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VwGH 30.04.1981, 1120/80

VwGH 30.04.1981, 1120/80

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 1
Umfassende Übersicht über die Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der Arbeiterwohnstätte seit dem E des VfGH v , G 10 ff/78, VfSlg 8395.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1148/79 E RS 1
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 2
Zur Beurteilung der Frage, ob die Erwerbung der Arbeiterwohnstätte lediglich einen für einen durchschnittlichen Erwerbstätigen erschwinglichen Kostenaufwand erfordert, sindSOWOHL die Grundkosten als auch die Baukosten bestimmend (Hinweis E , 22/79; E , 889/80 ua).
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
RS 3
Es kommt nicht auf die vereinbarten, sondern auf die TATSÄCHLICHEN Gesamtkosten an. Eine Überschreitung der Förderungsrichtlinien um 87,66 und 42 Prozent schließt die Annahme des Vorliegens einer Arbeiterwohnstätte aus.
Normen
BAO §207;
BAO §208;
GrEStG 1955 §16 Abs1;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 4
Bei den im § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG angeführten Erwerbsvorgängen entsteht die Steuerschuld erst mit der Aufgabe des begünstigten Zwecks oder mit Ablauf von 8 Jahren nach dem Erwerbsvorgang, sofern innerhalb dieser Zeit der begünstigte Zweck nicht erfüllt wurde. Daher beginnt auch die in § 207 BAO

und § 208 BAO normierte Verjährungsfrist erst von diesem Zeitpunkt an zu laufen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1510/72 E VwSlg 4472 F/1972 RS 1
Normen
BAO §293;
VwGG §33 Abs1;
RS 5
Auch eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides kann insoweit eine Klaglosstellung des Bfrs bewirken (Hinweis E , 1088/66 VwSlg 7058 A/1967 und B , 1243/73 VwSlg 4602 F/1973).
Norm
VwGG §56 Satz2;
RS 6
Dem Fall, daß der Bfr hinsichtlich aller Beschwerdepunkte klaglos gestellt wurde, muß der Fall gleichgehalten werden, daß die Klaglosstellung nur in einem Beschwerdepunkt erfolgte, im übrigen jedoch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Daher auch in diesem Fall Schriftsatzaufwand nur in gekürztem Ausmaß.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5583 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-53963