VwGH 06.09.1974, 1108/73
VwGH 06.09.1974, 1108/73
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Befugnis der Verwaltungsbehörden, über die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entscheiden, ist auf die unmittelbar aus den Sozialversicherungsgesetzen abzuleitende Beitragspflicht beschränkt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1773/51 E VwSlg 2784 A/1952 RS 2 |
Normen | |
RS 2 | Die ungenügende Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, vorhandene Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die ihr sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen. |
Norm | VwGG §49 Abs1; |
RS 3 | Der nach § 49 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0773/65 B RS 1 |
Norm | VwGG §49 Abs1; |
RS 4 | Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0361/65 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001108.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-53921