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VwGH 31.01.1977, 1121/76

VwGH 31.01.1977, 1121/76

Rechtssätze


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Norm
BauO Wr §6 Abs3 idF vor 1976/018;
RS 1
Im Wohngebiet dürfen Werkstätten (hier: Autogarage und Autoservicestation) nur in Wohnhäusern, aber nicht als selbständige Gebäude oder innerhalb anderer als Wohnzwecken dienenden Gebäude (hier: Tankstellengebäude) errichtet werden.
Normen
BauO Wr §6 Abs3 idF vor 1976/018;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs6;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs7;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs3;
RS 2
Eine Nebenanlage zu einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, liegt nicht vor, wenn die Bedeutung der ersteren jene der letzteren offenkundig überwiegt (hier: Autowaschanlage und Servicestation im Anschluss an einen Einstellplatz mit nur 6 Stellplätzen). In solchen Fällen ist § 4 Abs 3 Wr Garagengesetz nicht anzuwenden, sondern auf § 6 Abs 3 BO f Wien zurückzugreifen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9235 A/1977
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001121.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-53965