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VwGH 23.01.1976, 1086/75

VwGH 23.01.1976, 1086/75

Rechtssatz


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Norm
FamLAG 1967 §2 Abs2;
RS 1
Soweit eine Entscheidung über den behaupteten Anspruch von Voraussetzungen abhängt bzw die Feststellung von Tatsachen verlangt, die mit dem subjektiven Verhalten der Partei nichts zu tun haben, sondern objektiv feststellbar sind (hier: die Lebenshaltungskosten eines Kindes einer bestimmten Altersstufe in einem bestimmten Land oder Ort) darf sich die Behörde nicht mit dem Hinweis begnügen, die Partei vermöge hierüber keinen exakten Nachweis zu erbringen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1230/72 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-53846