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VwGH 17.05.1977, 1127/75

VwGH 17.05.1977, 1127/75

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Bei der Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Vermögens (hier des forstwirtschaftlichen Vermögens im engeren Sinn) ist eine Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen ausgeschlossen, gleichgültig, ob die (für Zwecke der Ertragsbesteuerung gebildete) Rückstellung allenfalls künftig erst eintretende oder bereits dem Grunde nach entstandene Verbindlichkeiten zur Leistung von Pensionszahlungen umfaßt.
Norm
RS 2
Der Gesetzgeber stellt also, wenn er den Begriff "Ertragswert" solcherart umschreibt, einen objektiven Bewertungsmaßstab auf und bedient sich dazu einer Fiktion.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5135 F/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001127.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-53976