VwGH 18.01.1968, 1088/67
VwGH 18.01.1968, 1088/67
Rechtssätze
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Norm | ErbStG §20 Abs6; |
RS 1 | Ein Pflichtteil kann für Zwecke der Erbschaftssteuer nur insoweit vom Erwerb des Erben abgezogen werden, als er im Gesetze seine Deckung findet. Der sich so aus dem Gesetze ergebende ANSPRUCH bildet die Obergrenze für den Abzug. Ist aber nur ein geringerer als der nach dem Gesetze sich ergebende Betrag als Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden, dann kann nur der geltend gemachte Betrag abgezogen werden. * E , 1088/67 #1 VWSlg 3707 F/1968 |
Normen | |
RS 2 | Steht der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftssteuer dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht fest, ist eine nur vorläufige Bemessung iSd § 27 ErbStG vorzunehmen. * E , 1088/67 #2 VwSlg 3707 F/1968 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3707 F/1968 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001088.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-53854