VwGH 21.11.1980, 1093/80
VwGH 21.11.1980, 1093/80
Rechtssätze
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Normen | StVO 1960 §89a Abs2; StVO 1960 §89a Abs7; |
RS 1 | Ausführungen darüber, daß ein Kfz-Lenker beim Ausparken "gehindert" sein kann, wenn hinten ein Zwischenraum von 10 cm (zum verkehrswidrig gemäß § 24 Abs 1 lit d StVO abgestellten Fahrzeug des Bfrs) und vorne ein solcher von 30 cm zur Verfügung steht. |
Norm | StVO 1960 §89a Abs7; |
RS 2 | Eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der StVO ist für Frage der Kostenvorschreibung gem § 89a Abs 7 StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1353/77 E VwSlg 9666 A/1978; RS 2 |
Norm | StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021; |
RS 3 | Nicht schon jedes den straßenpolizeiliches Vorschriften widersprechende Abstellen eines Gegenstandes - hier eines PKW - auf der Straße berechtigt die Behörde, dessen Entfernung zu veranlassen. Hiefür ist vielmehr ein den Verkehr beeinträchtigendes Abstellen eines Gegenstandes erforderlich, mag die Verkehrsbeeinträchtigung nun eines unmittelbare oder auch nur eine mittelbare sein. Die Tatsache einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung hat die Behörde im Verwaltungsverfahren festzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1051/75 E VwSlg 9099 A/1976 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1980001093.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-53875