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VwGH 18.12.1969, 1136/68

VwGH 18.12.1969, 1136/68

Rechtssätze


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Normen
BAO §115 Abs1;
GrEStG 1955 §1 Abs3 Z2;
RS 1
Um die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG (Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand) auszulösen, ist es nicht erforderlich, daß der Austritt eines Gesellschafters auch im Handelsregister eingetragen werde. Der Eintragung kommt unbeschadet der Verpflichtung des verbleibenden Gesellschafters, den Austritt zur Registereintragung anzumelden, nur deklaratorische Bedeutung zu.

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E , 1136/68 #1 VwSlg 3999 F/1969
Norm
BAO §115 Abs1;
RS 2
Die Verpflichtung der Abgabenbehörden, einen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, findet dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedarf. Unterläßt die Partei jegliches Vorbringen über Umstände, die nur ihr bekannt sein können, dann hat die Behörde keine Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie weitere Erhebungen unterließ.

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E , 1136/68 #2 VwSlg 3999 F/1969

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3999 F/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001136.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-54001