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VwGH 28.05.1980, 1104/78

VwGH 28.05.1980, 1104/78

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Aufwendungen für Ersatzbeschaffung, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, sofern sowohl die Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zwangsläufig erwachsen.
Norm
RS 2
Vermögensverschiebungen zwischen nahen Angehörigen, die einerseits als widerrechtlich erfolgt dargestellt, andererseits aber nicht bekämpft werden, stellen keine zwangsläufige Vermögensminderung iS des § 34 Abs 3 EStG 1972 dar.
Norm
RS 3
Bei einem alleinstehenden Elternteil, der für zwei Kleinkinder sorgepflichtig ist, und in gehobenen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen lebt, kann die Beschäftigung einer ZWEITEN Haushaltshilfe (Betreuungsperson) sowohl zwangsläufig als auch außergewöhnlich sein.
Norm
RS 4
Für eine Einbeziehung weiterer Sachverhaltselemente in den Vergleichsmaßstab des § 34 Abs 2 EStG 1972 (Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie Familienstand) in der Form, daß auch die besonderen Umstände des Einzelfalles beim vergleichbaren Personenkreis unterstellt werden, bietet das Gesetz keinen Raum. Gerade in ihnen manifestiert sich nämlich das Merkmal der Außergewöhnlichkeit eines Aufwandes.
Norm
RS 5
Eine außergewöhnliche Belastung verliert diese ihre Eigenschaft nicht schon deshalb, weil dieselben Umstände, die für die Belastung kausal sind, unter Umständen auch zur Folge haben, daß dem Steuerpflichtigen andere Aufwendungen erspart bleiben.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Iro, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des G S in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Rechtsanwalt in Wien IV, Margaretenstraße 39, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. 6-1621/4/78, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1971 bis 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.370,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begehrte die Berücksichtigung der folgenden, in den Jahren 1971 bis 1973 getätigten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG 1967 bzw. § 34 EStG 1972:


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1. Gehalt für eine Haushälterin bzw. ein zweites Kindermädchen
1971S 97.492,03
1972S 142.225,52
1973S 73.107,22
2. Kosten für Inserate, betreffend die Anstellung eines Kindermädchens bzw. einer Haushälterin
S 2.530,--
S 1.838,10
S 1.626,85
3. Kosten des Umbaues der Wohnung bzw. eines Hauses des Beschwerdeführers
S 40.905,--
S 538.672,05
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4. Kosten für Ersatzbeschaffungen in einem Haus in G.
S 91.997,70
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5. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers
S 105.780,--
S 83.392,85
S 113.024,--
6. Honorar für Dedektei im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers
S 13.813,--
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7. Operationskosten, betreffend ein Adoptivkind des Beschwerdeführers
S 5.400,--
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Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde nur einen Teil der unter Punkt 5. angeführten Rechtsanwaltskosten sowie die unter den Punkten 6. und 7. genannten Kosten dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung an. Zu einer tatsächlichen steuerlichen Berücksichtigung der als außergewöhnliche Belastung anerkannten Aufwendungen kam es allerdings nicht, weil diese in keinem der Streitjahre die zumutbare Mehrbelastung gemäß § 33 Abs. 4 bis 6 EStG 1967 bzw. § 34 Abs. 4 und 5 EStG 1972 überstiegen. Der Beschwerdeführer fühlt sich ausschließlich durch die Nichtanerkennung der unter den Punkten 1. bis 4. geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung beschwert. Im Abgabenverfahren wurden die diesbezüglichen Anträge wie folgt begründet:

Zu Punkt 1. und 2.: Am sei der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau verlassen worden. Dies habe die Anstellung eines zweiten Kindermädchens bzw. einer Haushälterin zwecks Betreuung der beiden 1967 und 1969 geborenen Adoptivkinder notwendig gemacht. (Ein Kindermädchen sei bisher schon beschäftigt gewesen, ohne daß die dadurch verursachten Kosten steuerlich geltend gemacht worden seien.) Die Kosten für wiederholte Inserate seien auf den häufigen Wechsel der Betreuungskräfte zurückzuführen.

Zu Punkt 3.: Sowohl für die Wiener Wohnung als auch für ein Haus in G. habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen bzw. Zustimmung bevor sie ihn verlassen habe, umfassende Adaptierungen (Einbaumöbel, Herstellung neuer Vollbautüren, diverse Holzverkleidungen, Einziehen einer Zwischendecke, Tapeziererarbeiten und anderes mehr) durchführen lassen bzw. in Auftrag gegeben sowie verschiedenste Anschaffungen kleinerer Art vorgenommen. Die dadurch entstandenen Kosten seien größtenteils beim Beschwerdeführer eingeklagt und von diesem im Vergleichsweg bezahlt worden.

Zu Punkt 4.: Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe einen Großteil des Inventars des G. Hauses am widerrechtlich weggeführt. Die schwerpunktmäßig im Mai 1971 getätigten Ersatzanschaffungen (Möbel, Geschirr, etc.) seien dem Beschwerdeführer zwangsläufig erwachsen, weil das G. Haus seinen Hauptwohnsitz darstelle, sodaß für ihn die Notwendigkeit bestanden habe, dieses wiederum bewohnbar einzurichten.

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß die Notwendigkeit für die Beschäftigung einer zusätzlichen Haushaltshilfe bzw. eines Kindermädchens nicht als erwiesen angenommen werden könne. Aber selbst wenn man die Zwangsläufigkeit der betreffenden Aufwendungen anerkennen würde, so sei dem Beschwerdeführer kein finanzieller Mehraufwand erwachsen. Es müsse nämlich in diesem Zusammenhang auch die Kostenersparnis mitberücksichtigt werden, die durch den Wegfall von Unterhaltsleistungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers, die diesen böswillig verlassen habe, eingetreten sei. Weiters sei die Beschäftigung einer Haushaltshilfe bei Personen, die, wie der Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren, über ein Jahreseinkommen von S 1,600.000,-- (1971) bzw. S 2,300.000,-- (1972 und 1973) sowie über ein Vermögen von ca. S 9,800.000,-- verfügten, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht außergewöhnlich (vgl. z. B. das Erkenntnis vom , Zl. 926/67). Dies müsse auch für die Beschäftigung eines Kindermädchens bzw. eines zweiten Kindermädchens gelten. Dementsprechend seien auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Inseratskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Zu den Kosten des Wohnungsumbaues (Punkt 3.) sei zu sagen, daß es sich hiebei um bloße Vermögensumschichtungen gehandelt habe. Dabei sei es unbeachtlich, ob die diesbezüglichen Aufträge von der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne dessen Wissen und Einverständnis erteilt worden seien, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer von der Durchführung der Umbauarbeiten, die noch in den Zeitraum der gemeinsamen Haushaltsführung fielen, Kenntnis gehabt haben mußte. Dieselben Überlegungen hätten auch für die Ersatzbeschaffungen für das G. Haus (Punkt 4.) Gültigkeit. Der vom Beschwerdeführer mit der Ermittlung der näheren Umstände betreffend die Wegbringung von Einrichtungsgegenständen durch die Ehefrau des Beschwerdeführers beauftragte Rechtsanwalt habe in einem Aktenvermerk vom festgehalten, daß es sich dabei um einen Familiendiebstahl gehandelt habe. Eine Anzeige sei allerdings unterblieben. Auch habe das Ausmaß des widerrechtlich weggeführten Inventars nicht festgestellt werden können. Schließlich sei zu beachten, daß die Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens nur dann als zwangsläufig erwachsen anzuerkennen sei, wenn sich der Steuerpflichtige dieser Belastung nicht entziehen könne. Dies sei aber nur dann der Fall wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne die Wiederbeschaffung nicht zugemutet werden könne (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 398/73). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Wien habe, fehle der Wiederbeschaffung von Einrichtungsgegenständen für das Zweitwohnhaus in G. das Merkmal der Zwangsläufigkeit.

In der Beschwerde wird der Argumentation der belangten Behörde im wesentlichen entgegengehalten, daß die ersparten Unterhaltskosten für die Ehegattin grundsätzlich nicht den Aufwendungen für eine Haushaltshilfe gegenübergestellt werden könnten. Die Notwendigkeit einer zweiten Betreuungsperson sei zu bejahen, weil sich die Kinder des Beschwerdeführers im vorschulpflichtigen Alter befunden und daher einer ständigen Aufsicht bedurft hätten. Der dadurch verursachte Aufwand weise aber auch das Merkmal der Außergewöhnlichkeit auf, weil es auch bei Personen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht üblich sei, außer einer stundenweise beschäftigten Bedienerin zwei oder mehrere Hausangestellte ganztägig anzustellen.

Zu den Kosten der Wohnungsumbaumaßnahmen sei zu bemerken, daß die damit geschaffenen Vermögenswerte wohl in der Wiener Wohnung bzw. im Haus in G. verblieben seien, ungeachtet dessen aber nicht dem Beschwerdeführer gehörten, weil derzeit ein Verfahren wegen Hausratsteilung laufe und der während der Ehe angeschaffte Hausrat ohne Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer die betreffenden Kosten getragen habe, geteilt werden müsse. Eine Vermögensumschichtung liege auch deshalb nicht vor, weil die Wohnung (gemeint ist wohl die Wiener Wohnung) seinerzeit vollständig eingerichtet gewesen war und die Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich alte Jugendstilmöbel aus der Wohnung entfernt und durch neue Möbel ersetzt habe. Auch bezüglich der Ersatzbeschaffungen für das Haus in G. liege keine Vermögensumschichtung vor, weil es sich dabei um den Ersatz widerrechtlich entfernter Einrichtungsgegenstände gehandelt habe. Das Haus sei das Elternhaus des Beschwerdeführers und dieser halte sich dort jedes Jahr durch längere Zeit hindurch auf. Lediglich aus geschäftlichen Gründen habe er vorläufig den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Wien verlegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Sowohl den Aufwendungen für die Wohnungsumbaumaßnahmen als auch für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen des Hauses in G. wird von der belangten Behörde die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung im wesentlichen mit der Begründung versagt, daß es sich hiebei um Vermögensumschichtungen handle, denen das Merkmal eines Aufwandes (= vermögensmindernde Ausgabe) fehlt und die daher nach der ständigen hg. Judikatur nicht als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen (vgl. auch Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 3 zu § 34 Abs. 1 und die dort zitierten Erkenntnisse). Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß Vermögensumschichtungen keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß in seinem Fall von derartigen Umschichtungen nicht gesprochen werden könne, und verweist darauf, daß ihm die Ausgaben für Wohnungsumbauten und Ersatzbeschaffungen durch das Verhalten seiner damaligen Ehefrau erwachsen seien. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Gründe, die einen Steuerpflichtigen veranlassen, Vermögensgegenstände zu erwerben, für die Frage, ob eine Vermögensumschichtung vorliegt, grundsätzlich unerheblich sind. Selbst wenn die diversen Aufträge für den Umbau der Wiener Wohnung und des Hauses in G. gegen den Willen des Beschwerdeführers von dessen damaliger Ehefrau erteilt worden sein sollten, kann dies nicht dazu führen, in einer Vermögensumschichtung eine vermögensmindernde Ausgabe zu erblicken. Auch der Hinweis auf die bevorstehende Hausratsteilung vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern; dies schon deshalb, weil die Hausratsteilung als Folge der im Jahre 1975 ausgesprochenen Ehescheidung anzusehen ist und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den getätigten Aufwendungen steht.

Was die Ersatzbeschaffungen für das Haus in G. betrifft, so ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen, daß hier nicht von vornherein von einer Vermögensumschichtung gesprochen werden kann. Ausgaben für Ersatzbeschaffungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, können nämlich durchaus als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden. Voraussetzung ist allerdings, daß sowohl die Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Diese Voraussetzungen treffen jedoch im vorliegenden Fall nicht zu. Denn selbst wenn das Wegbringen von Hausratsgegenständen durch die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers den Tatbestand des Familiendiebstahls verwirklicht hätte, wie dies im oben erwähnten Aktenvermerk vom zum Ausdruck gebracht wird, so kann von einer zwangsläufig erwachsenen Vermögenseinbuße zumindest so lange nicht die Rede sein, als der Beschwerdeführer keine geeigneten (wenn auch vergeblichen) Schritte zur Wiedererlangung seines Eigentums unternommen hat. Vermögensverschiebungen zwischen nahen Angehörigen, die einerseits als widerrechtlich erfolgt dargestellt, andererseits aber nicht bekämpft werden, stellen nämlich grundsätzlich keine Vermögensminderungen dar, denen sich der Steuerpflichtige gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1967 bzw. § 34 Abs. 3 EStG 1972 aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Im Beschwerdefall hat nun die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers laut Aktenlage die Hausratsgegenstände am widerrechtlich an sich genommen. Bereits am hat der Beschwerdeführer Ersatzbeschaffungen (Möbel mit Anschaffungskosten von S 26.225,--) in Auftrag gegeben. Auch die weiteren Ersatzbeschaffungen wurden größtenteils bereits im Monat Mai 1971 getätigt. Versuche, die widerrechtlich entfernten Gegenstände zurückzuerlangen, sind für diesen Zeitraum nicht aktenkundig und werden auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, daß der Beschwerdeführer alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um eine endgültige Vermögenseinbuße zu vermeiden, sodaß die weitere Prüfung entbehrlich war, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffungen selbst, die auf den Umstand einer doppelten Haushaltsführung (Wiener Wohnung und Haus in G.) zurückzuführen waren, und nach der Aktenlage zum Teil auch Wirtschaftsgüter der gehobenen Lebensführung mitumfaßten (z. B. Augarten-Porzellan), dem Beschwerdeführer zwangsläufig erwachsen sind. Den Ausgaben für Wohnungsumbauten und Ersatzbeschaffungen für das Haus in G. wurde sohin im angefochtenen Bescheid zu Recht die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung versagt.

Anders verhält es sich mit den Ausgaben für eine Haushaltshilfe bzw. für ein Kindermädchen, zu denen auch die diesbezüglichen Inseratskosten zählen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Kosten für eine Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG 1967 bzw. § 34 EStG 1972 Berücksichtigung finden können, sofern sie zwangsläufig erwachsen und sich die Beschäftigung der Haushaltshilfe im Vergleich zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes als außergewöhnlich darstellt (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom , Zl. 860/54, vom , Zl. 2319/57, vom , Zl. 1240/68, und vom , Zl. 839/70). Die belangte Behörde bestreitet zunächst die Zwangsläufigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe bzw. eines Kindermädchens durch den Beschwerdeführer, ohne das in seinem Haushalt angefallene Arbeitsausmaß in ihre Überlegungen miteinzubeziehen. Geht man nämlich von der Normalarbeitszeit einer Haushaltshilfe aus und bedenkt man, daß im Beschwerdefall nicht nur die gesamte Haushaltsführung, sondern auch die ständige Betreuung zweier Kleinkinder erforderlich war, so kann die Notwendigkeit einer zweiten Betreuungsperson nicht von vornherein in Abrede gestellt werden. Der belangten Behörde kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Außergewöhnlichkeit des Aufwandes für die Beschäftigung einer zweiten Betreuungsperson verneint. Es mag zwar durchaus zutreffen, daß bei der Mehrzahl jener Steuerpflichtigen, die im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihrem Familienstand nach mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nichts Außergewöhnliches ist. Die bloße Behauptung der belangten Behörde, dies gelte auch für die Beschäftigung einer zweiten Haushaltshilfe (bzw. eines zweiten Kindermädchens), ist aber nicht geeignet, dem in Rede stehenden Aufwand das Merkmal der Außergewöhnlichkeit abzusprechen. Die belangte Behörde scheint in dieser Frage der Auffassung zuzuneigen, daß bei dem zur Beurteilung der Außergewöhnlichkeit eines Aufwandes vergleichsweise heranzuziehenden Personenkreis auch das Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhaltes zu unterstellen ist. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird nämlich wörtlich ausgeführt, "daß auch andere Steuerpflichtige gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes unter den gegebenen Umständen auf die Einstellung einer weiteren Haushaltshilfe nicht verzichtet hätten". Für eine Einbeziehung weiterer Sachverhaltselemente in den Vergleichsmaßstab des § 33 Abs. 2 EStG 1967 bzw. § 34 Abs. 2 EStG 1972 bietet das Gesetz jedoch keinen Raum. Gerade in ihnen manifestiert sich nämlich das Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, so müßte konsequenterweise auch gesagt werden, daß Krankheitskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen, weil der Mehrzahl der Vergleichspersonen "unter den gegebenen Umständen", nämlich im Krankheitsfall, Aufwendungen für ihre Heilung erwachsen würden. Was schließlich die Ansicht der belangten Behörde betrifft, daß die Beschäftigung einer zweiten Haushaltshilfe zu keiner Mehrbelastung des Beschwerdeführers geführt habe, weil diesen Aufwendungen die Kostenersparnis gegenübergestellt werden müsse, die durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen für die Ehefrau eingetreten sei, so ist zu sagen, daß derartige Überlegungen bei Prüfung der Außergewöhnlichkeit einer Belastung unzulässig sind. Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG 1967 bzw. § 34 EStG 1972 verliert nämlich diese ihre Eigenschaft nicht schon dadurch, daß dieselben Umstände, die für die Belastung kausal sind, unter Umständen auch zur Folge haben, daß dem Steuerpflichtigen andere Aufwendungen erspart bleiben. Dies schon deshalb, weil der Einkommensbesteuerung die Berücksichtigung ersparter Aussagen fremd ist.

Da die belangte Behörde sohin zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß dem Beschwerdeführer durch die Beschäftigung einer zusätzlichen Haushaltshilfe bzw. eines Kindermädchens keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG 1967 bzw. § 34 EStG 1972 erwachsen ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Stempelgebühr für den Beschwerdeschriftsatz gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bogen bestehe.

Wien, am

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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1978001104.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-53908