VwGH 22.01.1970, 1100/68
VwGH 22.01.1970, 1100/68
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Die Bestimmung des § 53 Abs 1 BewG 1955 und § 53 Abs 2 BewG 1955 verstößt nicht gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz (Hinweis ). * E , 1100/68 #1 VwSlg 4007 F/1970; |
Normen | |
RS 2 | Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes sind zwar nach § 10 BewG 1955 ua alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Dies sind jedoch in der Regel, wie aus § 53 Abs 2 Satz 2 BewG 1955 hervorgeht, insbesondere Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den gemeinen Wert von UNBEBAUTEN Grundstücken beeinflussenden Umständen (zB Widmung, Aufgeschlossenheit usw). Das Vorhandensein eines reparaturbedürftigen Gebäudes mit hohen Instandsetzungskosten bildet demnach aber, da nach § 53 Abs 2 Satz 1 BewG 1955 von einem unbebauten Grundstück auszugehen ist, keinen den gemeinen Wert beeinflussenden Umstand. * E , 1100/68 #2 VwSlg 4007 F/1970; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4007 F/1970; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1970:1968001100.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-53893