Suchen Hilfe
VwGH 09.02.1951, 1116/50

VwGH 09.02.1951, 1116/50

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
EStG 1939 §4 Abs3;
EStG 1953 §4 Abs3 Änderung mit BGBl 283/1957;
RS 1
Guthaben auf einem Geldkonto sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1953 nur dann dem Betriebsvermögen zuzuzählen, wenn das Konto, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gutschriften und Lastschriften enthält, die sich aus der Führungen des Betriebes selbst ergeben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1924/49 E VwSlg 334 F/1951 RS 3
Normen
EStG 1939 §4 Abs3;
EStG 1953 §4 Abs3 Änderung mit BGBl 283/1957;
RS 2
Die Tatsache, daß die auf einem Geldkonto angesammelten Mittel aus Betriebseinnahmen stammen, reicht nicht hin, die Zurechnung eines solchen Kontos zum Betriebsvermögen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners zu rechtfertigen. Maßgebend könnte vielmehr nur die Verwendung sein, der die Guthaben auf dem Konto zugeführt werden sollen.
Normen
EStG 1939 §4 Abs3;
EStG 1953 §4 Abs3 Änderung mit BGBl 283/1957;
RS 3
Verluste am Stamm des Betriebsvermögens eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners können nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs 3 1.Satz EStG 1953), sondern nur als "Schwankungen" im Betriebsvermögen Berücksichtigung finden (§ 4 Abs 3 2.Satz EStG 1953), und auch das nur, sofern sie wirtschaftlich ins Gewicht fallen.
Normen
EStDV 1941 §22;
EStG 1939 §33 idF 1951/191;
EStG 1939 §33 idF 1952/008;
EStG 1953 §33 idF 1962/167;
RS 4
Ein Vermögensverlust ist nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn infolge des Verlustes - etwa durch die Notwendigkeit, den verlorenen Gegenstand wieder zu beschaffen - Aufwendungen entstehen, welche die STEUERLICHE Leistungsfähigkeit des Pflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Normen
EStDV 1941 §22;
EStG 1939 §33 idF 1951/191;
EStG 1939 §33 idF 1952/008;
EStG 1953 §33 idF 1962/167;
RS 5
Vermögensverluste durch Abbuchung von Sperrguthaben (WSchG) können beim einzelnen Abgabenpflichtigen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung führen,weil von solchen Abbuchungen alle Inhaber von Sperrkonten (Schilling-G) gleichermaßen betroffen waren.
Normen
EStDV 1941 §22;
EStG 1939 §33 idF 1951/191;
EStG 1939 §33 idF 1952/008;
EStG 1953 §33 idF 1962/167;
RS 6
Belastungen, welche der Gesetzgeber einem generell bestimmten Personenkreis auferlegt, können nicht bein Einzelnen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG 1953 berücksichtigt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 335 F/1951
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1951:1950001116.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-53944