VwGH 21.10.1959, 1092/56
VwGH 21.10.1959, 1092/56
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §46 Abs3 Z1; |
RS 1 | Kinder, die sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung im Inland oder Ausland aufhalten, zählen nur dann zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn eine einheitliche Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen besteht. |
Norm | EStG 1953 §46 Abs3 Z1; |
RS 2 | Wird ein Kind zur Fürsorgeerziehung in ein Landeserziehungsheim eingewiesen und kümmert sich der Vater nicht um das Kind und leistet er für dessen Heimunterbringung keine Beiträge, dann fehlt es an einer gemeinsamen Haushaltsfürhung mit dem Kinde und es steht dem Vater weder Kinderermäßigung noch Anspruch auf Kinderbeihilfe zu, sodaß es an der notwendigen Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung des Landes (als des Rechtsträgers des Erziehungsheimes) fehlt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2093 F/1959 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1959:1956001092.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-53868