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VwGH 16.12.1981, 1091/80

VwGH 16.12.1981, 1091/80

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §29 Z1;
RS 1
Da nach § 29 Z 1 EStG 1972 Renten nur insoweit steuerpflichtig sind, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt, kann das nur bedeuten, daß die Summe der anfallenden Rentenbeträge ausschließlich dem kapitalisierten Wert der Rente gegenüberzustellen ist (Stoll, Rentenbesteuerung3, 457 f).
Norm
EStG 1972 §29 Z1;
RS 2
Bei wertgesicherten Renten gehören auch die mit ihnen auf Grund der Wertsicherungsklausel geleisteten Mehrbeträge zu den mit der Rentenform verknüpften Einkünften. Erhöhte Einnahmen dürfen nicht in den ursprünglichen Grundbetrag der Renten und in die Aufwertungsbeträge aufgespalten werden. Die prinzipielle Steuerpflicht der wiederkehrenden Bezüge erfaßt die Renten in ihrer gesamten, sich für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Höhe.
Norm
EStG 1972 §29 Z1;
RS 3
Ausführungen in der Frage der Behandlung der auf Grund einer Wertsicherungsklausel bezahlten Rentenmehrbeträge gleiche Auffassung wie im E , 846/71, VwSlg 4294 F/1971.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5637 F/1981
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1981:1980001091.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-53867