VwGH 26.01.1981, 1119/80
VwGH 26.01.1981, 1119/80
Rechtssätze
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Normen | BAO §26 Abs2 impl; KurtaxenG Slbg §3 Abs4 idF 1972/080; KurtaxenG Slbg §3 Abs5 idF 1972/080; LAO Slbg 1963 §21 Abs2 idF 1967/007; |
RS 1 | Der Begriff des "nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes" in der Definition des "ordentlichen Wohnsitzes" im § 21 Abs 2 Sbg LAO idF 1967/7 ist nicht bloß iS regelmäßig wiederkehrender Aufenthalte zu verstehen, sondern es muß als weiteres Begriffsmerkmal eine Dauer und zeitliche Lagerung der Aufenthalte in Art und Ausmaß, die nicht lediglich für Urlaubszwecke, Kurzwecke und Erholungszwecke typisch sind, hinzutreten - anders ausgedrückt, es ist damit auch - für diesen Fall - im Sbg Abgabenrecht auf das Schwergewicht der beruflichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen der Person abzustellen (Hinweis EB zur RV 47 BlgSbg LT, 03te Session, 05te Wahlperiode; hier: Primarius in Vöcklabruck; kein ordentlicher Wohnsitz in Bad Hofgastein). |
Normen | KurtaxenG Slbg §3 Abs5 idF 1972/080; KurtaxenG Slbg §4 Abs1 litc idF 1972/080; |
RS 2 | Der VwGH hatte im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nur die Vorschreibung der die Ehefrau des Bfrs betreffenden Tangente der pauschalen Kurtaxe zu prüfen. Er hatte daher § 4 Abs 1 lit c KurtaxenG Slbg, wonach Ärzte von der Kurtaxenpflicht ausgenommen werden, nicht anzuwenden, sodaß es ihm verwehrt war, Bedenken ob der Gleichheitsgemäßheit dieser Norm vor der VfGH geltend zu machen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1981:1980001119.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-53957