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VwGH 06.09.1974, 1108/73

VwGH 06.09.1974, 1108/73

Rechtssätze


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Normen
ASVG §355 Z3;
ASVG §413 Abs1 Z1;
SV-ÜG 1947 §89 Abs1;
RS 1
Die Befugnis der Verwaltungsbehörden, über die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entscheiden, ist auf die unmittelbar aus den Sozialversicherungsgesetzen abzuleitende Beitragspflicht beschränkt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1773/51 E VwSlg 2784 A/1952 RS 2
Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
RS 2
Die ungenügende Mitwirkung der Partei an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, vorhandene Ermittlungsergebnisse voll auszuschöpfen und die ihr sonst noch greifbaren Beweismittel heranzuziehen.
Norm
VwGG §49 Abs1;
RS 3
Der nach § 49 Abs 1 VwGG 1965 vorgesehene Pauschbetrag beinhaltet auch die Kosten für die Verfassung einer Nachtragseingabe zur Beschwerde und einer Klaglosstellungserklärung, sowie für Umsatzsteuer und Porto.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0773/65 B RS 1
Norm
VwGG §49 Abs1;
RS 4
Der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0361/65 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001108.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53921