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VwGH 28.09.1959, 1118/59

VwGH 28.09.1959, 1118/59

Rechtssatz


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Normen
BewG 1955 §14 Abs1;
ErbStG §19 Abs1;
RS 1
Eine stille Beteiligung ist in der Regel mit dem Nennwerte anzusetzen. Ist die Beteiligung kurzfristig kündbar und ist der stille Gesellschafter auch am Verluste beteiligt, dann ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, die stille Beteiligung bloß deshalb über dem Nennwerte zu bewerten, weil die bisherigen Gewinnteile des stillen Gesellschafters das Ausmaß einer angemessenen Verzinsung seiner Einlage wesentlich überstiegen haben.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2075 F/1959;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1959001118.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-53948