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VwGH 20.12.1962, 1132/62

VwGH 20.12.1962, 1132/62

Rechtssätze


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Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1964/187;
GewStG §1 Abs1;
RS 1
Die Tätigkeit eines Bildberichters ist weder eine schriftstellerische, noch in der Regel eine künstlerische. Sie kann somit im allgemeinen nicht als freiberufliche Tätigkeit gewertet werden und unterliegt (im allgemeinen) der Gewerbesteuer.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0465/57 E VwSlg 2339 F/1960 RS 1
Normen
EStG 1953 §15 Abs1 Z1;
EStG 1953 §18 Abs1 Z1 idF 1964/187;
GewStG §1 Abs1;
RS 2
Um einen Beruf als freien Beruf werten zu können, ist erforderlich, daß er einem der in § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1953 aufgezählten Berufe unmittelbar ähnlich ist. Die Ähnlichkeit mit einem Beruf, der nicht selbst dort aufgezählt ist, sondern nur wiederum einem der aufgezählten Berufe ähnlich ist, genügt dazu nicht (Hinweis: Im Beschwerdefall wollte ein Bildberichter als freiberuflich tätig qualifiziert werden).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0465/57 E VwSlg 2339 F/1960 RS 2
Norm
RS 3
Nicht jedermann der persönlich gehaltene, auf eigenschöpferischer Tätigkeit beruhende Leistungen vollbringt, kann als Künstler angesehen werden (Hinweis: Geänderte Bestimmung; Neue Rechtslage ab BGBl Nr 187/1964, seither gelten Bildberichter als Freiberufler).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0927/59 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1962001132.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-53990