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VwGH 19.06.1962, 1120/60

VwGH 19.06.1962, 1120/60

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Erläßt das Finanzamt einem gewerblichen Unternehmer in einem bestimmten Wirtschaftsjahr einen Betrag an Betriebssteuern, dann erhöht diese Nachsicht den steuerpflichtigen gewerblichen GEWINN des Jahres, in dem die Nachsicht bescheidmäßig ausgesprochen wurde. Auf den Zeitpunkt, in dem der nachgesehene Betrag dem Steuerpflichtigen mittels "Lastschriftanzeige" gutgeschrieben wird, kommt es dabei nicht an (Hinweis E , 956/51, VwSlg 698 F/1953).
Normen
RS 2
Sanierungsgewinn nur allgemeine Sanierungsmaßnahmen, Steuernachlaß erhöht das Betriebsvermögen bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen bzw im Zeitpunkt der Erfüllung der daran geknüpften Bedingung (Hinweis E , 2370/55, VwSlg 1430 F/1956).
Norm
RS 3
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung kann von einem Sanierungsgewinn nur bei allgemeinen Sanierungsmaßnahmen zugunsten notleidender, dh vor dem wirtschaftlichem Zusammenbruch stehender Unternehmer gesprochen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2370/55 E VwSlg 1430 F/1956 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2671 F/1962
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001120.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-53958