VwGH 10.09.1970, 1109/69
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; |
RS 1 | Eine Vermittlungsprovision, die anläßlich eines Liegenschaftskaufes vom Käufer bezahlt wird, zählt nur dann zur Gegenleistung, wenn es sich um die "Verkäuferprovision" handelt, sohin um eine Leistung, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde der A-AG. in W, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA VIII-159/69, betreffend Grunderwerbsteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Arnulf Hummer, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberfinanzrat Dr. WR, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.343,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom erwarb die beschwerdeführende Gesellschaft die den Eheleuten Friedrich und Rosa K. je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ. 570 des Grundbuches der Katastralgemeinde N. im Ausmaß von 3.187 m2 um den Kaufpreis von S 3,187.000,--. Mit Abgabenerklärung vom selben Tage zeigte die Beschwerdeführerin den Erwerbsvorgang dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien an, das ihr zunächst mit Bescheid vom vom Kaufpreis die 8%ige Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 254.960,-- vorschrieb. Am verfügte das Finanzamt aber gemäß § 303 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, (BAO) die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen und forderte nunmehr von der Beschwerdeführerin Grunderwerbsteuer im Betrage von S 262.609,-- an. Es schlug nämlich dem Kaufpreis noch eine Provision in der Höhe von S 95.610,-- zu, die die Beschwerdeführerin an Dr. H. entrichtet hatte.
Die Beschwerdeführerin legte gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Abgabenbescheid Berufung ein, in der sie die Einbeziehung der Provision in die Bemessungsgrundlage mit der Behauptung bestritt, daß die Zahlung von S 95.610,-- keine Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, (GrEStG) darstelle, sondern eine an Frau Dr. Helga H. für die Vermittlung des gegenständlichen Kaufgegenstandes gezahlte Provision, zu deren Entrichtung die Beschwerdeführerin im Ausmaße von 3 v. H. des vereinbarten Kaufpreises (S 3,187.000,--) verpflichtet gewesen sei. Im Vermögen des Verkäufers habe die Zahlung keine Änderung bewirkt, die Beschwerdeführerin habe mit dieser Leistung, die übrigens mit den Verkäufern nicht im Kaufvertrage vereinbart worden sei, keine den Verkäufern obliegende Leistung übernommen. Die Provisionspflicht sei einfach dadurch entstanden, daß die Beschwerdeführerin die Vermittlungsdienste der Frau Dr. H. in Anspruch genommen habe.
Das schon genannte Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern wies das Rechtsmittel zunächst mit Berufungsvorentscheidung ab. Es begründete seine Haltung im wesentlichen mit dem Hinweis auf die seitens der Verkäufer erfolgte Bevollmächtigung der Frau Dr. H., derzufolge die Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft an interessierte Käufer zu vermitteln gewesen sei. Da nun nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG die Gegenleistung bei einem Kauf im Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen bestehe, und sich die Beschwerdeführerin im übrigen vertraglich zur Übernahme sämtlicher aus Anlaß der Errichtung und Durchführung des in Rede stehenden Kaufvertrages erwachsenden Abgaben, welcher Art immer, verbunden habe, sei die Übernahme der Provisionsleistung für die gegenständliche Vermittlung zugunsten DriS. H. eine steuerpflichtige Nebenleistung und dem Kaufpreis hinzuzurechnen.
Die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verlor jedoch ihre Wirkung, weil die Beschwerdeführerin die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beantragte.
Mit Berufungsentscheidung vom hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland das Rechtsmittel schließlich endgültig mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Es stehe fest, daß die Veräußerer der streitgegenständlichen Liegenschaft der Dr. H. den Auftrag zur Verkaufsvermittlung erteilt hätten. Laut Kaufvertrag vom habe die Beschwerdeführerin die Verpflichtung übernommen, sämtliche Auslagen aus Anlaß der Durchführung des Vertrages, welcher Art immer, zu tragen, und somit auch an die von den Veräußerern mit der Verkaufsvermittlung der gegenständlichen Liegenschaft bevollmächtigte Dr. H eine Vermittlungsprovision bezahlen müssen, zu deren Entrichtung die Verkäufer verpflichtet gewesen wären. Habe nun die Beschwerdeführerin der Dr. H. zwar nicht selbst den Auftrag zur Vermittlung erteilt und sohin die Provision "mangels Auftragserteilung nicht schon selbst" geschuldet, so sei die Beschwerdeführerin aber nach dem Kaufvertrag "als Käufer zur Bezahlung der Provision verpflichtet" gewesen. Sie habe daher durch "die Übernahme dieser zusätzlichen Zahlung einen Teil der Gegenleistung" übernommen, denn gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bestehe die Gegenleistung nicht nur im Kaufpreis, sondern auch in der Übernahme sonstiger Leistungen durch den Käufer.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der von der beschwerdeführenden Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Streitig ist nun, ob die von der Beschwerdeführerin an Dr. Helga H. gezahlte Vermittlungsprovision in der Höhe von S 95.610,-- als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin hält der belangten Behörde u.a. entgegen, die Provision sei wohl für die Vermittlung des Kaufvertrages vom an Dr. H. gezahlt worden, unterliege aber nicht der Grunderwerbsteuer, weil sie das übliche Ausmaß von 3 v. H. des Kaufpreises nicht übersteige. Nach der Judikatur der Zivilgerichte, die sich auf die im Gewerbe der Realitäten- und Geschäftsvermittlung üblichen und nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 6 Abs. 4 des Handelsvertretergesetzes zu beachtenden Geschäftsbräuche gründe, sei übrigens eine Provision an den Vermittler nicht nur vom Auftraggeber eines den Verkauf oder den Kauf eines Gegenstandes betreffenden Vermittlungsvorganges zu bezahlen, sondern auch von dem, "welcher beim Abschluß eines Kaufgeschäftes die Tätigkeit eines Vermittlers in Anspruch" nehme "oder dieselbe auch nur ohne die ausdrückliche Feststellung, daß er Provision zu bezahlen nicht bereit sei", dulde. Somit habe der Vermittler eines Kaufgeschäftes sowohl gegen den Verkäufer, der ihn beauftragt habe, als auch gegen den Käufer, der seine Tätigkeit in Anspruch genommen oder wenigstens geduldet habe, einen Provisionsanspruch. Zur gegenständlichen Streitfrage sei den von der Landesinnung Wien der Gebäudeverwalter, Realitätenvermittler, Geschäfts- und Wohnungsvermittler herausgegebenen Richtlinien unter II A 4 folgendes zu entnehmen: "Im Gewerbe der Realitäten-, Hypotheken-, Geschäfts- und Wohnungsvermittlung besteht ein von der Bestimmung des § 6 Abs. 4 des Handelsvertretergesetzes abweichender Gebrauch:
Dem Vermittler gebührt für seine Vermittlungstätigkeit, wenn sie
für den Abschluß des Rechtsgeschäftes verdienstvoll war, von
beiden Parteien des Rechtsgeschäftes eine Provision, wobei
im Zweifel die Nachweisung der Gelegenheit zum Geschäftsabschluß
(Namhaftmachung) genügt." Hinsichtlich der üblichen
Provisionssätze werde a. a. O. noch folgendes ausgeführt: "1) Im
Gewerbe der Realitätenvermittlung: a) Für die Vermittlung des
Kaufes oder Verkaufes einer Liegenschaft .... gebührt dem
Vermittler von beiden Parteien des Kaufvertrages eine
Provision, die üblicherweise beträgt: ..... bei einem Wert von
mehr als S 150.000,-- je 3 Prozent ..."
Im Hinblick auf die angeführte Rechtslage habe die Beschwerdeführerin, die die Vermittlungstätigkeit beim Kauf der gegenständlichen Liegenschaft nicht nur geduldet, sondern sogar "in Anspruch genommen" habe, die streitige Provision in der Höhe von drei Prozent des Kaufpreises von S 3,187.000,--, somit S 95.610,-- als "eine eigene Schuld", an Dr. H. bezahlen müssen. Ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang sei somit nicht gegeben.
Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich nun - und dies wird auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten -, daß die Veräußerer der streitgegenständlichen Liegenschaft der Dr. H. schriftich den Auftrag erteilt haben, die in Rede stehende Liegenschaft zu verkaufen. Nach dem in den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben vom wurde Frau Dr. H. nämlich bevollmächtigt, die gegenständliche Liegenschaft "bis zum um den Betrag von S 1.000,-- pro m2 zu verkaufen". Eine besondere Vereinbarung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision enthält die erwähnte Bevollmächtigung zwar nicht, was allerdings im Sinne der aufgezeigten Rechtslage nicht ausschließt, daß Dr. H, gegen die Verkäufer einen Anspruch auf Zahlung einer Provision erlangt hatte, als sie den Verkäufern mit Erfolg einen Käufer der Liegenschaft namhaft machte. Es ist im Übrigen auch richtig, daß sich die Beschwerdeführerin nach Inhalt des Kaufvertrages ddto. verpflichtet hätte, "sämtliche aus Anlaß der Durchführung dieses Vertrages erwachsenden Abgaben, welcher Art immer, insbesondere Grunderwerbsteuer sowie die Kosten der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung" "aus eigenem zu tragen" und "den Verkäufern die von ihnen etwa geleisteten Auslagen dieser Art zu ersetzen". Unabhängig davon, ob diese Vertragsbestimmung überhaupt die Pflicht der beschwerdeführenden Partei begründete, den Verkäufern auch eine von diesen an Dr. H. entrichtete Provision zu ersetzen, kann aber mit ihr allein nicht der Einwand der beschwerdeführenden Partei entkräftet werden, diese hätte die fragliche Provision als eigene Verpflichtung an Dr. H. entrichtet. Denn den Realitätenvermittlern gebührt im Sinne des § 6 des Handelsvertretergesetzes, BGBl. Nr. 348/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1960, eine Provision von allen jenen Personen, mit denen die Vermittler ausdrücklich oder schlüssigerweise einen Vermittlungsvertrag geschlossen haben (vgl. das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom , 3 Ob 16/61). Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, sie selbst habe auch die Dienste der Dr. H. in Anspruch genommen und sei daher gegenüber der Genannten provisionspflichtig geworden, kommt daher rechtserhebliche Bedeutung zu. Denn unter dem Begriff der sonstigen Leistungen eines Käufers, die gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG bei einem Kauf neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung zählen und daher in die Abgabenbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, können nur Leistungen verstanden werden, die der Käufer für den Verkäufer oder zu dessen Gunsten erbringt. Es sind das Leistungen, die sich im Vermögen des Verkäufers auswirken, d. h. es also mittelbar oder unmittelbar vermehren. Auf den Streitfall bezogen bedeutet dies, daß die Zahlung der streitigen Provision nur dann in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grunderwerbsteuer für den Erwerbsvorgang vom einbezogen werden hätte können, wenn die beschwerdeführende Partei eine Provisionsverpflichtung der Verkäufer übernommen hätte. Wohl hat nun die belangte Behörde eine solche Feststellung im angefochtenen Bescheid getroffen. Diese findet aber im Inhalt der dem Gerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten keine Deckung, denn sie ist eine bloße Behauptung der belangten Behörde und nicht das Ergebnis aufgenommener oder überhaupt vorliegender Beweise. Denn die Rechtsmittelbehörde hat allein aus der Tatsache, daß die beschwerdeführende Partei eine Provision von S 95.610,-- an Dr. H. als Beauftragte der Verkäufer gezahlt hat, abgeleitet, daß es sich um die Begleichung einer Verkäuferprovision gehandelt habe. Diese Überlegung ist aber nach dem oben Gesagten keineswegs zwingend. Da sohin der zur Entscheidung der streitigen Rechtsfrage wesentliche Sachverhalt nicht in einwandfreier Weise ermittelt worden ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde, etwa auch durch Befragung der Frau Dr. H., festzustellen haben, welche Verpflichtung die beschwerdeführend Partei erfüllte, als sie die Provision von S 95.610,-- an Dr. H. bezahlt hat.
Die Beschwerdeführerin hat für den Fall ihres Obsiegens einen Aufwandersatz in Höhe von S 2.429,60 geltend gemacht (Stempelgebühren S 97,60, Umsatzsteuer S 55,--, Fahrtspesen S 27,-- , Schriftsatzaufwand S 1.000,-- und Verhandlungsaufwand S 1.250,--). Dieses Begehren war unter Bedachtnahme auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a, b und d und 59 Abs. 1 und 2 lit. a, c und d VwGG 1965, BGBl. Nr. 2, in Verbindung mit § 49 VwGG 1965 und Artikel I A Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4, nur hinsichtlich eines Betrages von S 2.343,80 begründet. Der darüber hinausgehende Antrag war abzuweisen.
Wien, am
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Norm | GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1969001109.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53923