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VwGH 27.03.1973, 1094/72

VwGH 27.03.1973, 1094/72

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ablösen, die ein Hauseigentümer erhält, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Es ist unbeachtlich, ob die Ablöse vom Mieter für die Erlangung des Mietrechts oder als Abgeltung für vom Vermieter vorgenommene Aufwendungen (seien sie werterhaltend oder werterhöhend) gezahlt wird. Nur das Entgelt für die Überlassung von nicht als Gebäudezubehör anzusehenden Fahrnisse könnte anders beurteilt werden.
Normen
RS 2
Weist der Steuerpflichtige nicht nach, daß er das Telefon in seiner Wohnung ausschließlich beruflich nützt, so ist die Behörde berechtigt, im Schätzungsweg einen Teil der Telefonspesen der privaten Sphäre zuzurechnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4523 F/1973;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001094.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-53876