VwGH 24.09.1971, 1138/70
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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RS 1 | Über einen Antrag auf Rücküberweisung von entrichteter Grundsteuer ist auch bescheidmäßig abzusprechen, sodaß keine Säumnis entstehen kann. |
Entscheidungstext
Betreff
Der, Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kaniak und die Hofräte Dr. Eichler, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Draxler als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Dr. Richter, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Bundesministerium für Bauten und Technik in Wien, gegen den Gemeinderat der Gemeinde D, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Grundsteuerrückzahlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundsteuer für die Liegenschaft EZ. nn1 Katastralgemeinde E des Grundbuches über den Gerichtsbezirk I beträgt für das Kalenderjahr 1965 und für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung des Grundsteuermeßbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist, Schilling Null. Dadurch wird der Grundsteuerbescheid der Gemeinde D vom , Steuerkonto Nr. nn2, gemäß § 218 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. 1963/158 ersetzt.
Die Gemeinde D hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Aktenlage zufolge wurde mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes Liezen vom für den im Eigentum der Republik Österreich stehenden "Grundbesitz D, F nn3 (L-Haus auf der P-alm), EZ. nn1, KG. D" (richtig: KG. E) im Wege einer Wertfortschreibung der Einheitswert auf den l. Jänner 1965 mit S 708.000,-- festgestellt und ein Grundsteuermeßbetrag in Höhe von S 1.366,-- festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Bescheides schrieb die Gemeinde D, mit dem vom Bürgermeister gezeichneten, an die Bundesgebäudeverwaltung in Graz gerichteten Grundsteuerbescheid vom für das Kalenderjahr 1965 und für die folgenden Jahre eine Jahresgrundsteuer von S 5.737,20 vor.
In der Folge erfuhr der für die bezeichnete Liegenschaft festgestellte Einheitswert insofern eine Änderung, als, da der Bescheid vom vom Grundeigentümer im Verwaltungsrechtszug bekämpft worden war, der Einheitswert vom Finanzamt Liezen mit Berufungsvorentscheidung vom auf Null festgesetzt wurde. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Abgabenbehörde aus, es greife auf Grund der im Berufungswege geltend gemachten Nutzung der Liegenschaft für Zwecke eines Schiheimes und einer alpinen Forschungsstelle der Universität Graz Grundsteuerbefreiung gemäß den Bestimmungen des § 2 Z. 1 lit. a Grundsteuergesetz 1955 Platz, aus welchem Grunde der Einheitswert auf Null fortzuschreiben gewesen sei. Daraufhin stellte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit an das Gemeindeamt D gerichtetem Schreiben vom den Antrag, die Grundsteuerbescheide für die Jahre 1965 bis 1968, betreffend die Liegenschaft EZ. nn1, E, zu beheben und die an die Gemeinde D entrichtete Grundsteuer von S 18.645,60 rückzuüberweisen.
Unter Berufung darauf, daß die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht durch mehr als 6 Monate nicht nachgekommen sei, beantragte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Schreiben vom das Übergehen der Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, den Gemeinderat der Gemeinde D.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erhebt der Beschwerdeführer nach Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Prozeßvoraussetzung der stattgefundenen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde ist nach Lage der Akten insofern gegeben, als der Beschwerdeführer mit Eingabe vom den Antrag auf Behebung der Grundsteuerbescheide für die Jahre 1965 bis 1968 stellte, nicht aber, so weit er die Rücküberweisung an Grundsteuer beantragte. Denn hier geht es nicht um eine bescheidmäßige Entscheidung, sondern um eine sogenannte faktische Amtshandlung.
In seiner Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es wäre der belangten Behörde oblegen, ihre bisher erlassenen Grundsteuerbescheide gemäß dem § 295 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen. Sodann wäre die Gemeinde D gemäß § 215 Abs. 3 BAO verpflichtet gewesen, das durch den neuen Grundsteuerbescheid entstandene Guthaben in der Höhe von S 18.645,60 mit Rücksicht auf das Fehlen anderweitiger Schuldigkeiten an den Abgabepflichtgen zurückzuzahlen.
Der Beschwerdeführer ist über die im Gegenstand anzuwendenden Verfahrensvorschriften insofern im Irrtum, als nicht die Bundesabgabenordnung, sondern gemäß dem § 1 lit. c der Steiermärkischen Landesabgabenordnung (LAO) in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. für das Land Steiermark 63, diese Anwendung findet.
Auf der Grundlage dieses, Gesetzes ist der Beschwerde Erfolg beschieden. Der § 218 LAO trifft die Anordnung, der zufolge ein Bescheid, der auf einem Meß-(Feststellungs-) oder Zerlegungsbescheid beruht, im Falle der Änderung des zugrundeliegenden Bescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob hinsichtlich des zu ändernden Bescheides Rechtskraft eingetreten ist oder nicht.
Mit Rücksicht darauf, daß der Grundsteuerbescheid der Gemeinde D vom auf dem Grundsteuermeßbescheid des Finanzamtes Liezen auf den vom beruhte, dieser Meßbescheid durch die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Liezen vom behoben und der Grundsteuermeßbetrag mit Null festgesetzt wurde, war der Grundsteuerbescheid gemäß dem § 218 LAO durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Im Hinblick darauf beträgt die Grundsteuer für das in Rede stehende Grundstück ab dem Kalenderjahr 1965 Schilling Null. Die Behörde wird dem Beschwerdeführer das dadurch entstehende Guthaben an Grundsteuer gem. § 186 LAO im Weg der Rückzahlung oder Aufrechnung zu erstatten haben.
Der Ausspruch über die dem Beschwerdeführer zu ersetzenden Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung, BGBl. 1965/4
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1970001138.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-54007