VwGH 23.01.1973, 1087/72
VwGH 23.01.1973, 1087/72
Rechtssätze
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Normen | VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen. |
Normen | VwGG §28 Abs1 Z4 impl; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; |
RS 2 | Für alle Verfahrensrügen gilt der Grundsatz, daß vor dem Verwaltungsgerichtshof die behauptete Verletzung eines prozessualen Rechtes nur insoweit zum Erfolg führen kann, als dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte des Bfrs beeinträchtigt wurde. (Hinweis auf E vom , Zl. 1791/71) |
Normen | BauRallg; EGZPO Art37; |
RS 3 | Unterlässt es die Behörde die Partei mit ihren Einwendungen entgegen der Vorschrift des § 14 IBO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, dann bedeutet dies für die Partei keine Rechtsverletzung, weil die ihr zustehenden Privatrechte durch eine derartige Unterlassung der Verwaltungsbehörde nicht berührt werden können. Auch ist die im Art XXXVII EGZPO umschriebene Berechtigung nicht vom Ausspruch der Verwaltungsbehörde, dass eine erhobene Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, sondern nur von dem Umstande abhängig, dass im Verwaltungsverfahren gegen die Baubewilligung Einwendungen erhoben werden, über welche Frage unter allen Umständen das Gericht an Hand der Verwaltungsakten zu entscheiden hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0278/33 E RS 1 |
Norm | |
RS 4 | Ausführungen über die Zulässigkeit einer Bauverbotklage. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001087.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-53851