VwGH 30.06.1970, 1125/70
VwGH 30.06.1970, 1125/70
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Hat die Partei des Verwaltungsverfahrens ihrem Rechtsvertreter Generalvollmacht erteilt und hat dieser im Zuge seiner Vertretungstätigkeit ein Rechtsmittel zurückgezogen, so besteht für die Behörde keine Veranlassung, diese Zurückziehung etwa deshalb nicht zur Kenntnis zu nehmen, weil die Vollmacht den Verteter nicht ausdrücklich zu dieser Prozeßhandlung ermächtigt. Die Behörde hat auch nicht zu prüfen, ob durch diese Prozeßhandlung den Interessen der Partei gedient ist oder diese Interessen verletzt werden. Die solcherart zustandegekommene Zurücknahme des Rechtsmittels stellt auch keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens dar. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0618/70 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1970001125.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53971