VwGH 19.12.1960, 1105/60
VwGH 19.12.1960, 1105/60
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP5 |
RS 1 | Vereinbaren die Vertragspartner in einem Bestandvertrag, daß der vom Mieter zu leistende Baukostenbeitrag in zehn Jahren als abgewohnt anzusehen sei und gibt der Vermieter einen solchen Kündigungsverzicht ab, der es ihm nur ermöglicht, das Bestandverhältnis aus einem Verschulden des Mieters oder wegen eines von außen kommenden Umstandes aufzulösen, so liegt gebührenrechtlich ein Bestandvertrag auf bestimmte Zeit vor. |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 |
RS 2 | Die Abgabe eines Kündigungsverzichtes bewirkt, selbst wenn er nur von einer Seite ausgesprochen wird, daß ein solcher Bestandvertrag dann nicht als ein Vertrag auf unbestimmte Dauer anzusehen ist, wenn sich die trotz Kündigungsverzichtes noch verbleibende Möglichkeit der Kündigung auf solche Tatbestände beschränkt, die dem einen oder anderen Teil gestatten, das Vertragsverhältnis wegen Vertragsverletzungen ohne Kündigung zu beenden. Es kommen hier Fälle von Vertragsverletzungen oder von zufälligen Ereignungen in Frage, die von außen her den Bestandgegenstand betreffen (Hinweis E , 1974/55, VwSlg 1829 F/1958). |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 |
RS 3 | Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Dauer ist gebührenrechtlich immer dann auszuschließen, wenn aus der vertraglichen Vereinbarung der Wille der Parteien hervorleuchtet, das Bestandverhältnis oder mindestens seine Rechtswirkungen durch eine bestimmte Zeit hindurch aufrecht zu erhalten. Nur in den Fällen, in denen nach dem beurkundeten Willen der Vertragsteile ein Anhaltspunkt dafür nicht zu finden ist, daß eine bestimmte zeitliche Bindung an das Bestandverhältnis beabsichtigt ist, kann gebührenrechtlich ein Vertrag auf unbestimmte Dauer angenommen werden (Hinweis E , 1624/59). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1960001105.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-53912