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VwGH 22.12.1969, 1119/69

VwGH 22.12.1969, 1119/69

Rechtssatz


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Norm
AVG §34;
RS 1
Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. § 34 AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 7699 A/1969
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1969:1969001119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-53955