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VwGH 11.12.1974, 1114/74

VwGH 11.12.1974, 1114/74

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Hat der Abgabepflichtige eine Fristverlängerung bis zu einem bestimmten Tag beantragt und hat die Abgabenbehörde dem in Ausübung des freien Ermessens entsprochen, so kann der Abgabepflichtige nicht nachträglich unter Berufung auf die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde Umstände vorbringen, die die Behauptung enthalten, die Fristsetzung sei iSd § 275 BAO nicht angemessen.
Norm
RS 2
Enthält eine Berufung gegen einen Umsatzsteuerbescheid der im Schätzungsweg ergangen ist, eine DETAILLIERTE Zusammenstellung des Umsatzes (aufgeliedert nach steuerfreien Umsätzen und nach den einzelnen Steuersätzen unterliegenden Umsätzen), so entspricht sie den Erfordernissen des § 250 Abs 1 lit b BAO bis § 250 Abs 1 lit d BAO, auch wenn kein amtliches Erklärungsformular verwendet wurde. Das gilt nicht für Berufungen gegen Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuerbescheide, wenn dem Berufungsschriftsatz nur die amtlichen Erklärungsformulare angeschlossen sind, die lediglich die Endergebnisse eines nicht mit vorgelegten Rechnungswerkes ausweisen (siehe Vorjudikatur).

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1174/62

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des JS in B, vertreten durch Dr. Hubert Dostal, Rechtsanwalt in Wien 1, Stubenbastei 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 29-V-Fr- 1974, betreffend Zurücknahme einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.165,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem der Steuerberater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für 1971 bis ersucht und das Finanzamt diesem Ersuchen offenbar stillschweigend entsprochen hatte, erließ das Finanzamt einen auf im Schätzungsweg ermittelten Bemessungsgrundlagen beruhenden "kombinierten" Bescheid, mit dem es die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1971 festsetzte. Diese Abgabenbescheide wurden am zugestellt. Mit Anträgen vom , und vom , begehrte der Beschwerdeführer durch seinen Steuerberater jeweils Verlängerung der Berufungsfrist gegen die genannten Abgabenbescheide (und zwar zunächst bis , dann bis und mit dem Antrag vom bis ). Keiner dieser Anträge war begründet. Alle Anträge enthalten die Klausel: "Auf Verständigung wird verzichtet."

Mit dem am zugestellten Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom um Erstreckung der Rechtsmittelfrist ab. Dieser Bescheid enthält die Beifügung: "Die genannten Erklärungen gelten jedoch noch als fristgerecht eingebracht, wenn sie bis längstens beim Finanzamt eingereicht werden § 245 BAO."

Im Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Umsatz-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid für 1971 sowie gegen den gleichzeitig festgesetzten Verspätungszuschlag. Der Berufungsschriftsatz enthält keine Begründung, jedoch das "Ersuchen, die Begründung hiezu bis nachreichen zu dürfen".

Mit dem mit datierten und am zugestellten Bescheid stellte das Finanzamt fest, daß die vorerwähnte Berufung nach Form und Inhalt nicht dem § 250 Abs. 1 BAO entspreche. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, im Sinne des § 250 BAO zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide angefochten worden seien, welche Änderungen beantragt worden seien und eine Begründung hiefür "nachzureichen". Als Frist hiefür wurde dem Beschwerdeführer der  mit dem Hinweis gesetzt, daß bei deren Versäumung die Berufung als zurückgezogen gelte.

In dem am beim Finanzamt eingelangten und mit dem gleichen Datum versehenen Schriftsatz führte der Vertreter des Beschwerdeführers wörtlich aus:

"In offener Frist erlaube ich mir, zur Begründung der gegen die Steuerbescheide 1971 eingebrachten Rechtsmittel die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 1971 vorzulegen und zwar:

Einkommensteuererklärung 1971 Gewerbesteuererklärung 1971

Umsatzsteuer:

Die seinerzeit eingebrachte Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1971 wird auf Grund der anläßlich der Abschlußarbeiten gewonnen Ziffern berichtigt, wie folgt:


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Erlöse
352353 95
60000 --
44389 90
Provisionen
GH Heizöl
frei
193425 05
89035 15
75 % Öl + Fette GH
Ums.stpfl.
GH sstg w.
158928 90
28458 --

2 %

569 16
 
130470 90
5,5 %
USt
===
7175 90
7745 06
======

Das Berufungsbegehren richtet sich auf Veranlagung entsprechend den Ziffern der vorliegenden Steuererklärung."

Diesem Schreiben waren hinsichtlich Einkommensteuer und Gewerbesteuer Erklärungsformulare angeschlossen, in denen ein Verlust aus Gewerbebetrieb von S 38.616,-- ausgewiesen erscheint (in der Einkommensteuererklärung sind auch Sonderausgaben geltend und Ausgaben über die persönlichen Verhältnisse gemacht worden). Weitere Beilagen waren diesen Vordrucken nicht angeschlossen, so daß das Finanzamt nicht entnehmen konnte, auf welche Weise der erklärte Verlust ermittelt worden ist.

Das Finanzamt erließ darauf den Bescheid vom (zugestellt am ), in dessen Spruch es heißt: "Ihre Berufung vom gegen die Bescheide zur Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1971 gilt gemäß § 275 Bundesabgabenordnung als zurückgenommen."

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, daß dem Mängelbehebungsauftrag vom nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei.

Gegen den zuletzt genannten Bescheid berief der Beschwerdeführer am und schloß dem Berufungsschriftsatz eine detaillierte Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sowie ein Anlagenverzeichnis an. In der Berufung wurde ausgeführt, daß der Mängelbehebungsauftrag wegen des dazwischenliegenden Wochenendes dem Steuerberater erst am in den späten Vormittagsstunden zugestellt worden sei. Zur weiteren Begründung verwies der Beschwerdeführer auf die amtsbekannte Mehrbelastung durch das Umsatzsteuergesetz 1972 und seine Erkrankung, die zeitweise Spitalsbehandlung erfordert hätte.

Das Finanzamt wies die Berufung vom  mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete diese Entscheidung folgendermaßen:

"Auf Grund der am telefonisch erteilten Auskunft scheinen Sie die Tatsache, daß die Mängelbehebung unvollständig erfolgte, außer Streit zu stellen, und richten nunmehr Ihre Berufung gegen die im Mängelbehebungsauftrag gestellte Frist. Bezüglich dieser Frist ist festzustellen, daß Sie selbst in Ihrer Berufung vom als Termin zur Nachreichung der gemäß § 250 BAO notwendigen Angaben den genannt haben, sodaß schon aus diesem Grunde nicht dem Finanzamt vorgeworfen werden kann, eine nicht angemessene Frist gesetzt zu haben. Weiters erscheint es nicht den Denkgesetzen zu entsprechen, daß Sie zwar in der Lage waren, das durch die Erstellung einer Einnahmen - Ausgabenrechnung gewonnene Betriebsergebnis in die Steuererklärung aufzunehmen und diese Erklärungen fristgerecht einzureichen, es Ihnen jedoch nicht möglich gewesen wäre, auch diese Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einzureichen.

Es läßt sich also für ihren Standpunkt, die Frist zur Mängelbehebung sei nicht angemessen gewesen, nichts gewinnen, sodaß Ihre Berufung als unbegründet abgewiesen werden mußte."

Diese Berufungsvorentscheidung gehört nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag gemäß § 276 Abs. 1 BAO einbrachte. In dem betreffenden Schriftsatz wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Bescheid vom , mit dem die Verlängerung der Berufungsfrist unter Setzung einer Nachfrist bis abgewiesen worden sei, erst am zugestellt worden sei. Der Mängelbehebungsauftrag vom sei erst am eingelangt und am sei die ihm gesetzte Frist abgelaufen. Im ersteren Falle habe innerhalb von vier Bürostunden nur eine mangelhafte Berufung eingebracht werden können, im zweiten Falle sei eine unbedingt erforderliche Besprechung des Steuerberaters mit dem Beschwerdeführer erst am um 20 Uhr möglich gewesen. Erst im Anschluß daran hätten die Steuererklärungsformulare ausgefüllt und zum Finanzamt gebracht werden können; die Reinschrift der Einnahmen-Ausgabenrechnung sei jedoch nicht mehr möglich gewesen. In beiden Fällen handle es sich um eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen sei. Wenn auch zwischen einer Partei im "Erklärungsverfahren" und einer Frist zur Mängelbehebung rechtlich eine Unterscheidung zu treffen sei, so falle arbeitstechnisch die gleiche Belastung an, gleichgültig ob die Steuererklärung im "Erklärungsverfahren" oder im Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden müsse. § 134 BAO schreibe im Falle der Abweisung einer Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung eine Nachfrist von einer Woche zwingend vor.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung mit folgender Begründung keine Folge gegeben:

Unbestritten sei, daß die Berufungsschrift vom nicht den im § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprochen habe. In einem solchen Falle sei die Behörde verpflichtet, einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erlassen. Auch stehe fest, daß dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, weil durch nichts erhärtete Ziffern - mögen sie nun innerhalb eines Steuererklärungsformulares oder außerhalb eines solchen aufscheinen - eine bereits eingebrachte Berufung nicht hinreichend zu begründen vermögen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1410/68). Strittig sei lediglich, ob die vom Finanzamt gestellte Frist zur Behebung der Mängel angemessen gewesen sei. Der Vorwurf, diese Frist sei zu kurz und deshalb nicht angemessen gewesen, falle jedoch auf den Beschwerdeführer zurück. Denn nicht das Finanzamt habe ihm diesen Termin ohne sein Einverständnis und ohne Berücksichtigung seiner Situation vorgeschrieben, sondern er selbst habe darum gebeten und das Finanzamt habe diesen Termin nur bewilligt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer seinen verschiedenen Fristverlängerungsansuchen ebensowenig wie seiner Berufung eine Begründung angefügt habe, sodaß dem Finanzamt die erst nachträglich angeführten Umstände damals noch gar nicht bekannt gewesen seien, hätte das Finanzamt mit gutem Recht davon ausgehen können, daß der vom Beschwerdeführer selbst begehrte Termin diese Umstände ausreichend berücksichtige. Auch die Rechtsmittelbehörde sei deshalb der Ansicht, daß eine von einem Steuerpflichtigen selbst begehrte Frist als angemessen gelten könne. Mehr, als daß das Finanzamt diesem Wunsche Rechnung trage, könne ein Steuerpflichtiger schlechthin nicht verlangen, schon gar nicht, daß das Finanzamt Umstände berücksichtige, die ihm der Steuerpflichtige nicht bekanntgegeben habe. Nach Einbringung einer Berufung habe das Finanzamt dem Begehren des Beschwerdeführers nur im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages entsprechen können, der eben nach fruchtlosem Ablauf der Frist automatisch die Zurücknahme der Berufung nach sich ziehe. Nach Erlassung eines solchen Bescheides hänge das Eintreten der Säumnisfolgen einzig und allein vom Verhalten des Berufungswerbers ab. Hätte der Beschwerdeführer die Argumente, die er jetzt in der Berufung und im Vorlageantrag vorbringe, dem Finanzamt noch vor Ablauf der Frist mitgeteilt, dann wäre das Finanzamt in der Lage gewesen, diese Gründe zu prüfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Frist könnten die Einwendungen auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, ebensowenig seien im Rahmen des § 275 BAO Billigkeitserwägungen möglich. Dadurch, daß der Beschwerdeführer die von ihm selbst gestellte Frist fruchtlos habe ablaufen lassen, habe er sich den Eintritt der Säumnisfolgen selbst zuzuschreiben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Frist, die letzten Endes erst zur Einbringung der Steuererklärung führe, könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschwerdeführer schon die Steuererklärung für das Jahr 1970 erst im Rechtsmittelverfahren eingebracht gehabt habe und daß ihm nach Ende des Jahres 1971 bis zum Ablauf der Mängelbehebungsfrist am fast zwei Jahre zur Erstellung der Steuererklärung für 1971 zur Verfügung gestanden seien (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 24/69). Wenn der Beschwerdeführer eine so lange Zeit ungenützt verstreichen lasse, dann könne er der Behörde nicht vorwerfen, dieser Zeitraum wäre nicht angemessen gewesen. Schließlich habe der Beschwerdeführer schon lange von seiner Krankheit gewußt, er sei bereits im März 1973 deswegen im Krankenhaus gewesen. Auch über die Dringlichkeit der Einbringung habe er sich klar sein müssen, ebenso wie darüber, daß bei einer Besprechung mit dem Steuerberater erst am Abend des letzten Tages der Frist diese nicht mehr einzuhalten gewesen sei. Die Ausnützung aller formellen Möglichkeiten und das Hinausschieben von Erledigungen auf den letzten Moment bringe eben Risiken mit sich, die der Beschwerdeführer zu tragen habe und die er nicht auf die Behörde abwälzen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muß eine Berufung u.a. auch eine Begründung enthalten. Entspricht ein Berufungsschriftsatz nicht den in § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zuletzt mit Schriftsatz vom die Erstreckung der Berufungsfrist gegen die Abgabenbescheide für 1971 bis begehrt. Am brachte der Beschwerdeführer tatsächlich einen Berufungsschriftsatz ein, der jedoch keine Begründung, sondern lediglich das Ersuchen enthielt, zur Nachbringung der Begründung eine Frist bis zum zu gewähren. Erst mit Schriftsatz vom wurden sodann - allerdings nicht auf dem amtlichen Vordruck - eine Zusammenstellung über die Umsätze 1971 (aufgegliedert nach den steuerfreien Umsätzen und den mit den Steuersätzen von 5,5 % und 2 % zu versteuernden Umsätzen) sowie die Formulare für die Einkommensteuererklärung und Gewerbesteuererklärung für 1971 vorgelegt.

Was die Gegenstandloserklärung des Berufungsverfahrens betreffend die Umsatzsteuer für 1971 aus dem Grund eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrages im Sinne des § 275 BAO anlangt, so kann der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmeinung der belangten Behörde nicht teilen. Der oben wiedergegebene Schriftsatz vom enthält vielmehr alle wesentlichen Erfordernisse, die in § 250 Abs. 1 BAO für eine Berufung aufgestellt sind. Ihm kann vor allem entnommen werden, daß der Beschwerdeführer beantragte, abweichend vom Schätzungsergebnis im erstinstanzlichen Bescheid mit jener Umsatzsteuer belastet zu werden, die der vorgebrachten ziffernmäßig detaillierten Bemessungsgrundlage entsprochen hätte. Wenn auch als Begründung bezeichnete Ausführungen fehlen, so hinderte das die Abgabenbehörden nicht, im weiteren Berufungsverfahren die Richtigkeit dieser Ziffern zu überprüfen, denn dem Schriftsatz ist bei Beurteilung seines Inhaltes unschwer zu entnehmen, daß es sich bei den bekanntgegebenen Umsatzziffern um die aus den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers abgeleiteten handelt.

Anders liegen die Dinge jedoch, soweit es um die Berufung gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheid geht. Hier ist der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit beiden Instanzen des Administrativverfahrens der Auffassung, daß die der Berufung angeschlossenen Erklärungsformulare, die lediglich den Betriebserfolg im Endergebnis ausweisen, nicht aber nähere Erläuterungen (wie z.B. eine aufgegliederte Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben) enthalten, keine gehörige Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages darstellen (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zl. 117/59, Slg. Nr. 2440/F, und vom , Zl. 1410/68, Slg. Nr. 3841/F).

Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie den Schriftsatz vom samt den angeschlossenen Erklärungsformularen in bezug auf die Einkommensteuer und Gewerbesteuer nicht als Erfüllung des dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes vom erteilten Auftrages ansah.

Zu prüfen bleibt noch, ob die belangte Behörde zu Recht die Angemessenheit der im erwähnten Bescheid des Finanzamtes vom festgesetzten Frist bejaht hat. Dabei ist ausschlaggebend, daß der Beschwerdeführer selbst im Schriftsatz vom die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis beantragte, wie er auch in der verbesserungsbedürftigen Berufung vom ersuchte, ihm für die Nachreichung der Berufungsbegründung die Frist bis zum zu erstrecken. Bei dieser Sachlage bestand für das Finanzamt keinerlei Anlaß, über das Begehren des Beschwerdeführers HINAUSZUGEHEN. Die Beschwerdeausführungen, daß es gleichgültig sei, welche Anträge eine Partei stelle, die Behörde habe bei Ermessensentscheidungen "gemäß allgemeinen Rechtsgrundsätzen und zufolge § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden", sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Es mögen diese Ausführungen in ihrer allgemeinen Form zutreffen, die Abgabenbehörde ist jedoch weder auf Grund des § 20 BAO noch durch den Verfahrensgrundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gehalten, bei antragsbedürftigen Entscheidungen den Antrag des Abgabepflichtigen zu ÜBERSCHREITEN.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde schließlich vor, diese habe die Vorschriften der §§ 279 Abs. 1 und 280 BAO nicht beachtet. Zufolge § 279 Abs. 1 BAO haben die Abgabebehörden zweiter Instanz im Berufungsverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. § 280 sieht vor, daß die Rechtsmittelbehörde im Berufungsverfahren auf ihr zur Kenntnis gelangende neue Tatsachen, Beweise und Anträge selbst dann Bedacht zu nehmen hat, wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die im Berufungsverfahren geltend gemachte Krankheit des Beschwerdeführers und die Arbeitsbelastung seines Steuerberaters zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, daß das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren ganz allgemein gehalten und durch kein konkretes Beweisangebot untermauert ist. Das gilt sowohl für die angebliche Krankheit des Beschwerdeführers, von welcher in keiner Weise dargetan worden ist, inwiefern sie ursächlich dafür war, daß die vom Beschwerdeführer selbst angestrebte Frist nicht eingehalten werden konnte, umsomehr aber für den Hinweis auf die Arbeitsüberlastung des Steuerberaters infolge Mehrbelastung durch Umstellung auf das Umsatzsteuersystem nach dem Umsatzsteuergesetz 1972. Denn diese Umstände waren dem Beschwerdeführer offenkundig bereits am und am bekannt (das sind die Tage, an denen die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt und sodann die Erstreckung der Frist zur Nachbringung der Begründung der Berufung beantragt wurden). Da eine plötzliche akute Erkrankung des Beschwerdeführers nicht einmal im Berufungsverfahren behauptet wurde, hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Angemessenheit der vom Finanzamt gemäß § 275 BAO gesetzte Frist schon aus dem Grund bejahte, weil der Beschwerdeführer selbst keine längere Fristsetzung begehrt hatte.

Aus Vorstehendem folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur zum Teil (nämlich hinsichtlich der Umsatzsteuer) mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat, daß die Beschwerde im übrigen aber unbegründet ist. Der angefochtene Bescheid war dennoch, da er ein einheitliches Ganzes bildet, gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427. Bemerkt wird, daß neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht ersetzt wird.

Wien, am

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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001114.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-53938