VwGH 19.06.1962, 1120/60
VwGH 19.06.1962, 1120/60
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Erläßt das Finanzamt einem gewerblichen Unternehmer in einem bestimmten Wirtschaftsjahr einen Betrag an Betriebssteuern, dann erhöht diese Nachsicht den steuerpflichtigen gewerblichen GEWINN des Jahres, in dem die Nachsicht bescheidmäßig ausgesprochen wurde. Auf den Zeitpunkt, in dem der nachgesehene Betrag dem Steuerpflichtigen mittels "Lastschriftanzeige" gutgeschrieben wird, kommt es dabei nicht an (Hinweis E , 956/51, VwSlg 698 F/1953). |
Normen | |
RS 2 | Sanierungsgewinn nur allgemeine Sanierungsmaßnahmen, Steuernachlaß erhöht das Betriebsvermögen bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen bzw im Zeitpunkt der Erfüllung der daran geknüpften Bedingung (Hinweis E , 2370/55, VwSlg 1430 F/1956). |
Norm | |
RS 3 | Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung kann von einem Sanierungsgewinn nur bei allgemeinen Sanierungsmaßnahmen zugunsten notleidender, dh vor dem wirtschaftlichem Zusammenbruch stehender Unternehmer gesprochen werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2370/55 E VwSlg 1430 F/1956 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2671 F/1962 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1962:1960001120.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53958