VwGH 18.09.1964, 1118/64
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §23 Abs1 Z1 lita |
RS 1 | Bei der Veräußerung einer im Erbwege oder Schenkungswege erworbenen Liegenschaft ist die Annahme eines Spekulationsgeschäftes iSd § 23 EStG 1953 ausgeschlossen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Eichler, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des Dr. Peter K in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom , Zl. VI - 1786/64, betreffend Einkommensteuer 1962, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der bereits seit 1948 Eigentümer einer Liegenschaftshälfte in Wien XII war, erwarb auf Grund eines mit seiner Mutter abgeschlossenen Leibrentenvertrages vom ein weiteres Viertel dieser Liegenschaft gegen die Verpflichtung, seiner Mutter eine monatliche Leibrente von S 150'- zu zahlen.
Im Jahre 1962 veräußerte der Beschwerdeführer seine drei Viertelanteile dieser Liegenschaft um einen Gesamtpreis von S 480.000'-, sodaß auf das im
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Jahre 1955 erworbene Liegenschaftsviertel..................... .......S 160.000'- |
entfielen, denen das Finanzamt bei Erlassung des |
Einkommensteuerbescheides 1962 die im Jahre 1955 |
mit einem kapitalisierten Wert von............................ ...........S 19.800'- |
eingegangene Leibrentenverpflichtung als |
Anschaffungskosten gegenüberstellte und den |
Differenzbetrag von........................................... ..............S 140.200'- |
gemäß § 23 EStG als Spekulationsgewinn der Einkommensteuer unterwarf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er bestritt, daß es sich im vorliegenden Fall um ein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG gehandelt habe, sondern es sei hier eine vorweggenommene Erbschaft vorgelegen, indem die Mutter des Beschwerdeführers ihren Liegenschaftsanteil an ihren pflichtteilsberechtigten Sohn übertragen habe. Dabei hätte bei dem sogenannten "Leibrentenvertrag" der Schenkungscharakter bei weitem überwogen, da der Wert des betreffenden Liegenschaftsanteiles damals S 70.000'- betragen habe. Überdies seien, auch wenn man der Rechtsauffassung des Finanzamtes folge, die "Anschaffungskosten" unrichtig berechnet worden, da hiezu auch die bis zum Zeitpunkt des Verkaufes der Liegenschaftsanteile geleisteten Rentenzahlungen, die Grunderwerbsteuer, die Grundbuchseintragungsgebühren und die Kosten des Leibrentenvertrages hinzuzurechnen gewesen seien.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen
Bescheid insoweit Folge, als sie vom
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Veräußerungspreis von......................................... ...........S 160.000'- |
sowohl die bis zum Verkaufe der Liegenschaft |
geleisteten Rentenzahlungen von..................S 12.600'- |
und die vom Verkäufer als persönliche |
Verpflichtung auf sich genommene |
restliche Leibrentenversicherung von .............S 13.500'- |
eine übernommene Hypothekarschuld von.......S 16.304'- |
Leibrentenvertragskosten von...............................S 1 .285'- |
Grunderwerbsteuer von.................................S 438'- |
und die Grundbuchseintragungsgebühren von.......S 133'- .............44.260'- |
als Anschaffungskosten in Abzug brachte und somit |
einen Spekulationsgewinn von.................................. ...........S 115.740'- |
errechnete, den sie der Einkommensteuer unterwarf. Denn auch die belangte Behörde bejahte grundsätzlich das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes, weil sie auf Grund des Inhaltes des Leibrentenvertrages zu der Überzeugung gelangt war, daß es sich dabei um ein entgeltliches Geschäft gehandelt habe. Diesen Schluß zog die belangte Behörde aus der Tatsache, daß die vertragschließenden Parteien im Vertrage ausdrücklich darauf verzichtet hatten, den Vertrag wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten; ferner daraus, daß die Leibrente wertgesichert gewesen sei, der Einheitswert des übertragenen Liegenschaftsanteiles S 17.500'- betragen habe und somit Leistung und Gegenleistung nicht in einem Mißverhältnis zueinander gestanden seien und daß schließlich im Vertrage selbst nicht erwähnt sei, daß es sich bei der Übergabe des Grundstücksanteiles um den Vorausempfang eines zustehenden Erbteiles oder um eine Schenkung gehandelt habe.
Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 EStG sind Spekulationsgeschäfte:
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre. ...
Diese Frist wurde auf Grund des Artikels III des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 285, für Grundstücke, die nach dem angeschafft worden sind, derart verlängert, daß sie nicht vor Ablauf des Kalenderjahres 1965 endet.
Da der Grundstücksanteil vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Jahre 1955 erworben und im Jahre 1962 weiterveräußert wurde, wären somit die zeitlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Spekulationsgeschäftes gegeben. Um jedoch das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes voll bejahen zu können, ist darüber hinaus auch noch erforderlich, daß der Veräußerer das Grundstück im Wege der "Anschaffung" erworben hat, was jedoch nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung bei einem Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung nicht der Fall ist (vgl. Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 8. Auflage, S. 1327; Urteil des Deutschen Bundesfinanzhofes vom , Sammlung Band 73, S. 326),
Dieser Grundsatz hat auch bei einer gemischten Schenkung zu gelten, solange der Schenkungscharakter des Geschäftes überwiegt.
Ob dies jedoch im vorliegenden Falle zutraf, hat die belangte Behörde nicht untersucht. Sie glaubte, sich mit der Feststellung begnügen zu können, daß die vom Beschwerdeführer im Leibrentenvertrag übernommene Rentenverpflichtung zu dem Einheitswert von S 17.500'- in keinem Mißverhältnis gestanden sei. In diesem Zusammenhange konnte es aber nicht auf den Einheitswert, sondern nur auf den Verkehrswert des Liegenschaftsanteiles im Zeitpunkt des Erwerbes durch den Steuerpflichtigen ankommen, wobei darauf Bedacht zu nehmen war, daß der Beschwerdeführer selbst im Berufungsverfahren den gemeinen Wert dieses Anteiles für das Jahr 1955 mit S 70.000'- angegeben hatte. Auch dürfte die Frage, ob der Schenkungscharakter beim gegenständlichen Vertrag überwog, nur nach der reinen Gegenleistung, welche die Übergeberin für den übertragenen Liegenschaftsanteil im Übergabsvertrag zugesichert erhielt, beurteilt werden und nicht auch noch nach den sonstigen Anschaffungskosten des Käufers (Vertragserrichtungskosten, Grunderwerbsteuer, Grundbuchseintragungsgebühr usw.) Denn der Schenkungscharakter eines Vertrages wird in keiner Weise dadurch beeinträchtigt, daß der Beschenkte die mit der Vertragserrichtung und der grundbücherlichen Durchführung der Schenkung verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren auf sich nimmt.
Da somit die belangte Behörde eine genaue Prüfung der Frage, ob die Überprüfung des Liegenschaftsanteiles von der Mutter des Beschwerdeführers an diesen ein zum überwiegenden Teil unentgeltliches Geschäft dargestellt hatte, unterließ, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | EStG 1953 §23 Abs1 Z1 lita |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1964001118.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-53950