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VwGH 19.11.1974, 1115/74

VwGH 19.11.1974, 1115/74

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §12 Z2;
EStG 1967 §4 Abs4;
RS 1
Hat der Steuerpflichtige in der Vergangenheit im Falle der einvernehmlichen Auflösung von Dienstverhältnissen bzw der Kündigung durch den Dienstnehmer nur in den Fällen Abfertigungen gezahlt, in denen der Arbeitnehmer entweder in den Ruhestand getreten ist oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kein anderes Dienstverhältnis eingegangen ist, und lediglich bei seiner Tochter beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zwecks Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit eine Ausnahme gemacht, kann die Behörde mit Recht davon ausgehen, daß eine aus diesem Anlaß gezahlte Abfertigung offensichtlich aus familiären und nicht aus betrieblichen Gründen gewährt worden ist und den Abzug der gezahlten Abfertigung als Betriebsausgabe versagen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4756 F/1974;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001115.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-53943

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