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VwGH 26.02.1975, 1125/74

VwGH 26.02.1975, 1125/74

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wirtschaftlich gesehen stellen Urlaubsgelder (Löhne für die Urlaubszeit) einen Teil des Entgeltes für die während des Jahres erbrachte Arbeitsleitung des einzelnen Arbeitnehmers dar. Um zu einer richtigen Periodengewinnnabgrenzung zu gelangen, müßte in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer am Bilanzstichtag von einem Urlaubsanspruch noch nicht Gebrauch gemacht hat, der auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr entfallende Teil des Urlaubsgeldes passiviert werden. Hat der Arbeitnehmer seinen Urlaub zum Bilanzstichtag bereits ganz verbraucht, wäre eine entsprechende Aktivierung vorzunehmen. Da

sich in der Regel die zu aktivierenden und zu passivierenden Beträge für Urlaubsgeld weitgehend ausgleichen und die Berechnung dieser Abgrenzungsposten meist einen großen Zeitaufwand erfordert, der zu dem wirtschaftlichen Ergebnis in keinem angemessenen Verhältnis steht, wird man davon ausgehen

müssen, daß eine Verpflichtung zur Abgrenzung der Urlaubsansprüche nicht besteht. Wenn sich der Steuerpflichtige aber zu einer solchen Periodengewinnabgrenzung entschließt, muß er sowohl in aktiver als auch in passiver Hinsicht eine Abgrenzung vornehmen und bleibt an diese Vorgangsweise

gebunden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1138/72 E VwSlg 4635 F/1974 RS 1
Norm
RS 2
Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Bilanzkontinuität vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals von der Möglichkeit einer Abgrenzung der Urlaubsentgelte Gebrauch macht.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001125.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-53972