VwGH 21.02.1967, 1123/65
Entscheidungsart: ErkenntnisVS
Rechtssätze
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Normen | AVG §6 Abs1; VwGG §27; |
RS 1 | Wenn die Eingabe, wegen deren Nichterledigung Säumnisbeschwerde erhoben wurde, nicht an die zuständige Behörde gerichtet war, kann der VwGH mit Erfolg erst dann angerufen werden, wenn die zuständige Behörde sechs Monate nach Einlangen der Eingabe bei derselben nicht eine Entscheidung getroffen hat. |
Normen | B-VG Art130 Abs2; GehG 1956 §18; |
RS 2 | Dem Ausdruck "kann" oder "können", wie er im § 18 GG 1956 gebraucht wird, kommt nicht stets die Bedeutung der Einräumung eines Ermessens zu (Hinweis E , V 17, 18/63, und vom , B 252/63). |
Norm | GehG 1956 §18; |
RS 3 | Der Beamte, der vollkommen einwandfrei qualitative oder quantitative Mehrleistungen erbringt, hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung (Hinweis E , 450/65). |
Normen | |
RS 4 | Bei UNBESTIMMTEN (mehrdeutigen, dehnbaren) BEGRIFFEN handelt es sich um Rechtsbegriffe, deren Auslegung der vollen Kognition des VwGH unterliegt. Der Unterschied zur Handhabung des freien Ermessens liegt darin, daß der VwGH hinsichtlich der Auslegung unbestimmter Begriffe seine Kontrollbefugnis uneingeschränkt entfaltet (Hinweis E , 12/51, VwSlg 2411 A/1952 vom , 2761-2816/51, VwSlg 2932 A/1953 und vom , 2485/59, VwSlg 5511 A/1961). |
Norm | GehG 1956 §18; |
RS 5 | Die Beteiligung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen bei einer Verfügung gem § 18 GG 1956 ist kein Hinweis auf die Einräumung des Ermessens. |
Norm | GehG 1956 §18 Abs1; |
RS 6 | Das Maß der Mehrleistungsvergütung ergibt sich einerseits aus der Besoldung des Beamten (aus der Vergütung seiner "normalen" Arbeitsleistung), andererseits aus der über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehenden zeitlichen Mehrleistung oder aus dem vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung. Hiebei kommt es nicht ausschließlich auf die Qualifikation des Beamten an. |
Norm | GehG 1956 §18 Abs1; |
RS 7 | Eine Mehrleistungsvergütung ist nur dann zu bewilligen, wenn eine Mehrleistung erbracht wird, welche auf Grund der sonstigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht abgegolten werden kann oder - in Ausübung des Ermessens bei der Beförderung - nicht abgegolten wird. |
Normen | GehG 1956 §18; GÜG §21; |
RS 8 | Die Regelung des § 18 Gehaltsgesetz 1956 bedeutet gegenüber jener des § 21 GÜG, BGBl Nr 22/1947, und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Nebengebührenverordnung BGBl Nr 173/1948, eine wesentliche Konkretisierung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung. |
Norm | GehG 1956 §18; |
RS 9 | § 18 Abs 1 GG 1956 zieht bei der Bemessung der Vergütung für qualitative Mehrleistungen die persönliche Arbeitsleistung des Beamten mit in Betracht und nicht etwa nur die Bewältigung einer bestimmten Art des Aufgabenbereiches (Arbeitsplatzes). |
Normen | |
RS 10 | Da die Erlässe der Bundesministerien betreffend die Vollziehung des § 18 GG 1956 nicht gehörig kundgemachte Verordnungen darstellen, können sie für die Entscheidung des VwGH keine Bedeutung haben (Hinweis E , 1701/48, Vwslg 1583 A/1950). Für die Durchsetzung des Rechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes vor dem VwGH sind diese Erlässe nur insofern von Bedeutung, als der Behörde durch deren Nichtbeachtung im Einzelfall allenfalls Willkür nachgewiesen werden könnte (Hinweis E , 854/61, VwSlg 5994 A/1963). |
Norm | GehG 1956 §18; |
RS 11 | Der Verwaltungsgerichtshof ging in dem Erkenntnis vom , 1242/63, nicht davon aus, dass der Beamte die Voraussetzungen für die ihm bewilligte Mehrleistungsvergütung dadurch erfüllt habe, dass er auf einem Systemposten beschäftigt werde, der um eine Dienstklasse höher gewertet werde als die Dienstklasse, nach welcher sich die Bezüge des Beamten richten. |
Normen | GehG 1956 §18 Abs1; GehG 1956 §31; GehG 1956 §33; |
RS 12 | Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Dienstposten eines Planungsbeamten beim Telegraphenbauamt 3 in Wien der Dienstklasse V zuzuordnen. |
Normen | GehG 1956 §18 Abs1; GehG 1956 §31; GehG 1956 §33; |
RS 13 | Daraus, dass auf einem Arbeitsplatz ein Dienstposten einer bestimmten Dienstklasse erreicht werden kann, sind allenfalls gewisse Schlüsse hinsichtlich der Wertigkeit eines Aufgabenbereiches (Arbeitsplatzes) zu ziehen. |
Normen | GehG 1956 §18 Abs1; GehG 1956 §31; GehG 1956 §33; |
RS 14 | Dass ein Arbeitsplatz ein beträchtliches Maß von Selbstständigkeit der Entscheidung erfordert, die Planung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist und der Beamte mit Sonderaufgaben betraut wurde, spricht dafür, dass er eine Mehrleistung erbringt. |
Normen | GehG 1956 §18 Abs1; GehG 1956 §31; GehG 1956 §33; |
RS 15 | Daraus, dass auf einem Systemposten allenfalls die Dienstklasse V erreicht werden kann, ist keine Höherwertigkeit des Arbeitsplatzes abzuleiten. |
Normen | GehG 1956 §18 Abs1; VwGG §42 Abs4; |
RS 16 | Wenn ein Beamter in seiner Eingabe "um rückwirkende Erhöhung seiner Mehrleistungsvergütung" ersucht, besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages abzusprechen (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Falle infolge Säumnisbeschwerde). |
Norm | GehG 1956 §18; |
RS 17 | Die Ermächtigung, hinsichtlich der Gebührlichkeit einer Mehrleistungsvergütung für ganze Gruppen von Beamten auch generelle Normen (Verordnungen) zu erlassen, ist kein Hinweis auf die Einräumung eines Ermessens der Verwaltungsbehörde. Die Ermächtigung kann auch durch unbestimmte Begriffe abgegrenzt sein. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Lehne, Dr. Eichler, Dr. Skorjanec, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Raschauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Bezirksrichters Dr. Eckbrecht, über die Beschwerde des Ing. NG in M, vertreten durch Dr. Franz Schmid, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Gewährung einer Mehrleistungsvergütung gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Antrag des Beschwerdeführers vom , die ihm ab ausgezahlte Personalzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse III ab dem rückwirkend in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen zu bemessen, wird gemäß § 18 Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 abgewiesen.
Begründung
In seiner Eingabe vom , die an die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gerichtet war und am der belangten Behörde vorgelegt wurde, führte der Beschwerdeführer an, er werde seit beim Telegraphenbauamt 3 Wien im Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienst auf einem Systemposten der Dienstklasse V als Planungsbeamter verwendet. Auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung beziehe er jedoch nur einen Gehalt nach der Dienstklasse III. Daher sei ihm gemäß § 18 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages zuerkannt worden. Da jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1242/63 vom einem Beamten, der nur eine Dienstklasse höher verwendet worden sei, ein Vorrückungsbetrag als Mehrleistungsvergütung zuerkannt worden sei, bitte er um rückwärtige Erhöhung seiner Mehrleistungsvergütung auf zwei Vorrückungsbeträge. Die belangte Behörde beantragte hierauf mit Schreiben vom beim Bundeskanzleramt, gemäß § 18 Abs. 4 GG 1956 zuzustimmen, daß dem Beschwerdeführer eine Mehrleistungsvergütung gemäß Abs. 1 der zitierten Bestimmung in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse III bis zum Zeitpunkt des Anfalles des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monates, in dem die zulagenbegründende Verwendung endet, mit Wirksamkeit vom gewährt werde. Mit Schreiben vom begehrte die belangte Behörde auch die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen zur beabsichtigten Maßnahme.
Da die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers vom nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hatte, brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) gegen die belangte Behörde ein. Diese holte auch innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist den versäumten Bescheid nicht nach, weil, wie sie im Schriftsatz vom ausführte, weder das Bundeskanzleramt noch das Bundesministerium für Finanzen eine Stellungnahme abgegeben haben. Mangels der erforderlichen Zustimmung sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, im gegenständlichen Fall eine Mehrleistungsvergütung im beantragen Ausmaß zuzuerkennen. Von der Erlassung eines negativen Bescheides sei im Hinblick auf die Absicht der Behörde, die Angelegenheit positiv zu erledigen, abgesehen worden.
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Nach § 6 AVG 1950 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Beamte hat nach § 27 der Dienstpragmatik in den ihn betreffenden Dienstrechtsangelegenheiten in der Regel den Dienstweg einzuhalten. Darnach kann aber, da die Eingabe vom nicht an die belangte Behörde gerichtet war, diese nicht bereits im Zeitpunkte des Einlangens der Eingabe bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als im Sinne des § 27 VwGG 1965 angerufen angesehen werden. Angerufen war das Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach den angeführten Bestimmungen erst mit dem Zeitpunkte, in dem die Eingabe des Beschwerdeführers vom nach Weiterleitung gemäß § 6 AVG 1950 bei ihr einlangte. Dies war nach der Aktenlage der . Im Zeitpunkte der Erhebung der Beschwerde am war somit die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG 1965 bereits abgelaufen. Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde ist, weil die Voraussetzungen des § 27 VwGG 1965 zutreffen, durch die Einbringung der Säumnisbeschwerde und den fruchtlosen Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 gesetzten Frist auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen, der nunmehr nach § 42 Abs. 4 VwGG 1965 in der Sache selbst zu entscheiden hatte.
Die Auszahlung einer Mehrleistungsvergütung an den Beschwerdeführer in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe B mit Wirkung ab ist auf den Erlaß des Bundeskanzleramtes vom , Zl. 27.515-4/62, zurückzuführen, wonach der belangten Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die generelle Ermächtigung zur Gewährung von monatlichen Mehrleistungsvergütungen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 GG 1956 (Vergütung von qualitativen Mehrleistungen) mit Wirksamkeit vom für
a) Inhaber von Systemposten der Dienstklasse VI/B in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV/B bis zum Zeitpunkt des Anfalles des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
b) für Inhaber von Systemposten der Dienstklasse V/B in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse III/B bis zum Zeitpunkt des Anfalles des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monates, in dem die zulagenbegründende Verwendung endet. Die Zulage gebühre nur, wenn der Dienstklassenunterschied zwischen dienstrechtlicher Stellung des Berechtigten und seinem Systemposten mindestens zwei Dienstklassen betrage und der Beamte mindestens sehr gut beurteilt sei. Der Zulagengewährung sei die am gehandhabte Systempostenbewertung zugrundezulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof sah sich veranlaßt, weitere Erhebungen durchzuführen. Über seine Aufforderung legte die belangte Behörde mit Schreiben vom , Zl. 47.050- 1/1965, eine Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vor. Er ist als Planungsbeamter beim Telegraphenbauamt 3 Wien eingesetzt. Zu dem Arbeitsbereich dieser Planungsbeamten gehören:
"Planung von Wählämtern einschließlich der Stromversorgungsplanung, Berechnen und Entwerfen der für den Aufbau von fernmeldetechnischen Innenanlagen notwendigen Unterlagen auf Grund der von den zuständigen Direktionsabteilungen ergehenden Weisungen sowie Erstellen von Unterlagen, die nicht vom Fernmeldetechnischen Zentralamt entworfen werden. Ermittlung des Bedarfes an Leitungen und Schaltgliedern, Berechnung der Akkumulatorenbatterien, Gegenzellen, Gleichrichter, Maschinen, Anschlußleistung, Leitungsquerschnitte usw. Ausarbeiten der Gruppenverbindungs-, Übersichts-, Aufstellung-, Licht-, Leitungs- und Erdungspläne. Planung der Hilfsfernämter (HFÄ.). Fühlungnahme mit allen an der Baudurchführung oder Bauplanung beteiligten Direktionsabteilungen, Dienststellen und Baufirmen. Erkundung der örtlichen Verhältnisse, erforderlichenfalls Verhandlung mit Vermietern und Dienststellen usw. wegen Freimachens von Räumen. Festlegung aller erforderlichen hochbaulichen Maßnahmen wie Verlegen, Abbrechen oder Aufstellen von Wänden, Herstellen von Kabelkanälen, Durchbrüchen, Deckenverstärkungen, Entlüftungen usw. Anforderung der mit der Amtsplanung verbundenen Nebenplanungen wie: Zentralheizungsplanung, Hauptverteiler- und Kabelendverschluß-Gestellaufstellung, Aufbauten im Muffenraum etc. von den planenden Stellen. Zusammenstellung der Gesamtplanung und Vorlage derselben an die Post- und Telegraphendirektion. Teilnahme an Besprechungen und Kommissionen bezüglich Bauprojekte. Übergabe aller Planungsunterlagen einschließlich der zugehörigen Beschaltungs- und Mischungspläne, des gesamten Schriftwechsels sowie der Baubeschreibung und der Warenbedarfsaufstellung an den den Aufbau übernehmenden Bezirksbauführer (Bauleiter) zum Zwecke der Erstellung des Kostenvoranschlages; technische Überprüfung desselben. Technische Prüfung der Bauabrechnungen. Federführend für die gesamte Planung." Die belangte Behörde stützte in ihrem Schreiben ihre Ansicht, daß der Beschwerdeführer Mehrleistungen erbringe, darauf, daß der Beschwerdeführer auf einem Systemposten verwendet werde, der der Dienstklasse V zugeordnet wurde, aber nur Bezüge der Dienstklasse III erhalte. Hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung der Mehrleistung mit 2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse III bezog sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1242/63. Dem damaligen Beschwerdeführer sei bei einem Unterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung in der Dienstklasse IV und der Wertung des von ihm eingenommenen Systempostens nach der Dienstklasse V im Ausmaß einer Dienstklasse eine Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse zuerkannt worden. Auf dieser Basis hätte die belangte Behörde in Ausübung des freien Ermessens eine Richtlinie als angemessen betrachtet, wonach einem Beamten so viele Vorrückungsbeträge seiner Dienstklasse als Mehrleistungsvergütung gewährt werden sollen, als sich aus der Differenz zwischen besoldungsrechtlicher Stellung und Wertung des eingenommenen Dienstpostens in Dienstklassen berechnet ergebe. Das Ergebnis dieser schematischen Erwägungen berücksichtige nicht nur die vorhandene Diskrepanz zwischen Gehalt und Leistung, sondern es erscheine vom personalpolitischen Standpunkt aus als relativ günstigste Lösung. Erfahrungsgemäß würden nämlich vom Personal konkrete Differenzierungen (ausgezeichnete oder sehr gute Qualifikation, qualitätsmäßige Unterschiede der Arbeit bei den derselben Dienstklasse zugeordneten Systemposten, Berücksichtigung des tatsächlichen Gehaltes nach der Gehaltsstufe) nicht gewünscht. Schematischen Lösungen mit möglichst wenig Differenzierungen werde der Vorzug gegeben.
Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Personalakten und dem Standesausweis ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer mit die Stelle als Planungsbeamter beim Telegraphenbauamt 3 in Wien, Systemposten der Dienstklasse V, zugewiesen wurde. Zufolge DA. der belangten Behörde Zl. 46.157- 1/62 wurde ihm mit Wirkung ab eine monatliche Vergütung für qualitative Mehrleistungen in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse III angewiesen. Aus der Qualifikationstabelle ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer für die Jahre bis einschließlich 1959 mit "gut", ab 1960 mit "sehr gut" beurteilt wurde. Ab 1963 wurde auch die Eignung für den Parteienverkehr mit "sehr gut" beurteilt, sodaß - abgesehen von der Sprachenkenntnis - eine durchwegs sehr gute Beurteilung gegeben war. Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium für Finanzen, ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert, bezogen sich nochmals auf den Erlaß des Bundeskanzleramtes vom , dessen wesentlicher Inhalt schon oben wiedergegeben wurde. Am gaben informierte Vertreter der belangten Behörde an, daß es im Telegraphendienst Systemposten der Verwendungsgruppe B gebe, die den Dienstklassen VII, VI, V und (gesammelt) II bis IV zugeordnet seien. Im Telegraphenbauamt 3 Wien würden beim Dienstzweig "Gehobener Bau- und Erhaltungsdienst" die höheren Systemposten der Dienstklassen VI und V überwiegen. Die Posten der Dienstklassen II bis IV stellten eine Minderheit (7) dar. Dies sei jedoch im gesamten fernmeldetechnischen Sektor nicht der Fall. Dort würden die Posten der Dienstklassen II bis IV fast die Hälfte der Posten des Dienstzweiges ausmachen. Aus einer von der belangten Behörde zusammengestellten Übersicht kann entnommen werden, daß in diesem Sektor 15 Dienstposten vorhanden sind, welche der Dienstklasse VII zugeordnet sind, 330 der Dienstklasse VI, 597 der Dienstklasse V, 445 den Dienstklassen II bis IV. Bei der Post- und Telegraphenverwaltung sei ein Vergleich mit dem Systemposten der Verwendungsgruppe B anderer Dienststellen bisher nicht durchgeführt worden. Er erscheine auch sehr problematisch. Bei den Postämtern sei die Systempostenbewertung vornehmlich derart durchgeführt worden, daß die Bewertung von der Zahl der unterstellten Beamten abhänge. Ein anschaulicher Vergleich der Systempostenbewertung im Bereich des Telegraphenbauamtes 3 Wien lasse sich aus dem zur Verfügung gestellten Gliederungsschaublatt gewinnen. Aus dem Schaubild sei ersichtlich, daß im Bereiche dieses Amtes 20 Systemposten der Dienstklasse VI, 26 der Dienstklasse V und 7 der Dienstklassen II bis IV, alle des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes bestünden. Aus dem Blatt sei weiter zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer einem Abteilungsleiter der Verwendungsgruppe A und einem Leiter der Planstelle (Verwendungsgruppe B, Systemposten VI) unterstellt sei. Mit dem Beschwerdeführer seien dem Leiter der Planungsstelle 10 weitere Beamte des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes unterstellt. Weiter gehe hervor, daß den dem Leiter der Planungsstelle gleichgeordneten Stellenleitern vorwiegend Beamte unterstellt seien, die systemisierte Posten der Verwendungsgruppen C und D innehaben. In der gesamten Abteilung sei ein Posten des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes ausgewiesen, der den Dienstklassen II bis IV zugeordnet sei. Über die Arbeit des Beschwerdeführers wurde ergänzend zur Arbeitsplatzbeschreibung angegeben, daß er selbständig arbeite. Er habe beispielsweise ein Wählamt zu entwerfen. Diesen Entwurf arbeite er auf Grund des allgemein gegebenen Auftrages aus. Seine Vorgesetzten entscheiden darüber, ob auf Grund dieses Planes gebaut wird oder ob Änderungen erforderlich sind. Die Pläne werden vom Beschwerdeführer entworfen, von der Zeichenstelle gezeichnet, vom zuständigen Abteilungsleiter geprüft und schließlich vom Abteilungsvorstand oder dessen Stellvertreter genehmigt. Zur Verdeutlichung wurde noch angeführt, daß der Beschwerdeführer sowohl die Koordination mit den anderen Stellen des Amtes als auch die Verhandlungen nach außen selbständig führe. Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahre 1960 mit "gut" beurteilt worden. Dies hauptsächlich deshalb, weil er sich im Parteienverkehr gehemmt gefühlt habe und weil seine sprachliche Ausdrucksweise nicht vollkommen gewesen sei. Seit 1961 laute das Gesamtkalkül auf "sehr gut", seit 1964 habe der Beschwerdeführer auch im Punkte 4, seit 1965 im Punkte 5 eine sehr gute Beurteilung, sodaß er seitdem in allen Punkten mit "sehr gut" beurteilt sei. Unter den Planungsbeamten der Planungsstelle erreiche der Beschwerdeführer einwandfrei den Durchschnitt. Hiebei sei jedoch zu berücksichtigen, daß für diese Tätigkeit im allgemeinen nur überdurchschnittliche Beamte herangezogen würden. Derzeit sei nur einer der in der Planungsstelle beschäftigten B-Beamten mit "gut" beurteilt. Der Beschwerdeführer sei mit der Sonderaufgabe betraut worden, eine "Wählerhauseinheitstype" zu entwerfen. Er habe sich dieser Aufgabe mit sehr gutem Erfolg unterzogen. Der Beschwerdeführer erbringe deswegen Leistungen, die über den von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, weil er die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden, oben genannten Tätigkeiten, die besonders verantwortungsvoll seien, in völlig einwandfreier Weise bewältige.
Die informierten Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen erklärten am , für die Bewertung von Dienstposten gebe es im Bereiche des Bundesdienstes keine gesetzlichen Vorschriften. Die Post- und Telegraphenverwaltung habe ohne Mitwirkung des Bundeskanzleramtes interne Richtlinien für die Bewertung von Dienstposten aufgestellt, auf denen ihre Anträge auf Beförderung beruhen. Sie könnten daher nicht im gleichen Maße für die Behandlung von Anträgen auf Gewährung von Mehrleistungsvergütungen herangezogen werden. Dies gehe schon aus der Regelung der Dienstzweigeverordnung für die Beamten der allgemeinen Verwaltung (Anlage Teil B, Z. 52 "Gehobener Bau- und Erhaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung") hervor, wonach für diesen Dienst die Absolvierung einer höheren Lehranstalt nicht vorgeschrieben sei. Es genüge schon die Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppe C. Als Fachprüfer sei die Telegraphendienstprüfung 3 vorgeschrieben. Zu den einzelnen Tätigkeitsmerkmalen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers könnten die Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen nicht Stellung nehmen, weil eine Bewertung von Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung nicht allgemein vorgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom teilte das Bundeskanzleramt noch ergänzend mit, daß die von ihm bisher auf Antrag der Ressorts vorgenommene Bewertung von Verwendungen lediglich besage, daß in der Laufbahn eines Beamten bei Versehung dieser Funktion eine bestimmte Dienstklasse als für diese Funktion höchste Dienstklasse erreicht werden könne. Die Bewertung sage aber nichts über die Zuordnung bestimmter Tätigkeitsmerkmale zu bestimmten Dienstklassen aus. Eine Zuordnung einer Verwendung als ausschließlich für diese Dienstklasse bestimmt, würde dem dem österreichischen Besoldungssystem typischen Laufbahngedanken widersprechen. Sogar eindeutige Zuordnung von Verwendungen zu einer bestimmten Verwendungsgruppe stoße auf Schwierigkeiten, weil in der Verwaltung häufig Akademiker und Maturanten von den Tätigkeitsmerkmalen aus betrachtet dieselben Aufgaben besorgen. Von den Akademikern müsse auf Grund ihrer Vorbildung bei Anfall von besonders schwierigen Fällen gefordert werden, daß sie im Gegensatz zu den Maturanten auch diese behandeln können.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Er machte davon nach Akteneinsicht durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Sch. mit den Schriftsätzen vom 25. April und , sowie vom Gebrauch. Er berichtigte hiebei seinen Schriftsatz, mit der er die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhob, insofern, als er das Datum, ab dem er auf einem Systemposten der Dienstklasse V verwendet wurde, mit (nicht 1965) angab.
Auf Grund des Ergebnisses der Erhebungen nimmt der Verwaltungsgerichtshof als erwiesen an, daß der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers innerhalb der Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe B knapp über dem Durchschnitt zu werten ist.
Dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Organisation des Telegraphenbauamtes Wien dem Amtsvorstand und einem Abteilungsvorstand unterstellt, deren Posten in der Regel mit Beamten der Verwendungsgruppe A besetzt werden. Er untersteht unmittelbar - zusammen mit etwa 10 anderen Beamten - dem Leiter der Planungsstelle, der der Verwendungsgruppe B angehört und dessen Posten der Dienstklasse VI zugeordnet ist. Innerhalb der Verwendungsgruppe B kann die überwiegende Mehrzahl der Beamten ebenso wie der Beschwerdeführer auf dem jeweiligen Dienstposten die Dienstklasse V erreichen. Wenn trotzdem eine knappe Wertigkeit über dem Durchschnitt angenommen wird, so ist dies auf den Umstand zurückzuführen, daß die Art der Planungsarbeit doch bis zur Fertigstellung der jeweiligen konkreten Arbeit eine gewisse Selbständigkeit der Disposition notwendig macht, was aus der oben wiedergegebenen Beschreibung des Arbeitsplatzes und den Ausführungen der informierten Vertreter der belangten Behörde hervorgeht. Diese Arbeit bewältigt der Beschwerdeführer, was wiederum aus den Ergebnissen der Qualifikation und den Ausführungen der informierten Vertreter der belangten Behörde zu entnehmen ist, in vollkommen einwandfreier Weise. Dies kann zumindest ab dem Zeitpunkt angenommen werden, an dem dem Beschwerdeführer eine Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages ausgezahlt wird (). Ab dem Jahre 1962 wurde dem Beschwerdeführer nämlich auch die Eignung für einen leitenden Posten zuerkannt. Schon ab 1960 war der Erfolg der Verwendung sehr gut. Nach dem Urteil des stellvertretenden Amtsvorstandes seiner Dienststelle verbesserte er auch in dieser Zeit seine Eignung für den Parteienverkehr und die Gewandtheit im schriftlichen Ausdruck. Dagegen kommt dem Umstand für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu, daß er auch ohne Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt erreicht werden kann. Abgesehen davon, daß dies bei den höchstbewerteten Posten der Verwendungsgruppe B auch der Fall ist, weist der Beschwerdeführer das Reifezeugnis einer entsprechenden Fachlehranstalt auf.
Gemäß § 18 Abs. 1 GG 1956 können Mehrleistungsvergütungen für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit und über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Nach Abs. 3 kann Beamten, auf die Abs. 2 nicht Anwendung findet, für Mehrleistungen eine Personalzulage zuerkannt werden. Bei Festsetzung der Höhe dieser Zulage ist insbesondere auf das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen. Solche Personalzulagen sind für die Bemessung des Ruhegenusses nicht anrechenbar.
Gemäß Abs. 4 werden die Mehrleistungsvergütungen vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 450/65, das dieser in einem verstärkten Senat geschöpft hat, hat der Beamte, der vollkommen einwandfrei qualitative oder quantitative Mehrleistungen erbringt, einen Rechtsanspruch auf eine Mehrleistungsvergütung.
Der Verfassungsgerichtshof ist ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß dem Ausdruck "kann" oder "können", wie er im § 18 GG 1956 gebraucht wird, nicht stets die Bedeutung der Einräumung eines Ermessens zukomme. Die gesetzliche Ausdrucksweise sei oft ungenau, oft sei "kann" gleichbedeutend mit "soll" oder "muß". Es könne daher sehr oft nur durch Auslegung aus dem Geist des Gesetzes oder aus dem Zusammenhalt mit anderen Normen ermittelt werden, welchen Auftrag oder welche Vollmacht eine gesetzliche Vorschrift einer Behörde erteilt habe (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Zl. G 19/63, V 17, 18/63, und vom , Zl. B 252/63). Wenn daher der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl. 4 Ob 22/66, ausführt, die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes in dem angeführten Erkenntnis des verstärkten Senates habe den klaren Wortlaut des Gesetzes gegen sich, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem oben angeführten Erkenntnis vom erklärt, aus dem Worte "Nebengebühren" lasse sich nicht ableiten, daß der Beamte einen Anspruch auf sie hätte; denn der ursprüngliche Sinn von "gebühren" sei in dieser Wortzusammensetzung nicht enthalten. Dort, wo ein Anspruch auf Nebengebühren bestehe, werde dies vom Gesetz ausdrücklich gesagt, z. B. bei den Reisegebühren im § 16 GG 1956. So bestimme auch § 61 Abs. 1 GG 1956, daß dem Lehrer für eine dauernde Unterrichtserteilung, die das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitet, eine dauernde Vergütung gebühre. Wenn demgegenüber § 18 in den Abs. 1, 3 und 4 von "können" spreche, so müsse angenommen werden, daß damit das Fehlen eines Anspruches des Beamten zum Ausdruck gebracht werden soll. Das Gesetz habe damit im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde abgesehen und der Behörde selbst die Bestimmung ihres Verhaltens bei Zuerkennung von Mehrleistungsvergütungen (§ 18 Abs. 1, 3 und 4 GG 1956) überlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 450/65, zum Ausdruck gebracht, daß der Verfassungsgerichtshof aus dem Begriffe "Nebengebühren" für seinen Standpunkt nichts gewinnen könne. Im Gegenteil lasse sich die Verwendung dieses Begriffes durch den Gesetzgeber eher für die gegenteilige Ansicht verwerten. Der Umstand, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Reisegebühren der Beamten (§ 16) und der Überstundenvergütung für Lehrer (§ 61 GG 1956) den Ausdruck "gebühren" verwende, zwinge nicht zu dem Schluß, daß Mehrleistungsvergütungen etwa nicht gebührten, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 und 3 GG 1956 gegeben seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß der Gesetzgeber im § 18 GG 1956 alle sachlich in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung festgelegt habe. Wenn dies der Fall sei, könne damit nicht die Vorstellung vereinbart werden, das Gesetz habe die Behörde ermächtigt, trotz Erfüllung aller Voraussetzungen die Mehrleistungsvergütung nach Gutdünken nicht zu gewähren. Es ist wohl einzuräumen, daß die Voraussetzungen für den Anspruch und die Bemessung der Mehrleistungsvergütung im § 18 Abs. 1 und 3 GG 1956 in teilweise unbestimmten (dehnbaren) Begriffen normiert sind.
Obwohl in den ersten Jahrzehnten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die heute gebräuchliche Unterscheidung zwischen Ermessen und unbestimmten Begriffen noch nicht üblich war, wurde schon damals angenommen, daß das "kann" je nach seinem Zusammenhang auch "soll" oder "muß" bedeutet. Dazu führte Lemayr in seinen "Apologetischen Studien zur Verwaltungsgerichtsbarkeit" Wien 1895, S. 101 ff. folgendes aus: "Da nämlich in Verwaltungssachen nicht wie in der Zivilgerichtsbarkeit das ganze Lebensverhältnis, welches der Streit betritt, der Competenz des Verwaltungsrichters unterliegt, sondern auf eben diesem Gebiete neben der Rechtsschutzaufgabe des Richters auch die Verwaltungsaufgabe der Behörde besteht, so kann hier nicht wie in der Civilrechtspflege angenommen werden, daß in der Nichtpräcisierung eines Tatbestandes im Gesetze sofort die Anweisung an den Richter gelegen sei, diese Lücke durch sein arbitrium auszufüllen, sondern es kann darin ebensowohl der Vorbehalt dieses Bereichs für die Verwaltungsbehörde, also die Anweisung an diese Behörde, die Lücke durch ihr Ermessen zu ergänzen, zu erblicken sein. Eben hierin aber liegt nun die Schwierigkeit der Materie: nicht darin, daß die Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Ermessenbereich ausgeschlossen ist, sondern darin, daß stets unterschieden werden muß, ob das in der gesetzlichen Bestimmung offen gelassene Ermessen dem Richter oder der Verwaltungsbehörde zukommt. Nicht jede zur Anwendung eines Gesetzes erforderliche cognitio arbitraria ist dem Verwaltungsrichter entzogen, sondern nur diejenige, welche das Gesetz der zur Durchführung der administrativen Aufgabe berufenen und dafür verantwortlichen Behörde vorbehalten zu müssen glaubt. Wäre das verwaltungsgerichtliche Verfahren wirklich nur ein Legisactionen-Prozeß, der Verwaltungsrichter wirklich nur zur Beantwortung 'kahler Gesetzesfragen' berufen, so wäre dies zwar eine dürftige, aber doch völlig klare Aufgabe; erst dadurch, daß zu der Aufgabe des Verwaltungsrichters als einer wirklichen iurisdictio auch das arbitrium iudicis gehört und gleichwohl daneben ein dem arbitrium der Verwaltungsbehörde vorbehaltenes Gebiet zu unterscheiden ist, wird die Ermessensfrage schwierig. ….. So wird oft im Gesetze bestimmt, daß die Verwaltungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen Dies oder Jenes thun kann, während der zweifellose Sinn der Disposition der ist, daß sie eben dies zu thun hat, wenn ein gewisser Tatbestand vorliegt:
…." Während hier noch zum Ausdruck kommt, daß das bei Anwendung gewisser gesetzlicher Bestimmungen in Betracht kommende Ermessen als Vorbehalt für den staatlichen Machtbereich gemeint sein kann, ist die Rechtsprechung in weiterer Folge dahin gegangen, daß die Handhabung des freien Ermessens im Sinne des Gesetzes ihre Grenze finden muß. Diese Judikatur fand im Artikel 129 Abs. 3 B-VG 1920 (heute Art. 130 Abs. 2 B-VG 1929 in der Fassung des Artikels I des Bundesverfassungsgesetzes vom , BGBl. Nr. 211) ihren Niederschlag, der bestimmte: "Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, soweit die Behörde nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Entscheidung oder Verfügung nach freiem Ermessen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat." Die jetzige Regelung des Artikels 130 Abs. 2 B-VG lautet dahin, daß eine Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freiem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in weiterer Folge immer wieder ausgesprochen, daß es die Behörde bei der Auslegung unbestimmter (mehrdeutiger, dehnbarer) Gesetzesbegriffe keineswegs mit Fragen des Ermessens zu tun habe. Bei diesen Begriffen handle es sich vielmehr um Rechtsbegriffe, welche der vollen Kognition des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N. F. Nr. 2411/A, vom , Slg. N. F. Nr. 2392/A, und vom , Slg. N. F. Nr. 5511/A).
Gemäß Abs. 1 des § 18 GG 1956 können Mehrleistungsvergütungen nur für Leistungen gewährt werden, die in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen. Sie können überdies nur für Leistungen gewährt werden, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen. Gemäß dem zweiten Satz des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist bei der Festsetzung der Höhe der Personalzulage insbesondere auf das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen. Da bei der Prüfung der Gebührlichkeit der Mehrleistungszulage nicht nur das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung, sondern auch der Wert der Arbeitsleistung, der über den auf Grund der dienstrechtlichen Stellung des Beamten zu erwartenden hinausgeht, von Bedeutung ist, wird bei der Festsetzung der Höhe - abgesehen vom zeitlichen Ausmaß der Mehrleistung - auch dieser Wert zu berücksichtigen sein. Es ist einzuräumen, daß die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe es nicht erlauben, eine einfache Subsumtion unter das Gesetz zu vollziehen. Vielmehr sind hier Begriffe dehnbaren Inhaltes auszulegen. Es entspräche jedoch werde dem Sinn noch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 18 GG 1956, wenn in einem Falle, in dem die Voraussetzungen des § 18 GG 1956 vorliegen, unter Berufung auf die Wort "können" und "kann" eine Personalzulage gemäß § 18 Abs. 1 und 3 GG 1956 nicht bewilligt würde, währen in einem völlig gleichartigen Fall unter Hinweis auf das Ermessen der Behörde eine aufrechte Erledigung erfolgen würde. Hätte der Gesetzgeber diese weitgehende Ermächtigung der Behörde gewollt, so hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Einen anderen Sinn könnte jedoch die Einräumung des freien Ermessens nicht haben, da der Behörde bei der Handhabung der unbestimmten Begriffe des Gesetzes genügend Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben. Der Unterschied zur Handhabung des Ermessens besteht darin, daß der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Auslegung der unbestimmten Begriffe seine Kontrollbefugnis uneingeschränkt entfaltet.
Es wurde des weiteren auch die Meinung vertreten, das freie Ermessen der Behörde bei der Handhabung ds § 18 GG 1956 lasse sich auch daraus ersehen, daß die Behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministeriums für Finanzen zu entscheiden habe. Diese Meinung läßt sich schon dadurch widerlegen, daß im § 17 GG 1956 bei der Entscheidung über Aufwandsentschädigungen auch das Einvernehmen mit den genannten Behörden vorgesehen ist. Der zweite Satz des § 17 lautet eindeutig: "Es ist der tatsächliche Mehraufwand zu vergüten." Hier hat es der Gesetzgeber vermieden, ein "kann" zu verwenden, das zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Die Beteiligung der genannten Stellen an der Entscheidung kann also nicht als ein Hinweis auf die Einräumung des Ermessens angesehen werden. Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ist weiter ersichtlich, daß die Beteiligung der genannten Ministerien, insbesondere des Bundesministeriums für Finanzen, als Absicht des Gesetzgebers gedeutet wird, auch staatsfinanzielle Erwägungen beim Abspruch über die Gebührlichkeit der Mehrleistungsvergütung zu berücksichtigen. Die Beteiligung der beiden Zentralstellen mag der Wahrung der Einheitlichkeit des Vorgehens und der Sicherstellung des Maßhaltens bei der Handhabung der unbestimmten Begriffe des Gesetzes dienen, läßt aber nicht erschließen, daß hiebei weitere Gesichtspunkte als die im Gesetz genannten zu berücksichtigen wären. Wenn die Erbringung von Mehrleistungen für Beamte der allgemeinen Verwaltung grundsätzlich durch die freie Beförderung abgegolten wäre, dann wäre eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 GG 1956 überhaupt sinnlos. Da der Gesetzgeber jedoch eine solche Vergütung vorsieht und die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Vergütung zu gewähren ist, wenn auch in dehnbaren Begriffen angibt, ist eine Mehrleistungsvergütung nach dem Willen des Gesetzgebers zu bewilligen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen. Auch die Argumentation, daß die Höhe der Mehrleistungsvergütung im Gesetz nicht festgelegt sei, geht fehl. Einzuräumen ist, daß die Bestimmungen über die Höhe in reichlich dehnbaren Begriffen gefaßt sind. Das Maß der Mehrleistungsvergütung ergibt sich einerseits aus der Besoldung des Beamten (aus der Vergütung seiner "normalen" Arbeitsleistung), andererseits aus der über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehenden zeitlichen Mehrleistung oder aus dem über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung. Daß es hiebei nicht etwa ausschließlich auf die Qualifikation des Beamten ankommt, geht schon aus den obigen Ausführungen hinlänglich hervor. Durch die Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 GG 1956 werden auch nicht, wie ebenfalls eingewendet wurde, die dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundesbeamte hinfällig. Eine Mehrleistungsvergütung ist vielmehr nur dann zu bewilligen, wenn eine Mehrleistung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht erbracht wird, welche auf Grund der sonstigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften nicht abgegolten werden kann oder - in Ausübung des Ermessens bei der Beförderung - nicht abgegolten wird.
Gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch eingewendet (vgl. die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , Zl. 4 Ob 22/66), die geschichtliche Entwicklung spreche dafür, daß im § 18 GG 1956 nicht dem einzelnen Beamten ein individueller und sachlich schon bestimmter Anspruch auf Vergütung von quantitativen oder qualitativen Mehrleistungen gegeben werden sollte, sondern nur eine Rechtsgrundlage für die Erlassung allgemeiner oder individueller Normen zur Regelung von Mehrleistungsvergütungen geschaffen werden sollte. Die Ermächtigung, hinsichtlich der Gebührlichkeit einer Mehrleistungsvergütung für ganze Gruppen von Beamten auch generelle Normen (Verordnungen) zu erlassen, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Hinweis auf die Einräumung eines Ermessens der Verwaltungsbehörde. Die Ermächtigung kann auch durch unbestimmte Begriffe abgegrenzt sein. Dadurch, daß bei dieser Untersuchung die Unterscheidung zwischen Ermessen und Auslegung unbestimmter Begriffe vernachlässigt wurde, ist die Auffassung erklärlich, das Erkenntnis des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 450/65, widerspreche dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Regelung des § 18 GG 1956 gegenüber jener des § 21 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Nebengebührenverordnung, BGBl. Nr. 173/1948, eine wesentliche Konkretisierung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung. Hinsichtlich des § 61 GG 1956 wird auf die Begründung des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom , Zl. 450/65, hingewiesen.
Es wurde des weiteren gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eingewendet, im § 18 GG 1956 seien, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, nicht alle sachlich in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung enthalten. Dabei wird offenbar davon ausgegangen, diese Voraussetzungen lägen nur dann vor, wenn aus dem Gesetz die Höhe der Mehrleistungsvergütung im Einzelfall ohne weiteres ziffernmäßig bestimmbar sei. Dies sei wohl für die Richter und Staatsanwälte gegeben, wenn man die diesbezüglichen Erlässe des Bundesministeriums für Justiz mitberücksichtige. Ebenso möge dies für die Zuerkennung von Schreibprämien für Schreibkräfte im Justizdienst gelten, sofern auch dabei die einschlägigen Erlässe des Bundesministeriums für Justiz berücksichtigt würden. Da diese Erlässe jedoch nicht gehörig kundgemachte Verordnungen darstellen, könnten sie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 1583/A), auf dessen Entscheidung keinen Einfluß haben. Für die Durchsetzung des Rechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes vor dem Verwaltungsgerichtshof sind diese Erlässe daher nur insofern von Bedeutung, als der Behörde durch deren Nichtbeachtung im Einzelfall allenfalls Willkür nachgewiesen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 5994/A). Die Bemessung der Mehrleistungsvergütungen gemäß § 18 GG 1956 kann sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach verwandten Normen oder Erlässen von Verwaltungsbehörden richten. Sie ist vielmehr nach den oben bereits dargestellten Gesichtspunkten aus § 18 GG 1956 vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nach sorgfältiger Prüfung der abweichenden Rechtsansichten nicht veranlaßt, von seiner bisherigen im Erkenntnis des verstärkten Senates vom , Zl. 450/65, vertretenen Rechtsansicht abzugehen.
Der Beschwerdeführer und mit ihm die belangte Behörde leiten aus dem schon mehrfach angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1242/63, Rechtssätze ab, die weder aus diesem Erkenntnis abzuleiten noch mit § 18 Abs. 1 und 3 G 1956 in Übereinstimmung zu bringen sind. Sie meinen, wenn bei einer Dienstklassendifferenz zwischen tatsächlicher Beschäftigung und Besoldung ein Vorrückungsbetrag als Mehrleistungsvergütung gebühre, so stünde einem Beamten, bei dem diese Differenz zwei Dienstklassen betrage, eine Mehrleistungsvergütung von zwei Vorrückungsbeträgen zu. Dieses Ergebnis kann jedoch nur bei einer irrigen Auslegung dieses Erkenntnisses gewonnen werden. Der Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Beschwerdefall, in dem er ebenfalls an Stelle der säumigen Behörde zu entscheiden hatte, davon ausgegangen, daß der Beamte an einem besonders qualifizierten Posten Dienst leistet, eine ausgezeichnete persönliche Leistung erbringt, und daß demnach die von ihm erbrachten Leistungen weit über den von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen. Auf Grund dieses vom Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes wurde dem Beamten eine Personalzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse bewilligt. Der Verwaltungsgerichtshof ging also nicht etwa davon aus, daß der Beamte die Voraussetzungen für die ihm bewilligte Mehrleistungsvergütung dadurch erfüllt habe, daß er auf einem Systemposten beschäftigt werde, der um eine Dienstklasse höher gewertet werde als die Dienstklasse, nach welcher sich die Bezüge des Beamten richten. Daraus ergibt sich, daß die vom Beschwerdeführer aus diesem Erkenntnis gezogenen Schlußfolgerungen nicht haltbar sind. Sie sind es auch deswegen nicht, weil § 18 Abs. 1 GG 1956 bei der Bemessung der Vergütung für qualitative Mehrleistungen die persönliche Arbeitsleistung des Beamten mit in Betracht zieht, nicht etwa nur die Bewältigung einer bestimmten Art des Aufgabenbereiches (Arbeitsplatzes).
Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich übrigens auch deshalb verfehlt, weil es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, den Dienstposten eines Planungsbeamten beim Telegraphenbauamt 3 in Wien der Dienstklasse V zuzuordnen. Die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland war in ihrem Schreiben vom , mit dem sie dem Beschwerdeführer diesen Dienstposten zuwies, demnach auch nicht in der Lage, für diese Maßnahme eine Gesetzesstelle anzuführen. Daraus, daß auf einem Arbeitsplatz ein Dienstposten einer bestimmten Dienstklasse erreicht werden kann, sind allenfalls gewisse Schlüsse hinsichtlich der Wertigkeit des Aufgabenbereiches (Arbeitsplatzes) zu ziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich noch geprüft, ob das Begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich der Höhe seiner Mehrleistungsvergütung aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen berechtigt ist. Wie schon oben ausgeführt, ist eine Mehrleistungsvergütung zu gewähren, wenn die Leistung eines Beamten über den von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert der Arbeitsleistung hinausgeht. Hinsichtlich des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung kann auf das oben Ausgeführte hingewiesen werden. Folgende Momente sprechen dafür, daß der Beamte eine Arbeitsleistung erbringt, die über das hinausgeht, was von einem Beamten der Verwendungsgruppe B in der Regel erwartet werden kann. Sein Arbeitsplatz erfordert auf Grund der Art der Planungstätigkeit bis zur Fertigstellung der jeweiligen Arbeit ein beträchtliches Maß von Selbständigkeit der Entscheidung. Dabei ist einzuräumen, daß die Planung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Der Beschwerdeführer wurde mit gewissen Sonderaufgaben betraut.
Das Erhebungsergebnis zeigt aber andererseits auch auf, daß die Systemposten des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes bei der internen Systempostenbewertung in solche eingeteilt werden, auf denen höchstens die Dienstklasse VII, die Dienstklasse VI, die Dienstklasse V oder die Dienstklasse IV erreicht werden kann. Daraus kann daher eine Höherwertigkeit der auf dem Dienstposten des Beschwerdeführers zu erbringenden Arbeitsleistung nicht abgeleitet werden. Bei aller Würdigung der Selbstständigkeit des Vorgehens des Beschwerdeführers im Laufe der Planung, die auch durch die Auszahlung einer Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse III honoriert wurde, kann nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer auch bei seiner Planungstätigkeit dem Amtsvorstand, einem Abteilungsvorstand und dem Leiter der Planungsstelle unterstellt ist. Letzterer ist selbst Beamter der Verwendungsgruppe B. Das Ergebnis der Planung unterliegt daher einer Kontrolle durch mehrere Vorgesetzte. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer seine Arbeit auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz in vollkommen einwandfreier Weise, aber nicht etwa in außergewöhnlicher Weise bewältigt. Er erbringt schließlich keine persönliche Arbeitsleistung, die über jene der ihm gleichgeordneten Beamten hinausginge.
Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe "um rückwirkende Erhöhung seiner Mehrleistungsvergütung" ersuchte, sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages abzusprechen.
Der Antrag auf Erhöhung jedoch war aus den angegebenen Gründen gemäß § 18 Abs. 1 GG 1956 abzuweisen.
Wien, am
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Normen | AVG §56; AVG §6 Abs1; AVG §66 Abs4; B-VG Art130 Abs2; GehG 1956 §18 Abs1; GehG 1956 §18; GehG 1956 §31; GehG 1956 §33; GÜG §21; VwGG §27; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs4; VwRallg; |
Sammlungsnummer | VwSlg 7088 A/1967; |
Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Ermessen kann können Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1965001123.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-53967