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VwGH 21.10.1977, 1086/77

VwGH 21.10.1977, 1086/77

Rechtssätze


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Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
RS 1
Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung trifft, ist inhaltlich rechtswidrig.
Normen
NGZG 1971 §2 Abs3;
NGZG 1971 §2 Abs4;
RS 2
Die Dienstbehörde ist für die Zeit nach dem zu einem unbefristeten Abspruch über Nebengebührenwerte nicht berechtigt. Sie hat vielmehr bescheidmäßig nur jahrweise im nachhinein die Summe der Nebengebührenwerte festzustellen. Eine solche Feststellung kommt grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn der Beamte die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte im Sinne des § 2 Abs 4 NGZG anerkannt hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1977:1977001086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-53847