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VwGH 21.09.1972, 1091/71

VwGH 21.09.1972, 1091/71

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Klammerausdruck im § 33 TP 8 Abs 1 GebG bedeutet nicht, dass eine Gebührenfestsetzung zulässig wäre, ohne dass ihr ein Rechtsgeschäft zu Grunde liege.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1077/71 E RS 2
Normen
RS 2
Die Gebührenpflicht eines Schuldscheines (§ 33 TP 8 GebG), in welchem jemand bestätigt, ein Darlehen in bestimmter Höhe erhalten zu haben, entsteht nicht, wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde noch nicht zugezählt war (Hinweis E , 2257/52, VwSlg 725 F/1953, E , 624/51, VwSlg 775 F/1953, E , 2887/55 und E , 987/65). Denn eine Gebührenpflicht für ein Rechtsgeschäft, das nicht (gültig) zustande kam, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Darlehensvertrag ist ein Realkontrakt, der erst mit der Zuzählung der Valuta zustande kommt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1086/71 E VS VwSlg 4405 F/1972; RS 4

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1112/71

1117/71

1116/71

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Seiler als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Lettner, über die Beschwerden 1. der A-sparkasse und 2. der B-GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld v , GA VIII- 1519/70 (hg Z 1091/71), ferner der Erstbeschwerdeführerin gegen die Bescheide derselben FLD v , GA VIII-1531/70 (hg Z 1112/71), GA VIII-1529/70 (hg Z 1116/71) und GA VIII-1530/70 (hg Z 1117/71), alle betreffend Rechtsgebühr, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Gottfried Peloschek, und des Vertreters der belangten Behörde, Wirkl. Hofrat Dr. AR, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Beschwerden zu den hg. Zahlen 1091/71 und 1112/71 werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Bescheide der FLD f Wien, NÖ und Bgld v GA VIII-1529/70 und GA VIII-1530/70 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

3. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben dem Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 590,--, die Erstbeschwerdeführerin hat ferner dem Bund weitere Aufwendungen in derselben Höhe zu ersetzen, all dies binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

4. Der Bund (FLD für Wien, NÖ und Bgld) hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.355,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin gewährte der Zweitbeschwerdeführerin, ferner der B. Genossenschaft regGenmbH Darlehen für Wohnbauzwecke; die hierüber errichteten Schuldscheine nahm das FA für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zum Anlaß, um -

ungeachtet der von den Vertragsteilen für diese Rechtsgeschäfte unter Berufung auf § 19 Abs 2 d BG v betreffend Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds BGBl 252 in der geltenden Fassung (BWSG) in Anspruch genommenen Gebührenfreiheit - gem § 33 TP 8 des Gebührengesetzes 1957 BGBl 267 Rechtsgebühren festzusetzen. Gegen die Abgabenfestsetzungen erhob die Erstbeschwerdeführerin jedoch Berufung, der die Zweitbeschwerdeführerin (hg Verfahren Z 1091/71) mit Schriftsatz v gem § 257 der Bundesabgabenordnung BGBl 1961/194 beitrat. In ihrer Berufung rügte die Erstbeschwerdeführerin, daß die Abgabenbehörde erster Instanz die in Anspruch genommene Gebührenbefreiung versagt habe, und wies überdies darauf hin, daß die festgesetzten Gebühren für der B.Genossenschaft zugesicherte Darlehen von S 762.700,-- (hg Z 1116/71) und S 180.000,-- (hg Z 1117/71) noch gar nicht "fällig" geworden seien, weil sie die in Rede stehenden Darlehen noch nicht zugezählt habe. Zum Beweise für die Richtigkeit dieses Vorbringens berief sich die Erstbeschwerdeführerin auf ihr "Gebührenjournal", das dem FA auch vorgelegen sei, und auf weitere, noch zu bezeichnende Beweismittel.

Ohne auf das zuletzt erwähnte Vorbringen weiter einzugehen, wies das FA die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Dieser Bescheid gehört allerdings nicht mehr dem Rechtsbestand an, da die Erstbeschwerdeführerin den Antrag stellte, ihr Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Darauf hat die FLD f Wien, NÖ u Bgld als Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung mit den eingangs erwähnten Bescheiden endgültig als unbegründet abgewiesen und in deren Begründung den Standpunkt eingenommen, die strittige Gebührenbefreiung sei zu versagen, weil das BWSG jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 BGBl 1967/280 (WBFG 1968) am seine Wirksamkeit verloren habe. Wohl habe der Gesetzgeber im § 36 Abs. 1 lit. b Z. 3 WBFG 1968 u.a. auch die Befreiungsvorschrift des § 19 Abs 2 BWSG aufrechterhalten, doch dürfe nicht übersehen werden, daß dies nur deswegen geschehen sei, um die Abwicklung der noch bis bewilligten Förderungsmaßnahmen nach denn BG v BGBl. 252 sicherzustellen. Daraus folge, daß die Vorschrift des § 19 Abs. 2 leg. cit nach dem nur noch auf jene Rechtsgeschäfte angewendet werden könne, die unter Bedachtnahme auf die Förderungsbestimmungen dieses BG abgeschlossen worden seien, nicht aber auf Rechtsgeschäfte, mit denen die Förderung sogenannter neuer Bauvorhaben bezweckt werde.

Nun seien jedoch - so hat die FLD in der Begründung der Berufungsentscheidungen weiter ausgeführt - die in den vorliegenden Schuldscheinen beurkundeten Darlehensverträge nicht mehr unter Bedachtnahme auf die grundsätzlichen Förderungsbestimmungen des BG v , also auch nicht im Rahmen der Abwicklung von nach diesem BG etwa bewilligten Förderungsmaßnahmen abgeschlossen worden. Für die Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 19 Abs. 2 des besagten BG sei somit kein Raum gewesen. Im übrigen habe aber auch die Befreiungsbestimmung des § 35 Abs. 1 WBFG 1968 nicht angewendet werden können, weil als unmittelbar durch dieses G veranlaßt nur die in dessen § 10 aufgezählten Förderungsmaßnahmen, nicht aber Wohnbaudarlehen von dritter Seite (wie die gegenständlichen) anzusehen seien.

Auf das Vorbringen, die festgesetzten Gebühren seien noch gar nicht fällig geworden, ist die FLD in ihren Rechtsmittelentscheidungen ebenso wenig wie die Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung vom eingegangen.

Da sich die beschwerdeführenden Parteien durch diese Rechtsmittelentscheidungen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums beschwert erachteten, erhoben sie dagegen gem. Art. 144 B-VG zunächst Beschwerde vor dem VfGH. Darin regten sie auch an, der VfGH möge gem. Art. 140 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Worte "unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen" im § 19 Abs. 2 BWSG und allenfalls auch gern Art. 139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der zur Durchführung dieser Gesetzesstelle erlassenen V v BGBl. 210 von Amts wegen prüfen.

In der Tat nahm der VfGH - neben anderen - auch die vorliegenden Beschwerden zum Anlaß eines Gesetzesprüfungsverfahrens und hob schließlich mit Erk v 16. 3. 1971 G 33/70 den ersten Satz im § 19 Abs. 2 BWSG als verfassungswidrig auf (vgl hiezu die Kundmachung des BK v BGBl. 174). Die aufgehobene Gesetzesstelle hatte folgenden Wortlaut:

"Unter den durch Verordnung festzusetzenden Voraussetzungen kommt den Rechtsgeschäften, die zu den im § 4 des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 242, bezeichneten Zwecken oder zum Zwecke der Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen abgeschlossen werden, sowie den aus diesem Anlasse erforderlichen Urkunden und grundbücherlichen Eintragungen die Befreiung von den Stempel- und Rechtsgebühren zu und sind die im Eigentum eines Selbstverwaltungskörpers, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung (§ 12 des Gesetzes vom , RGBl. Nr. 242) stehenden Gebäude, welche den angeführten Zwecken dienen, vom Gebührenäquivalent befreit."

In der Begründung seines Erk v führte der VfGH ferner noch aus, daß die zur Durchführung des § 19 Abs. 2 erster Satz BWSG erlassene V BGBl. 1925/210 (idF der V BGBl. 1926/40; seit dem nicht mehr dem geltenden Recht angehöre.

Im fortgesetzten Verfahren hat der VfGH schließlich die vorliegenden Beschwerden mit Erk v als unbegründet abgewiesen, sie jedoch zur Entscheidung darüber, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die schon erwähnten Bescheide der FLD f Wien, NÖ u Bgld in einem sonstigen Recht verletzt worden sind, antragsgem. an den VwGH abgetreten.

Dieser Gerichtshof hat beschlossen, die von den beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz v ergänzten, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden in Anbetracht ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann nach Durchführung der von den beschwerdeführenden Parteien verlangten Verhandlung darüber erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien vermeinen zunächst, der Umstand, daß die vorliegenden, gem. Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerden (neben anderen) zur Aufhebung des § 19 Abs. 2 erster Satz BWSG durch den VfGH Anlaß gegeben haben, stehe einer weiteren Anwendbarkeit der zur Durchführung der aufgehobenen Gesetzesstelle erlassenen V BGBl. 1925/210 durchaus nicht entgegen. Dies deshalb, weil es sich um eine andere Norm handle, die - jedenfalls nach der Rechtsprechung des VwGH - nach wie vor geltendes Recht darstelle und es durchaus zulasse, bei sinngem. Interpretation im Hinblick auf § 35 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 die strittige Gebührenbefreiung zuzuerkennen. Seien doch sämtliche Voraussetzungen, deren Erfüllung die V verlange, in den vorliegenden Fällen entweder tatsächlich oder zumindest sinngem. gegeben.

In diesem Punkte kann sich der Gerichtshof jedoch unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg GO mit einem Hinweis auf die Entscheidungsgründe in seinem, einen ähnlichen Rechtsfall betreffenden Erk v , 1445/71 begnügen, in dem er dargetan hat, daß von einer weiteren Vollziehung der V BGBl. 1925/210 durch die Abgabenbehörden in den gegenständlichen, zum Erk d VfGH v 16. 3. 1971 G 33/70 Anlaß gebenden Fällen jedenfalls schon deswegen keine Rede sein könne, weil der erwähnten V mit der Aufhebung des sie tragenden § 19 Abs. 2 erster Satz BWSG die Rechtsgrundlage entzogen ist.

Des weiteren verweisen die beschwerdeführenden Parteien darauf, daß die streitgegenständlichen Darlehen von der Erstbeschwerdeführerin samt und sonders zur Durchführung von - aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds geförderten - Bauvorhaben zugesichert worden seien. Mithin hätten die Abgabenbehörden auch die Bestimmung des § 22 Abs. 3 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes BGBl. 1948/130 zu beachten gehabt, wonach die zur Durchführung eines solchen Bauvorhabens abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit seien. Indes vermag auch dieser Einwand der Beschwerden nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich nämlich im Verwaltungsverfahren darauf beschränkt, die Gebührenfreiheit der in Rede stehenden Rechtsgeschäfte allein unter Berufung auf § 19 Abs. 2 BWSG in Anspruch zu nehmen und nicht einmal erwähnt, daß mit den Bauvorhaben die Wiederherstellung durch Kriegseinwirkung beschädigter oder zerstörter Wohnhäuser beabsichtigt sei. Die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen in dieser Richtung stellen sich mithin - worauf die belangte Behörde in ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschriften mit Recht hinweist - als ein neues Tatsachenvorbringen dar, das der Gerichtshof gem § 41 Abs. 1 VwGG 1965 nicht weiter zu beachten hatte. Vollends geht es aber nicht an, den Abgabenbehörden in diesem Punkt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen und von ihnen die Kenntnis eines Sachverhalts zu erwarten, dessen Vorliegen im Abgabenverfahren nicht einmal behauptet worden und ebensowenig aus den zur Gebührenbemessung vorgelegten Urkunden ersichtlich ist.

Die zu den hg Zlen 1091 und 1112/71 erhobenen Beschwerden erweisen sich somit in keinem Punkt als begründet; sie waren daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

In den hg Verfahren Zlen 1116 und 1117/71 wendet die Erstbeschwerdeführerin im Einklang mit ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren aber auch ein, "daß Schuldscheingebühren nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn das Darlehen zugezählt wurde". Nun sei in beiden Fällen die Zuzählung der Darlehensvaluta erst nach Errichtung der Schuldscheine und sogar erst nach Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide, und zwar am 21. bzw erfolgt.

Diesem Einwand kommt Berechtigung zu. Der VwGH hat sich mit dem nämlichen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in gleichgelagerten Fällen in dem Erk eines verst Senates (v , Zlen 1086 ff/71, auf dessen Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen unter abermaliger Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg GO BGBl. 1965/45 verwiesen wird) auseinandergesetzt und sich zur Rechtsmeinung bekannt, die Abgabenbehörden seien zur Anforderung einer Rechtsgebühr gem. § 33 TP 8 des Gebührengesetzes 1957 nur dann berechtigt, wenn die Zuzählung der Darlehensvaluta noch vor der Errichtung des Schuldscheins über dieses Rechtsgeschäft erfolgt. In der Verhandlung vor dem Gerichtshof am hat der Vertreter der belangten Behörde dagegen zunächst vorgebracht, aus dem Klammerausdruck "die darüber errichteten Urkunden, wie Schuldscheine, Schuldbriefe, Schulderklärungen" im § 33 TP 8 Abs. 1 des G sei wohl zu schließen, daß es zur Entstehung der Gebührenschuld genüge, wenn allein eine Schuldurkunde vorliege. Indes vermag der Gerichtshof diese Meinung nicht zu teilen, ergibt sich doch aus dem dritten Abschnitt des Gebührengesetzes - der mit "Gebühren für Rechtsgeschäfte" überschrieben ist - mit aller Deutlichkeit, daß jeder Gebührenfestsetzung eines der im Tarif angeführten Rechtsgeschäfte, zugrunde liegen muß. Ebensowenig kann dem weiteren Einwand des Vertreters der belangten Behörde beigepflichtet werden, wenn schon nicht der Gebührentatbestand des § 33 TP 8 gegeben sei, so sei im Hinblick auf den Inhalt der Schuldurkunden eben der Gebührentatbestand der TP 18 jener Gesetzesstelle erfüllt. Es geht nämlich nicht an, den Rechtsgrund einer Abgabenfestsetzung willkürlich erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuwechseln, wenn derart der Partei des Abgabenverfahrens jede Möglichkeit abgeschnitten wird, etwa den mangelnden rechtsgeschäftlichen Willen unter Berufung auf § 17 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957 zu beweisen. Daß sich aber die Abgabenbehörde erster Instanz und ihr folgend die belangte Behörde nur im Ausdruck vergriffen und die strittigen Gebührenfestsetzungen bloß irrtümlich auf § 33 TP 8 gestützt hätten, wird von der belangten Behörde selbst nicht behauptet.

Da die Rechtsmittelbehörde dies verkannt hat, waren die zu den hg Zlen 1116 und 1117/71 angefochtenen Bescheide gem. § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der V d BKA v BGBl. 4. Das Kostenmehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin auf Ersatz von Stempelgebühren in der Höhe von S 44,80 war abzuweisen, da es sich insoweit um Gebühren handelt, die im vorausgegangenen Verfahren vor dem VfGH zu entrichten waren und für die demnach ein Ersatzanspruch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht besteht (vgl hiezu ebenfalls das hg Erk v , Zlen 1086 ff/71). Im übrigen waren die mit der Beschwerdeergänzung überreichten Beilagen nur mit Stempelmarken im Werte von S 30,60 versehen.

Wien, am

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Fundstelle(n):
IAAAF-53864