VwGH 07.12.1965, 1115/65
VwGH 07.12.1965, 1115/65
Rechtssatz
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Normen | FamLAG 1955 §10 Abs1 idF ^1963/251; FamLAG 1955 §12 Abs1 idF 1963/251; FamLAG 1955 §2 Abs1 lita idF 1957/284; |
RS 1 | Erbringt der Unterhaltspflichtige eine Zahlung zur Abdeckung von in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsbeiträgen, so erwirkt er dadurch rückwirkend den Anspruch auf Beihilfe für jenen Zeitraum, sich unter Bedachtnahme auf das Erfordernis der überwiegenden Kostentragung bei Aufteilung der geleisteten Zahlung auf die Beiträge, die er monatlich, zu leisten hat, ergibt. Über den im § 12 Abs 1 FLAG genannten Zeitraum hinaus kann jedoch Beihilfe für die Vergangenheit nicht zuerkannt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1965:1965001115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-53942