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VwGH 10.11.1967, 1090/67

VwGH 10.11.1967, 1090/67

Rechtssätze


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Norm
BAO §302 Abs1;
RS 1
Die Rechtskraft eines Bescheides tritt in den Fällen, in denen kein Rechtsmittel erhoben wurde, in der Regel erst nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Ein früherer Eintritt der Rechtskraft kommt bei einem der Behörde gegenüber angegebenen Rechtsmittelverzicht und in jenen Fällen in Betracht, in denen der Bescheid keinem Rechtszug mehr unterliegt. Hier kann unter Umständen der Zustellungstag jener früheste Zeitpunkt sein, an dem die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO zu laufen beginnt.
Norm
BAO §302 Abs1;
RS 2
Die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO ist in der Regel nicht schon ab Zustellung des aufgehobenen Bescheides, sondern erst ab ungenützem Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist zu berechnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 3676 F/1967
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-53860