VwGH 31.01.1977, 1121/76
VwGH 31.01.1977, 1121/76
Rechtssätze
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Norm | BauO Wr §6 Abs3 idF vor 1976/018; |
RS 1 | Im Wohngebiet dürfen Werkstätten (hier: Autogarage und Autoservicestation) nur in Wohnhäusern, aber nicht als selbständige Gebäude oder innerhalb anderer als Wohnzwecken dienenden Gebäude (hier: Tankstellengebäude) errichtet werden. |
Normen | BauO Wr §6 Abs3 idF vor 1976/018; GaragenG Wr 1957 §2 Abs2; GaragenG Wr 1957 §2 Abs6; GaragenG Wr 1957 §2 Abs7; GaragenG Wr 1957 §4 Abs3; |
RS 2 | Eine Nebenanlage zu einer Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, liegt nicht vor, wenn die Bedeutung der ersteren jene der letzteren offenkundig überwiegt (hier: Autowaschanlage und Servicestation im Anschluss an einen Einstellplatz mit nur 6 Stellplätzen). In solchen Fällen ist § 4 Abs 3 Wr Garagengesetz nicht anzuwenden, sondern auf § 6 Abs 3 BO f Wien zurückzugreifen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9235 A/1977 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1976001121.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-53965