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VwGH 23.11.1973, 1099/73

VwGH 23.11.1973, 1099/73

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wenn ein Dienstgeber Prämienanteile zu einer Gruppenversicherung für die an dieser Versicherung freiwillig teilnehmenden, individuell bezeichneten Dienstnehmer leistet, dann sind diese Anteile Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG, das nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG fällt (Ergangen vor der 20.ASVG-Nov).
Normen
RS 2
Als Entgelt sind alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden (Hinweis E , 3187/54).
Normen
RS 3
Die Bestimmung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG wurde mit der 19.ASVG-Novelle eingefügt, um den Lohnabzug für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherung nach Möglichkeit zu vereinheitlichen (Hinweis 286 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XI. GP; ergangen vor der 30. ASVG-Nov).
Normen
RS 4
Unter "Zukunftssicherung" sind Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen (Ergangen vor der

30. ASVG-Nov; Vermerk: Hierbei fallen jedoch Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihren Rechtstitel nicht unter die Ausnahmebestimmung - überholt durch die 30. ASVG-Nov).
Normen
RS 5
Durch die Sicherstellung der "Zukunftssicherung" ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Prämienzahlungen durch den Dienstgeber nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer, und zwar auch dann, wenn in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistungen erhalten wird (zB: Auflösung des Dienstverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles).
Normen
RS 6
Der Entgeltcharakter von Prämienzahlungen des Dienstgebers ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmungen des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG selbst, da Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG zu werten sind.
Normen
RS 7
Ausführungen zur Auslegung des § 49 Abs 3 ASVG unter Zuhilfenahme des § 3 Abs 1 EStG.
Norm
RS 8
Ausführungen zum Begriff "individuell bezeichneter Dienstnehmer" im Sinne des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG (pro domo Vermerk: Überholt durch die 30.ASVG-Nov).
Norm
RS 9
Bei der Auslegung des § 49 Abs 3 Z 18 ASVG ist es nicht entscheidend, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint. Es kommt vielmehr darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Raschauer, Mag. DDr. Heller und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Leberl, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien, vertreten durch Dr. Hans Krenn, Rechtsanwalt in Wien VI, Gumpendorferstraße 25, gegen den Bescheid, des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 14-E 25/71 (mitbeteiligte Partei: E-gesellschaft m.b.H. in W), betreffend Beitragsvorschreibung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gbietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom fest, daß die von der Egesellschaft m.b.H., W, der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, für PD, RH, EK und AL in der Zeit von Jänner 1970 bis August 1971 bezahlten Versicherungsprämien gemäß § 49 Abs. 1 ASVG als beitragspflichtiges Entgelt anzusehen seien. Die mitbeteiligte Partei sei als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG gemäß §§ 44 und 58 ASVG in Verbindung mit § 62 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG 1958) verpflichtet, von diesen beitragspflichtigen Entgeltteilen Beiträge in der Höhe von S 2.013,52 an die Beschwerdeführerin zu entrichten. In der diesem Bescheid beigefügten Begründung heißt es u.a., es sei anläßlich der im September 1971 bei der mitbeteiligten Partei durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt worden, daß sie für die erwähnten Dienstnehmer eine Rentenzusatzversicherung abgeschlossen habe. Ein Teil der monatlichen Prämie werde von der Dienstgeberin getragen. Nach. Ansicht der Beschwerdeführerin stehe fest, daß der Prämienanteil der mitbeteiligten Partei zugunsten individuell bezeichneter Dienstnehmer aufgewendet werde und die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG nicht anzuwenden sei. Die in Rede stehenden Entgeltteile seien somit als beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG anzusehen. Auf Grund des § 44 Abs. 1 ASVG gelte als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst. Nach § 58 Abs. 2 und 3 ASVG schulde die mitbeteiligte Partei die auf sie und auf die Versicherten entfallenden Beiträge; sie habe diese Beiträge zur Gänze auf ihre Gefahr und Kosten an den zuständigen Krankenversicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung etc. gälten gemäß § 62 Abs. 2 AlVG 1958 für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag entsprechend.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Einspruch, in welchem u.a. vorgebracht wurde, daß die im § 49 Abs. 3 Z. 1 bis 22 ASVG genannten beitragsfreien Entgeltteile als gemeinsames Kriterium eine unmittelbare Einkommenserhöhung des Begünstigten hätten. Die Begründung für diese Beitragsfreistellungen sei mannigfacher Art und müsse hier nicht dargestellt werden. Im gegenständlichen Fall könne jedoch im Zeitpunkt der Zahlung weder von einem mittelbaren noch von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gesprochen werden und nur dieser könne in die Beitragsbasis aufgenommen werden. Beweis hiefür sei das Konzept des Gruppenversicherungsvertrages. Darnach habe die mitbeteiligte Partei mit einer Versicherungsanstalt einen Rahmenvertrag abgeschlossen, welcher generell die für alle Dienstnehmer des Unternehmens geltenden Bedingungen regle. Diesen Vertrag, inklusive der Bestimmung, 3.5 % aller Rentenbasen als Beitrag zur Rentenversicherung zu übernehmen, böte die mitbeteiligte Partei allen ihren Dienstnehmern an. Das Angebot sei somit an die Gesamtheit der Dienstnehmer des Unternehmens gerichtet, und nur die Tatsache, daß derjenige Dienstnehmer, der dieses Angebot annehmen wolle, auch einen Teil der Prämie zu entrichten habe, mache es notwendig, die diesen Versicherungsvertrag in Anspruch nehmenden Dienstnehmer namentlich anzuführen. Wie aus den Versicherungsbedingungen hervorgehe, habe der der Rentenversicherung beigetretene Dienstnehmer das uneingeschränkte Verfügungsrecht nur über die von ihm eingezahlten Prämienteile; inwieweit ihm auch von dem Unternehmen eingezahlte Prämienteile zugute kämen, hänge von Umständen ab, welche in keiner Weise im alleinigen Belieben des Dienstnehmers lägen; diese könnten auf Grund, der Unsicherheit, die ihnen anhafte, nicht den Tatbestand eines wirtschaftlichen Vorteiles bilden. Hinsichtlich einer Ähnlichkeit der entsprechenden Bestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und Einkommensteuergesetz werde festgehalten, es stimme wohl, daß die textliche Gleichheit zwischen § 3 Abs. 1 EStG 1967 und § 49 Abs. 3 ASVG weitgehend gegeben sei, jedoch bestehe eine grundsätzliche verschiedene materielle Auswirkung im gegenständlichen Falle: Während das Einkommensteuergesetz bis zu bestimmten Grenzen Steuerfreiheit für Prämien zu einer Rentenversicherung vorsehe, bestehe eine derartige Regelung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz keinesfalls, sodaß bei gleicher Betrachtung, ein unterschiedliches materielles Ergebnis entstehe. Es sei also keinesfalls so, daß Entscheidungen des Höchstgerichtes auf einkommensteuerlichem Gebiet uneingeschränkt auf dem Gebiet. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Anwendung finden könnten.

Der Landeshauptmann von Wien gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom dem Einspruch Folge und änderte den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab, indem er gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG feststellte, daß die von der mitbeteiligten Partei für die bereits genannten Dienstnehmer im Zeitraum Jänner 1970 bis August 1971 bezahlten Versicherungsprämien kein Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG darstellten und die mitbeteiligte Partei demgemäß nicht verpflichtet sei, die mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge an die Beschwerdeführerin zu entrichten. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, Josef P. habe als Bevollmächtigter der mitbeteiligten Partei vorgebracht, daß der Gruppenversicherungsvertrag im Einvernehmen und nach vorheriger Absprache mit dem Betriebsrat abgeschlossen worden sei. Zur Durchführung sei der Betriebsrat jedoch, da er nur aus einer Person und einer Schreibkraft bestehe, zu klein. Jedem Beschäftigten stehe der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag frei, wobei die Prämien zu 60 % von der Beschwerdeführerin und zu 40 % vom Dienstnehmer getragen würden. Die Überweisung der Prämien erfolge monatlich in einer Summe an die Versicherungsanstalt. Innerhalb der ersten fünf Jahre könnten im Falle des Austritts nur die Dienstnehmeranteile an den Prämien realisiert werden, die Firmenanteile jedoch nicht. Erst ab dem 6. Jahr könnten kleinere Teile der Firmenprämie vom Dienstnehmer zurückerhalten werden. Eine Einkommenserhöhung käme für den einzelnen Dienstnehmer nicht zustande, der Erfolg der Versicherung liege in der Zukunft und es sei nicht bestimmbar, ob der Einzelne aus der Versicherung einen Nutzen ziehen werde können. Die namentliche Erfassung der beigetretenen Dienstnehmer erfolge aus administrativen Gründen. Eine Gruppenerfassung sei generell nicht möglich. Beim Ableben eines weiblichen Versicherten würde nichts rückerstattet, bei Ableben eines männlichen Versicherten kämen an seine Erben die Dienstnehmeranteile und Teile der Firmenprämien zur Auszahlung. Die belangte Behörde nehme nun folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Die mitbeteiligte Partei habe für ihre Bediensteten einen Gruppenversicherungsvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung abgeschlossen und alle Bediensteten eingeladen, daran teilzunehmen. Für die Beschäftigten seien nach dem Eintrittsalter gestaffelte Prämien vorgesehen, die zu zwei Dritteln von der mitbeteiligten Partei getragen und gemeinsam einbezahlt würden. Aus Gründen der Leistungsgewährung erhalte jeder beigetretene Dienstnehmer einen eigenen Versicherungsschein. In den ersten fünf Jahren könnten im Falle des Austritts lediglich die Dienstnehmerprämien, erst ab dem sechsten Jahr ein Teil der Firmenprämien erlöst werden. Nur die Nachkommen und Erben männlicher Versicherter hätten im Ablebensfalle letzteren Anspruch. Der wirtschaftliche Nutzen sei für den einzelnen Dienstnehmer nicht a priori meßbar und in der Zukunft gelegen, die Möglichkeit sofortiger Verwertbarkeit liege nicht vor. In der Bestimmung des § 49 Abs. 1 ASVG habe der Gesetzgeber unter dem Sammelbegriff "Entgelt" zwei Gruppen von Bezügen für die Dienstnehmer geschaffen. Die erste Gruppe werde schon zum Entgelt, wenn der betreffende Dienstnehmer auf Grund einer Arbeitsleistung einen Anspruch darauf zu erheben und demnach auch gerichtlich geltend zu machen vermöge. Die zweite Gruppe von Bezügen erlange Entgeltcharakter erst, wenn sie der Dienstnehmer direkt auf die Hand bekomme oder zumindest eine Möglichkeit bestehe, diese Bezüge einer raschen wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Jedem Entgelt wohne nämlich als die für den Dienstnehmer maßgebliche Komponente der Möglichkeit der raschen wirtschaftlichen Umsetzung inne, da es ja Ziel jeder unselbständigen Tätigkeit sei, in Ermangelung eigener tragender Betriebsmittel daraus im Wege des Verdienstes den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die wirtschaftliche Umsetzung müsse jedoch, wie erwähnt, rasch vor sich gehen, um die finanzielle Sicherung des Beschäftigten zu garantieren. Auf diesen Umstand nehme auch die Textierung des § 44 Abs. 1 ASVG über die Beitragsgrundlage Rücksicht, wenn in dieser Gesetzesstelle davon die Rede sei, daß nur der erzielte Arbeitsverdienst, demnach die rasch umsetzbaren Geldbeträge, Gegenstand der monatlichen Beitragsgrundlage sein könnten. Der wirtschaftliche Effekt auf Grund dieser verdienten Gelder müsse rasch erreichbar sein. Dadurch seien nur die in einem Kreislauf fluktuierenden Verdienste der zweiten Gruppe des § 49 Abs. 1 ASVG überhaupt als Entgelt anzusehen und in die Beitragsgruppe einbeziehbar. Unter Anwendung sowohl der grammatikalischen als auch der logischen Interpretation sei aus § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG ersichtlich, daß der Gesetzgeber nur jene Aufwendungen des Dienstgebers als beitragspflichtig habe wissen wollen, die dieser einzelnen besonders verdienten Dienstnehmern im Arbeitsprozeß zu deren aktueller Zukunftssicherung zuwende. Keineswegs könne jedoch daraus geschlossen werden, daß eine Einzelbezeichnung mehrerer Betriebsangehöriger, aus verwaltungstechnischen und leistungstechnischen Gründen bereits eine Beitragspflicht zukunftssichernder Zuwendungen indizieren müsse, sondern es sei vielmehr so, daß die Unterlassung der Einzelbenennung einen Umkehreffekt auslösen würde, da es in diesem Falle nicht mehr möglich wäre, die Zuwendung dem jeweiligen Berechtigten bzw. Bedürftigen zukommen zu lassen, wodurch der Zweck der Zukunftssicherung von seiten des Betriebes wohl vereitelt werden würde. Auf Grund dieser Überlegungen zeige sich, daß die mitbeteiligte Partei nie die Absicht gehabt habe, ihre zukunftssichernden Maßnahmen einzelnen von ihr selbst namentlich bezeichneten Dienstnehmern zukommen zu lassen, und zwar in der Form, daß diese Maßnahmen wohl einerseits auf längere Sicht eine Sicherungsfunktion für das Alter ausgeübt hätten, anderseits aber die freie Realisierbarkeit bzw. Verwendbarkeit von seiten des Dienstnehmers nicht berührt worden wäre. In diesem Fall wäre unzweifelhaft ein jederzeitiger Vorteil für den betreffenden Dienstnehmer gegeben und Beitragspflicht indiziert gewesen. Ganz im Gegenteil hiezu habe die mitbeteiligte Partei vielmehr einen allgemein gehaltenen Gruppenversicherungsvertrag für die Gesamtheit ihrer Dienstnehmer abgeschlossen, die ihren Beitrittswillen freiwillig bekundeten und sodann eine gewisse Zeit unbedingt an die Versicherung gebunden seien. Die im Gruppenversicherungsvertrag aufgestellten Bedingungen und Positionen richteten sich keinesfalls an den einzelnen, sondern an die Gesamtheit aller Beschäftigten, denen es lediglich überlassen bleibe, ob sie daran mitpartizipieren wollten oder nicht. Es sei auch keineswegs dem teilhabenden Beschäftigten möglich, einem momentan realisierbaren Einkommenszuwachs im Sinne der ersten Bezugsgruppe des § 49 Abs. 1 ASVG zu erzielen oder auch nur einen Anspruch darauf zu erheben, noch könne ein direkter wirtschaftlich verwertbarer Erlös zur Bestreitung der gegenwärtigen Lebenshaltungskosten erreicht werden, wie dies für die Bezüge der zweiten Gruppe typisch sei. Wenn demgegenüber vorgebracht werde, die Dienstnehmer seien ja im Rahmen der Gruppenversicherung in Einzelversicherungen versichert gehalten worden und hätten deshalb aus der Prämienzahlung durch die Mitbeteiligte Partei, wenn auch in der Zukunft liegende wirtschaftliche Vorteile zu ziehen vermocht, so müsse nochmals darauf hingewiesen werden, daß der wirtschaftliche Vorteil beitragspflichtiger Bezüge in der Gegenwart oder bestenfalls in greifbarer Zukunft zu liegen habe und nicht bedingt durch die Bestimmungen des Gruppenversicherungsvertrages auf Jahre hinausgeschoben werden dürfe. In diesem Augenblick gehe nämlich der Entgeltcharakter verloren und könnten derartige Zuwendungen deswegen nicht mehr unter die Beitragsgrundlage fallen, die ja auf direkten und verwertbaren Arbeitsverdienst abziele. Im übrigen erfolge die Namensnennung der beigetretenen Dienstnehmer aus versicherungstechnischen Gründen, da die Auszahlung von Versicherungsleistungen an die Gesamtbelegschaft eines Betriebes weder möglich, noch aus rein menschlichen Erwägungen opportun sei. Da somit dem einzelnen der Gruppenversicherung beigetretenen Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei keine gegenwärtige oder zumindest in naher Zukunft meßbare, den Lebensunterhalt sichernde Einkommenserhöhung, die einem Arbeitsverdienst gleichgesetzt werden könnte, zukomme, und auch nicht einzelne Beschäftigte an sich für die Zukunft abgesichert werden sollten, hätten die Firmenprämien nicht dem Entgelt des einzelnen zugerechnet werden und demnach auch nicht in die Beitragsgrundlage einbezogen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, daß sie sich der Argumentation der belangten Behörde nicht anzuschließen vermöge, und meint, eine Versicherungspflicht trete ein, wenn für eine Tätigkeit, bei der persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei, ein Entgelt gewährt werde, das über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liege. Die Folge davon sei unter anderem die Beitragspflicht. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die wirtschaftliche Umsetzung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis zur Wahrung des Entgeltcharakters kurzfristig möglich sein müsse, sei nicht im Gesetz begründet, weil dies sogar dem § 49 Abs. 1 ASVG widerspreche, in welchem nicht nur von Geld-, sondern auch von Sachbezügen die Rede sei. Sachbezüge könnten verschiedenster Art sein, wobei es auch solche gebe, die keinesfalls sofort wirtschaftlich umsetzbar sein müßten. Gerade die Diktion des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG sage unmißverständlich, daß es auch Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer gebe. Diese gehörten durchaus in die Beitragsgrundlage. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt ergebe eindeutig, daß die Aufwendungen zugunsten individuell bezeichneter Dienstnehmer erfolgten. Der Rahmenvertrag ermögliche es dem Dienstnehmer, an der Zukunftssicherung teilzunehmen. Diese Möglichkeit müsse gegeben sein, weil die teilnehmenden Dienstnehmer einen Teil der Prämie selbst zu zahlen hätten und deshalb eine Wahlmöglichkeit benötigten. Schließlich erfolge eine individuelle Bezeichnung der Dienstnehmer auch dadurch, daß jedem, der sich für die Zukunftssicherung entschlossen habe, ein auf seinen Namen lautender Versicherungsschein ausgestellt werde. Zur Herbeiführung der Beitragspflicht werde nicht einmal eine derartige Individualisierung notwendig, wie sie bei dem vorliegenden Sachverhalt aufscheine. Hervorzuheben sei das Wort "bezeichneter". Es sei also lediglich eine Bezeichnung, das heißt eine namentliche Nennung des Teilnehmers an der Zukunftssicherung in irgendeiner Form notwendig, um die Beitragspflicht entstehen zu lassen. Nur dann, wenn eine Widmung an bestimmte Personen nicht möglich sei, könne auch keine Beitragspflicht entstehen, weil die Sozialversicherungsbeiträge immer auf ein bestimmtes Versicherungsverhältnis bezogen sein müßten. Daher sei die mitbeteiligte Partei verpflichtet, für die von ihr getragenen Anteile an den Prämien für die Zukunftssicherung ihrer Dienstnehmer, welche sich hiefür entschieden hätten, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr-)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.

Die belangte Behörde hat den Entgeltcharakter der Bezahlung der Prämienanteile für die Rentenversicherung durch die Dienstgeberin im wesentlichen deshalb verneint, weil es dem Dienstnehmer an der Möglichkeit einer raschen wirtschaftlichen Umsetzung bzw. Verwertung der entrichteten Prämienanteile fehle.

Darauf hat es aber bei der Auslegung des Entgeltbegriffes im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG nicht anzukommen. So führt die Beschwerdeführerin mit Recht ins Treffen, daß schon die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG, die von Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern handelt, eine Auslegung, wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat, nicht zuläßt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 3187/54, welches auf die auf Grund des § 160 RVO gegebene Rechtslage Bezug genommen hat, ausgesprochen, daß als Entgelt alle vermögenswerten Vorteile zu verstehen sind, die als Gegenleistung für abhängige Dienste gewährt werden. Es besteht keine Veranlassung, solche vermögenswerten Vorteile im Zusammenhang mit der Regelung des § 49 Abs. 1 ASVG nicht als Entgelt zu werten. Daß die Leistung eines Prämienanteiles durch die mitbeteiligte Partei an Dienstnehmer für diese die Gewährung eines vermögenswerten Vorteiles darstellt, ist daher nicht zweifelhaft, und es handelt sich daher hier an sich um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG.

Hat man aber davon auszugehen, daß die Leistung von Prämienanteilen durch die mitbeteiligte Partei an sich die Gewährung eines Entgelts im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle darstellt, verbleibt zu prüfen, ob die gegenständliche Leistung unter eine der im Gesetz angegebenen Ausnahmebestimmungen fällt.

Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG gelten nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell bezeichneter Dienstnehmer, sondern für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern aufgewendet werden oder dem Betriebsrat zufließen.

Die Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z.18 wurde mit der 19. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 67/1967, durch die Übernahme der fast gleichlautenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 25 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187, in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz eingefügt. Diese Einfügung erfolgte, wie auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur 19. ASVG-Novelle, 286 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP, zum Ausdruck bringen, um dem schon bei der Schaffung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgebrachten Wunsch nachzukommen, den Lohnabzug für Zwecke der Lohnsteuer und der Sozialversicherung nach Möglichkeit zu vereinheitlichen. Unter "Zukunftssicherung" sind - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4129/F, unter Bezugnahme auf sein früheres Erkenntnis vom , Zl. 943/66, im Zusammenhang mit der "Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 25 EStG 1953 (in der Fassung der bereits angeführten Novelle), die gleichlautend in das Einkommensteuergesetz 1967 übernommen wurde, ausgeführt hat - Ausgaben des Arbeitgebers zu verstehen, die dazu dienen, Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, der Invalidität, des Alters oder des Todes des Arbeitnehmers sicherzustellen; hiebei fallen jedoch Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihren Rechtstitel nicht unter die angeführte Ausnahmebestimmung (siehe hiezu auch Zapletal-Hofstätter, Die Einkommensteuer, IV. Teil, Kommentar, Ausführungen zu § 3 Abs. 1 Z. 25 EStG). Die mit den in Rede stehenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes 1953 bzw. des Einkommensteuergesetzes 1967 vergleichbare Bestimmung des § 3 Z. 20 EStG 1972 hat wegen der inhaltlichen Änderung gegenüber den angeführten einschlägigen früheren Regelungen in dem gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.

Was nun speziell die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Gruppenversicherung, die unbestritten im Beschwerdefall vorliegt, anlangt, bei der die versicherten Arbeitnehmer dem Versicherer namentlich genannt werden müssen, so fallen diese, wie ebenfalls dem bereits angeführten hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4129/F, zu entnehmen ist, nicht unter § 3 Abs. 1 Z. 25 und Z. 33 des Einkommensteuergesetzes 1967. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/70, dargelegt, daß für die auf den einzelnen Arbeitnehmer fallende Beitragsleistung für eine Krankenzusatzversicherung nicht die Steuerfreiheit aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 25 EStG 1967 in Anspruch genommen werden darf, wenn der Arbeitgeber die Prämienleistung eine solche den einzelnen Arbeitnehmer unmittelbar begünstigende Zusatzversicherung übernimmt und ihm im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Feststellung möglich ist, welchen Arbeitnehmer im einzelnen durch die Beitragsleistung ein konkreter Vorteil von einer Anwartschaft auf tarifmäßige Versicherungsleistungen für den Versicherungsfall erwachsen ist und welchen Prämienanteil konkrete (also nicht durch eine bloß rechnerische Umlegung der Prämiengesamtleistung) auf den einzelnen entfällt.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, bei Auslegung der Bestimmung des § 49 Abs. ASVG von den in den angeführten hg. Erkenntnissen entwickelten Gedankengängen abzugehen. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei schon in ihrem Einspruch gegen den Bescheid der Beschwerdeführerin, daß bei den Vorschriften des § 3 Abs. 1 EStG 1967 und § 49 Abs. 3 ASVG eine grundsätzlich verschiedene Auswirkung eintreten sollte und demzufolge die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu § 3 Abs. 1 EStG 1967 nicht herangezogen werden könne, ist nicht richtig, auch wenn die mitbeteiligte Partei vermeint, das angeführte Vorbringen deshalb als stichhältig ansehen zu können, weil das Einkommensteuergesetz bis zu bestimmten Grenzen Steuerfreiheit für die Prämien einer Rentenversicherung vorsehe, eine derartige Regelung im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aber keinesfalls bestehe. Diese Auffassung erweist sich schon deshalb als nicht zutreffend, weil die im gegenständlichen Fall angewendeten Gesetzesstellen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auszulegen sind und deren Auslegung an sich auch ohne unmittelbare Heranziehung von Steuerbefreiungsbestimmungen möglich wäre.

Die belangte Behörde weist aber in ihrer Gegenschrift auch darauf hin, daß die Fälligkeit der Bezüge ein wesentliches Qualifikationsmerkmal für die Beitragspflicht an sich und insbesondere für die Verpflichtung des Dienstgebers zur Errichtung der Beiträge darstelle. Eine solche Fälligkeit sei im Gegenstande jedoch nicht schon mit der Bezahlung der Prämienanteile durch den Dienstgeber an die Versicherungsanstalt gegeben, sondern es werde der Dienstnehmer vielmehr erst auf zukünftige allenfalls zu erbringende Leistungen verwiesen. Eine Beitragspflicht solcher vom Dienstgeber getätigten Aufwendungen könnte daher allenfalls erst in dem Zeitpunkt eintreten, wo diese dem Dienstnehmer tatsächlich in realisierbarer Weise zukämen. Es könnte auch, insbesondere bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Dienstnehmers der Fall eintreten, daß der Dienstnehmer auf Grund der vom Dienstgeber geleisteten Prämienanteile tatsächlich überhaupt nichts erhalte.

Dem ist aber vorerst die bereits oben wiedergegebene Rechtsanschauung entgegenzuhalten, wonach unter Entgelt jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen ist, den ein Dienstnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses erhält, somit auch ein vom Dienstgeber getragener Aufwand für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer. Durch diese Sicherstellung der Zukunftssicherung ergibt sich für den Dienstnehmer der Vorteil aus dem Dienstverhältnis bereits im Zeitpunkt der Leistung der Prämienzahlungen durch den Dienstgeber und nicht erst im Falle der Leistungsgewährung durch den Versicherer. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß in Einzelfällen der Dienstnehmer nicht in den Genuß der zusätzlichen Altersversorgung gelangen und seitens des Versicherers keine Leistungen erhalten wird, z.B. dann, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles aufgelöst werden sollte. Schließlich ergibt sich aber - worauf in der Beschwerde zutreffend hingewiesen wird - der Entgeltcharakter der in Rede stehenden Prämienzahlungen auch unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG selbst, wonach Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG zu werten sind.

Die belangte Behörde verneint in der Gegenschrift ferner die Anwendungsmöglichkeit der Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG mit der Begründung, daß der Ausdruck "individuell bezeichnete Dienstnehmer" nur so aufgefaßt werden könne, daß es sich hiebei um Fälle handle, in denen der Dienstgeber eine Entscheidung darüber treffe, wem von den einzelnen Dienstnehmern er die Zukunftssicherung widme. Hätten aber die Dienstnehmer - wie im gegenständlichen Falle - von sich aus die Möglichkeit, dem Rahmenversicherungsvertrag beizutreten und habe der Dienstgeber diese Möglichkeit der Mehrzahl der Dienstnehmer oder allen Dienstnehmern offen gelassen, so lägen keine Aufwendungen für individuell bezeichnete Dienstnehmer im Sinne der vorzitierten Gesetzesbestimmung vor.

Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dem Tatbestandsmerkmal "zugunsten individuell bezeichneter Dienstnehmer" keinen anderen Sinn beizumessen, als dies in der Beschwerde dargelegt wird. Wenn der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG eine Unterscheidung in der Hinsicht trifft, ob die Aufwendungen des Dienstgebers individuell bezeichneten Dienstnehmern oder aber der Gesamtheit bzw. Mehrzahl von Dienstnehmern zugute kommen, so wollte er eben die Begünstigung der Beitragsfreiheit nur für die Gesamtheit oder Mehrzahl unbestimmter Dienstnehmer (etwa einer Dienstnehmerkategorie) statuieren. Eine solche Unterscheidung erscheint auch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - durchaus sachgerecht, weil bei einer Individualisierung der Zukunftssicherung durch namentliche Bezeichnung der auf Grund freiwilliger Entscheidung an der Gruppenversicherung teilnehmenden Dienstnehmer diese Gruppe von Dienstnehmern im Falle einer Beitragsfreiheit der Prämienleistungen des Dienstgebers eine Bevorzugung gegenüber jenen Dienstnehmern erfahren würde, die an dieser Gruppenversicherung nicht teilnehmen und daher nicht in den Genuß einer zusätzlichen Altersversorgung gelangen.

Durch diese Ausführungen erscheinen auch die in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vorgebrachten Einwendungen im wesentlichen widerlegt. Sofern die mitbeteiligte Partei aber darauf hinweist, daß die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG auf den vorliegenden Fall deshalb zutreffe, weil mehr als 50 % ihrer Dienstnehmer an der Gruppenversicherung teilnähmen, so wird auch diesbezüglich auf das vorhin Gesagte hingewiesen. Demnach kommt die Anwendung der zitierten Ausnahmebestimmung nur dann in Betracht, wenn die Aufwendungen des Dienstgebers für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl unbestimmter Dienstnehmer getätigt werden, nicht jedoch auch in den Fällen, in denen eine Individualisierung in der Weise erfolgt, daß diese Aufwendungen nur namentlich bezeichneten Dienstnehmern zugute kommen.

Die mitbeteiligte Partei wendet schließlich noch ein, daß Versicherungsnehmer bei der gegenständlichen Gruppenversicherung nicht die einzelnen Dienstnehmer, sondern der Dienstgeber sei. Prämien für derartige Gruppenversicherungen, bei denen der Dienstgeber die Prämien nicht anstelle des Dienstnehmers, sondern auf Grund eines Vertrages, in dem er selbst als Versicherungsnehmer aufscheine, zahle, seien bisher in aller Regel als beitragsfrei anerkannt worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß es bei der Auslegung der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG nicht entscheidend ist, wer vertraglich als Versicherungsnehmer aufscheint, vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, für wen die Aufwendungen des Dienstgebers getätigt werden, d.h. wer als Versicherter anzusehen ist. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt werden durch die vom Dienstgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossene Gruppenversicherung ausschließlich die daran auf Grund freiwilliger Entscheidung teilnehmenden Dienstnehmer als Versicherte begünstigt.

Da es sich hiebei nicht um die Gesamtheit oder eine Mehrzahl unbestimmter Dienstnehmer, sondern um individuell bezeichnete Dienstnehmer handelt, ist - wie bereits ausführlich dargelegt wurde - eine Anwendungsmöglichkeit der Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 Z. 18 ASVG nicht gegeben.

Jedenfalls wurde im vorliegenden Falle nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde von der (mitbeteiligten Partei für ihre Bediensteten ein Gruppenversicherungsvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung abgeschlossen, wobei alle Bediensteten eingeladen wurden, daran teilzunehmen, wobei aus Gründen der Leistungsgewährung jeder Dienstnehmer, der der Gruppenversicherung beitritt, einen eigenen Versicherungsschein erhält und die Prämien nach dem Eintrittsalter gestaffelt sind. Daraus ergibt sich aber schon, daß die Aufwendungen des Dienstgebers nicht für die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer aufgewendet wurden. Anders wäre es rechtlich zu beurteilen, wenn - was hier nicht zutrifft - die mitbeteiligte Partei einen pauschalen Zuschuß zur Rentenversicherung an sich zwar unabhängig vom Alter und der Anzahl der Personen, die der Gruppenversicherung beigetreten sind, aber doch zugunsten der Mehrzahl der Bediensteten geleistet hätte.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid auf einer unrichtigen Rechtsanschauung beruht. Er war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Bestimmungen der §§47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 427.

Wien, am

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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001099.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-53891