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VwGH 08.03.1979, 1087/78

VwGH 08.03.1979, 1087/78

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
RS 1
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, daß die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodaß eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat. Auch eine Versäumung einer mündlichen Verhandlung kann nicht eintreten, wenn eine Partei hiezu nicht geladen worden ist, weil die Partei in diesem Fall nicht säumig geworden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1978001087.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-53853