VwGH 07.09.1979, 1085/78
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Das Parteiengehör muß von der Behörde IN FÖRMLICHER WEISE gewährt werden, sodaß es hier nicht genügt, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird. (Hinweis auf E , 2091/55, VwSlg 4557 A/1958 und vom , 1180/70, VwSlg 7948 A/1971 - hier war dem Bfr IM LENKERBERECHTIGUNGSENTZIEHUNGSVERFAHREN keine Gelegenheit zur Stellungsnahme zum Gutachten eines ärztlichen Amtsachverständigen auf das sich der Entziehungstatbestand der Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO, gestützt hatte gegeben, worden) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerde des Ing. EA in S, vertreten durch Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwalt in Salzburg, Alter Markt 7/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 9.01-12.044/1-1978, betreffend vorübergehende Entziehung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im verwaltungsstrafrechtlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 9.01-9637/2-1977, war der Beschwerdeführer der Übertretung nach dem § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), schuldig erkannt und hiefür auf Grund des § 99 Abs. 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (sieben Tage Ersatzarreststrafe) bestraft worden, weil er am gegen
1.25 Uhr in Salzburg, Churfürststraße, den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholwert 1,08 %o) gelenkt hatte. Am erstatteten Beamte der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Salzburg bei dieser Behörde gegen den von ihnen zur genannten Zeit anlässlich einer Fahrzeugkontrolle auf dem Mozartplatz in Salzburg angehaltenen Beschwerdeführer Anzeige, weil er den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Motorfahrrad nicht habe vorweisen können und beim Absteigen von dem Kraftfahrzeug erheblich geschwankt sowie aus dem Mund nach alkoholischen Getränken gerochen habe. Der an Ort und Stelle durchgeführte Alkotest sei positiv verlaufen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur zwei halbe Bier sowie ein Viertel Liter Wein getrunken und den Zulassungsschein zu Hause vergessen zu haben. Der Beschwerdeführer sei dem Dienst habenden Amtsarzt Dr. F vorgeführt worden. Nach dessen Gutachten sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung (, 0,50 Uhr) im Sinne des § 5 StVO merkbar alkoholisiert und in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt gewesen. Eine Blutabnahme habe der Beschwerdeführer auch nach Rechtsbelehrung verweigert. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am in der Zeit von 0,20 Uhr in Salzburg, Mozartplatz, als Lenker des dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Motorfahrrades a) das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt,
b) den Zulassungsschein nicht mitgeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen begangen, und zwar zu a) nach § 5 Abs. 1 StVO und zu b) nach § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG). Über den Beschwerdeführer wurden zu a) nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO und zu
b) nach § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von zu a)
S 10.000,-- (10 Tage Ersatzarreststrafe) und zu b) S 100,-- (ein Tag Ersatzarreststrafe) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf die Anzeige vom , die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen erstattet worden sei, auf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Das Verfahren sei ohne Anhörung des Beschwerdeführers abgeschlossen worden, da dieser einem Ladungsbescheid trotz Androhung der Kontumazfolgen unentschuldigt keine Folge geleistet habe. (Dieses Straferkenntnis war dem Beschwerdeführer am zugestellt worden. Die diesbezügliche Berufung des Beschwerdeführers vom war am bei der Bundespolizeidirektion Salzburg eingelangt und ließ den Schuldspruch sowie die Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG unbekämpft. Der Vertreter des Beschwerdeführers führte dessen Berufung am näher aus. Der diesbezügliche Schriftsatz langte noch am bei der Bundespolizeidirektion Salzburg ein.) Am war von der Bundespolizeidirektion Salzburg ein Verfahren zur Entziehung der dem Beschwerdeführer erteilten Lenkerberechtigung eingeleitet worden. Nachdem dem Beschwerdeführer der Stand des geschilderten Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden war, erklärte er in seiner Stellungnahme vom , ihm sei nicht genau bekannt, welche Vorwürfe ihm in dem nunmehr gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Entziehung seiner Lenkerberechtigung gemacht und welche Umstände angeblich seine Verkehrszuverlässigkeit beeinträchtigen würden. Aus der Tatsache, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung jedoch zur selben Aktenzahl wie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung vom laufe, nehme er an, dass offensichtlich daran gedacht sei, den § 66 Abs. 2 lit. e KFG anzuwenden und behauptet werde, der Beschwerdeführer hätte zumindest zweimal ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dies sei aber nicht richtig. In der Folge stellt der Beschwerdeführer die zitierte Verwaltungsvorstrafe als problematisch dar und behauptete, er sei am nicht alkoholisiert oder jedenfalls nicht in einem solchen Umfang alkoholisiert gewesen, der das Lenken eines Fahrzeuges ausschließe. Das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom sei ohne seine Anhörung erlassen worden, weil ihm der Ladungsbescheid nicht ordnungsgemäß zugekommen sei. Der Beschwerdeführer könne zu möglicherweise im Raum stehenden anderen Vorwürfen nicht Stellung nehmen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom wurde dem Beschwerdeführer die ihm von derselben Behörde am unter der Nr. 1826/69 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 und 2 KFG auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Begründung führte die Bundespolizeidirektion Salzburg im wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe am um 0.20 Uhr in Salzburg, Mozartplatz, das dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmte Motorfahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen der Übertretung nach § 5 StVO sei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1976 bestraft worden.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am zugestellten Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am Berufung. Er fechte den Bescheid sowohl hinsichtlich des Entzuges der Lenkerberechtigung als auch hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung an. Gegenstand der umfangreichen Berufungsausführungen sind behauptete Verfahrensmängel, unzureichende bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 gab der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom dieser Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 74 Abs. 1 und 2 KFG in Verbindung mit § 66 KFG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Als Begründung verwies der Landeshauptmann von Salzburg zunächst detailliert auf die bereits erwähnte Verwaltungsvorstrafe wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 (zweiter Satz) StVO und auf das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom . Der dagegen eingebrachten Berufung sei mit dem "ha." Berufungserkenntnis vom 13. (richtig 14.) März 1977 (richtig 1978), Zl. 9.01 - 1750/2 - 1978, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt worden. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei auch ein amtsärztliches Gutachten des Landessanitätsdirektors eingeholt worden, welches eindeutig ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer beim Lenken des Mopeds zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber befunden habe. Wie sich aus § 66 Abs. 2 lit. e KFG ergebe, stelle das wiederholte Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber einen zwingenden Grund für die Entziehung der Lenkerberechtigung dar. Laut Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sei als wiederholtes Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand das bloß zweimalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand anzusehen. Nach Ansicht des Landeshauptmannes von Salzburg sei sohin die Entziehung der Lenkerberechtigung durch die Behörde erster Instanz durchaus zu Recht erfolgt, zumal § 66 Abs. 2 lit. e KFG ausdrücklich auf das Lenken von "Kraftfahrzeugen" abstelle und auch Motorfahrräder als Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrgesetzes anzusehen seien. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalles vom auf eine angebliche Notstandssituation berufe, so sei dieser Einwand schon deshalb nicht zielführend, weil er durch die tatsächlich erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren eindeutig widerlegt werde. Bezüglich der Entzugsdauer sei festzustellen, dass die von der Behörde erster Instanz verfügte Entzugsdauer von sechs Monaten unter Bedachtnahme auf die Intentionen des Gesetzgebers (- die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung sei für einen Entzugszeitraum von drei Monaten bis 18 Monaten vorgesehen -) ohnehin relativ niedrig bemessen sei, sodass keine Veranlassung zu einer Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz festgelegten Entzugsdauer gegeben sei. Im übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine aus öffentlichen Rücksichten erfolgte Verwaltungsmaßnahme handle, welche keinen Aufschub dulde. Es sei daher der Behörde erster Instanz durchaus beizupflichten, dass sie im Entzugsbescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 hinsichtlich einer allenfalls gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt habe.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten samt den wesentlichen Verwaltungsvorstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, worin sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einsichtnahme in die zu dem hg. Verfahren Zlen. 1086/78, 130/79, in dem die - den gegenständlichen Vorfall vom betreffenden - Verwaltungsstrafakten vorgelegt worden waren, erwogen:
In dem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom durchgeführten Berufungsverfahren hatte Dr. Z von der Landessanitätsdirektion Salzburg auf Grund des vom Amtsarzt Dr. F aufgenommenen Befundes am ein Gutachten erstattet, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung am 22. Juli um 0.20 Uhr beim Lenken des genannten Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o oder darüber befunden habe. Nur in diesem Berufungsverfahren war dem Beschwerdeführer auf Ersuchen der Salzburger Landesregierung von der Bundespolizeidirektion Salzburg (Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren vom !) Parteiengehör gewährt worden. Danach war mit in einem Papier ausgefertigten Bescheiden vom das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO von der Salzburger Landesregierung und trotz der ausdrücklichen Erklärung in der Berufungsausführung vom , dass der Punkt b) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses unbekämpft gelassen werde, hinsichtlich der Übertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG vom Landeshauptmann von Salzburg bestätigt worden. Diese Bescheide waren dem Beschwerdeführer am zugestellt worden.
In dem Verfahren über die Entziehung seiner Lenkerberechtigung war dem Beschwerdeführer hingegen keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten Dris. Z gegeben worden. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde, obgleich ihr aus dem Verwaltungsstrafverfahren die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom offenbar bekannt war, in dem nunmehr angefochtenen Bescheid damit überhaupt nicht auseinander gesetzt, sondern so verhalten, als ob der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten überhaupt keine Stellungnahme abgegeben hätte. Hierin liegt nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes ein wesentlicher Begründungsmangel dieses Bescheides.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Judikatur davon aus, dass das Parteiengehör von der Behörde in förmlicher Weise gewährt werden muss und dass es nicht genügt, wenn der Partei der maßgebliche Sachverhalt in irgendeiner Weise bekannt wird. (Vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2091/55, Slg. Nr. 4557/A, und vom , Zl. 1180/70, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Es darf nicht übersehen werden, dass in dem Administrativverfahren wegen der Entziehung einer Lenkerberechtigung einerseits und in dem gleichzeitig laufenden Verwaltungsstrafverfahren andererseits die Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG 1950 die Gestaltung des Vorganges in einer Weise erfordert, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 316, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften von Amts wegen wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid durch den oben aufgezeigten Verstoß gegen den fundamentalen Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 ohne Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der obsiegenden Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden kann.
Wien, am
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Schlagworte | Parteiengehör |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1978001085.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-53841