bis zur Erlassung des Berufungsbescheides geltend gemacht werden. Im Falle verschuldeter Unterlassung des Vorbringens bis zu dem genannten Zeitpunkt kann auf solche neue Tatsachen oder Beweismittel ein Wiederaufnahmsantrg nicht gestützt werden (Hinweis auf BGH , 100/35, Slg 784/A, ebenso VwGH E , 525/49, VwSlg 2227 A/1951, E , 1643/59).
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §69 Abs3;
RS 2
Die nach § 69 Abs 1 lit b AVG erforderlichen "neuen" Tatsachen müssen zur Zeit der Abwicklung des Verwaltungsverfahrens schon bestanden haben (Hinweis auf E , 406/28, VwSlg 15445 A/1928)
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
VStG §24;
RS 3
Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsverfahren es unterlässt, sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel (§ 24 VStG, § 69 Abs 1 lit b AVG).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5786 A/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1961001139.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-54008