VwGH 02.05.1958, 1090/56
VwGH 02.05.1958, 1090/56
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Gewährt eine offene Handelsgesellschaft einer anderen Gesellschaft, an der die Ehegattin eines geschäftsführenden Gesellschafters (und zugleich Kommanditistin) maßgebend beteiligt ist, ein Darlehen, dann kann die Behörde den Verlust des Darlehens und die zu dessen Hereinbringung aufgewendeten Kosten als zur Privatsphäre der Kommanditistin gehörend ansehen, wenn das andere Unternehmen einem anderen Geschäftszweig angehört als Unternehmen der kreditgewährenden Gesellschaft, das andere Unternehmen dauernd einen schlechten Geschäftsgang aufweise und das Darlehen ein Vielfaches der Kommanditeinlage der Gesellschafterin ausmacht. |
Normen | |
RS 2 | Ein Darlehen, das von einem Untnernehmer an einen Verwandten aus persönlichen Gründen gewährt wird, gehört, selbst wenn es in den Büchern aufgezeichnet wird, nicht zum Betriebsvermögen. Es handelt sich vielmehr um eine Entnahme zu privaten Zwecken. Der Verlust einer solchen Darlehensforderung als eines Bestandteiles des Privatvermögens muß daher bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes außer Betracht bleiben. Auch Aufwendungen zur Vermeidung eines derartigen Verlustes (sogenannte Abwehrkosten) sind keine Betriebsausgaben. |
Normen | |
RS 3 | Dem Vollkaufmann ist es gestattet, außer den Wirtschaftsgütern die dem Betrieb seines Unternehmens dienen, in seine Buchführung auch Wirtschaftsgüter aufzunehmen, die in dem betreffenden Unternehmen nicht Verwendung finden (sogenanntes GEWILLKÜRTES BETRIEBSVERMÖGEN). Die willkürliche Aufnahme von Wirtschaftsgütern in die Bilanz des Vollkaufmannes findet dort ihre Grenze, wo es sich um sogenanntes NOTWENDIGES PRIVATVERMÖGEN handelt. So gehört zum Beispiel ein Darlehen, das von einem Unternehmer an einen Verwandten überwiegend aus persönlichen Gründen gewährt wird, selbst wenn es in den Büchern des Unternehmers aufgezeichnet wird, nicht zum Betriebsvermögen. Es handelt sich vielmehr bei der Gewährung eines solchen Darlehens um eine Entnahme zu privaten Zwecken. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 1821 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1956001090.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-53858